Genau wie die volatilen Aktienkurse werden die fallenden oder steigenden Kurse von Kryptowerten in den tagesaktuellen Nachrichten diskutiert. Allerdings ist im Gegensatz zu Aktienveräußerungen die ertragsteuerliche Behandlung bei Veräußerungen sich wertverändernder Kryptowerte nicht explizit gesetzlich geregelt.
Mit Schreiben vom 10.05.2022 nahm das BMF erstmals zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ Stellung. Dieses wurde mit BMF-Schreiben vom 06.03.2025 zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ umfassend überarbeitet und schließt damit eine Reihe offener Fragen zur steuerlichen Einordnung digitaler Vermögenswerte.
Mit dem aktuellen Entwurf zum Bundeshaushalt 2027 hat die Bundesregierung eine weitreichende Reform angekündigt: Danach sollen Gewinne aus Kryptowerten ab 2027 unabhängig von der Haltedauer mit 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert werden. Kryptowerte, die bis zum 31.12.2026 erworben werden, sollen dem Vernehmen nach Bestandsschutz genießen und weiterhin der bisherigen einjährigen Haltefrist unterliegen. Ferner ist ein automatischer Steuerabzug durch Börsen und Banken ab 2028 geplant. Allerdings sind insoweit noch zahlreiche Fragen offen; auch innerhalb der CDU-/SPD-Koalition ist das Reformvorhaben noch nicht abgestimmt. Wir werden die weiteren Entwicklungen beobachten und Sie laufend informiert halten. Unser Beitrag erläutert die derzeitige Rechtslage zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten.
Ein Kryptowert ist nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
Ein Distributed Ledger ist ein Informationsspeicher, der über eine Reihe von DLT-Knoten gemeinsam genutzt und zwischen den DLT-Knoten über einen Konsensmechanismus synchronisiert wird. Er ist so konzipiert, dass die Einträge manipulationssicher und unveränderbar sind und nur Hinzufügen erlauben. In einer sog. Blockchain werden alle bestätigten Transaktionen fortlaufend nummeriert festgehalten.
Aufbau und Entwicklung von Kryptowerten sind vielgestaltig. Für die ertragsteuerliche Behandlung kommt es daher auf die tatsächliche wirtschaftliche Funktion und Ausgestaltung des Kryptowerts an – unabhängig von der Bezeichnung nach der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR).
Vor diesem Hintergrund können Kryptowerte wie folgt unterschieden werden:
Für das Empfangen, Halten und Transferieren von Kryptowerten wird in der Regel eine Wallet benötigt. Die Funktion der Wallet ähnelt einem Schlüsselbund. In diesem werden die privaten und öffentlichen Schlüssel gespeichert, mit denen die handelnden Parteien am Markt agieren.
Öffentlicher Schlüssel
Dient als Empfangsadresse für die Transkationen, vergleichbar mit einer IBAN oder Mail-Adresse.
Privater Schlüssel
Ist nur dem Inhaber bekannt und dient als Passwort bzw. der Erzeugung digitaler Unterschriften für Transaktionen, vergleichbar mit der PIN zum Bankkonto oder dem Passwort zum Mail-Account.
Neben dem Erwerb gegen Fiat-Währung (von einer Regierung festgelegtes Zahlungsmittel) oder im Tausch gegen andere Kryptowerte können Kryptowerte nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 auch bspw. auf nachfolgend dargestellte Arten erworben bzw. hergestellt werden:
Das BMF-Schreiben vom 06.03.2026 enthält zudem Erläuterungen zur Bestandsermittlung und die dazugehörigen Methoden (UTXO und Accounting).
Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 sieht je nach den Umständen des Einzelfalls folgende Einkunftsarten im Zusammenhang mit Kryptowerten vor:
Ausführungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und zum Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit der Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind im Vergleich zum BMF-Schreiben vom 10.05.2022 nicht mehr Gegenstand des BMF-Schreibens vom 06.03.2025.
Grundsätzlich ist für die Besteuerung von Kryptowerten maßgeblich, ob die damit verbundene Tätigkeit entweder gewerblich ist (§ 15 EStG) oder eine private Vermögensverwaltung darstellt (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG). Weder das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 noch die aktuelle finanzgerichtliche Rechtsprechung bieten eine abschließende und klare Abgrenzung zwischen den Einkunftsarten.
Ob und inwiefern ein wiederholter An- und Verkauf von Kryptowerten der privaten Vermögensverwaltung oder einer gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich nach den Kriterien des gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandels. Danach sind die Vorgänge, auch wenn diese einen erheblichen Umfang annehmen und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, zunächst nicht den gewerblichen Tätigkeiten zuzurechnen; jedoch nur so lange, wie sich der An- und Verkauf in der gewöhnlichen Form unter Privatleuten abspielt.
Insbesondere bei kritischen Abgrenzungsfällen und der bisher noch fehlenden Üblichkeit beim Krypto-Handel dürfte die richtige Einordnung in vielen Fällen schwierig bleiben. Damit stützt sich die deutsche Finanzverwaltung weiterhin auf die allgemeinen steuerlichen Regelungen, während bspw. in Österreich seit dem 01.03.2022 eine eigene gesetzliche Norm zur Besteuerung von Kryptowerten gilt.
Exkurs: Wirtschaftsgutbeurteilung
Mit Urteil vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22) bestätigte der BFH die Ansicht des BMF, dass einzelne Kryptowerte (andere) Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG bei der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen. Anhand ihres regelmäßig über Handelsplattformen und Listen ermittelbaren Marktpreises sind sie auch einer selbständigen Bewertung zugänglich.
Die Grundsätze des BFH-Urteils zur Einordnung von Kryptowerten als Wirtschaftsgüter sind, da der Wirtschaftsgutbegriff einkunftsartenübergreifend gilt, auch für die gewerbliche Sphäre bedeutsam und können entweder dem Anlagevermögen unter Finanzanlagen oder dem Umlaufvermögen unter sonstige Vermögensgegenstände zugeordnet werden. Bei einer Einnahmenüberschussrechnung sind die Wirtschaftsgüter in die laufend zu führenden Verzeichnisse nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG aufzunehmen.
Wir stellen die ertragsteuerlichen Besonderheiten im Folgenden genauer vor:
Wie bereits oben ausgeführt, enthält das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 im Gegensatz zum BMF-Schreiben vom 10.05.2022 keine Ausführungen mehr zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und zum Lohnsteuerabzug. Es ist daher bei der ertragsteuerlichen Beurteilung im Zusammenhang mit der Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen: Entsprechende Einnahmen hieraus stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar und unterliegen damit der Einkommensteuer gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sowie dem Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 EStG.
Eine verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Kryptowerten durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer kann dabei eine Geldleistung (§ 8 Abs. 1 EStG) oder einen Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG) darstellen. Geldleistungen sind u.a. im Inland gültige gesetzliche Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Während es sich bei Currency oder Payment Token wie Bitcoin und Ether bspw. über entsprechend ausgegebene Gutscheine um eine Geldleistung handeln kann, kann bei Utility oder Security Token nur ein Sachbezug vorliegen.
Ein Sachbezug ist grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Aus Vereinfachungsgründen kann er auch mit 96 % des Abgabewerts angesetzt werden. Als üblicher Endpreis am Abgabeort kann für Kryptowerte als Marktkurs der Kurs einer Handelsplattform oder einer webbasierten Liste zu Grunde gelegt werden. Ein Sachbezug bleibt außer Ansatz, wenn dieser im Kalendermonat insgesamt EUR 50 nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2. S 11 EStG).
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, ob sich das BMF noch einmal zur Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses äußern wird. Dies wäre zu begrüßen, um Rechtssicherheit für den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zu schaffen. In der Zwischenzeit ist die Abstimmung im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) zu empfehlen.
Steuerpflichtige müssen nach § 150 Abs. 2 AO ihre Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen erstellen und bei der Sachverhaltsermittlung nach den allgemeinen Regeln der §§ 90 ff. AO mitwirken; steuerrelevante Tatsachen sind vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und bekannte Beweismittel anzugeben.
Bei Kryptowerte-Transaktionen reichen öffentliche On-Chain-Daten allein nicht aus, da aufgrund deren Pseudonymisierung keine direkten Schlüsse auf die Identität einzelner Steuerpflichtiger möglich sind. Es sind daher für die ertragsteuerliche Nachweisführung zusätzliche Unterlagen und Angaben des Steuerpflichtigen erforderlich, bspw. können hierfür plausible und in sich schlüssige Steuerreports genutzt werden. Können die Besteuerungsgrundlagen mangels nachvollziehbarer Unterlagen und Angaben nicht ermittelt oder berechnet werden, wird die Finanzbehörde diese nach § 162 Abs. 2 AO schätzen.
Hinweis
Häufig handeln Steuerpflichtige nicht nur über eine Wallet oder ein Portal, sodass die der Finanzbehörde vorzulegenden Unterlagen und Angaben aus einer Reihe von Quellen zusammengestellt werden müssen. Die Qualität der von den Handelsplattformen gelieferten Informationen ist dabei sehr unterschiedlich, insbesondere da die Anbieter weltweit agierende Unternehmen sind und bisher wenige bis gar keine regulatorischen Anforderungen an das Reporting gestellt werden. Sind die durch den Steuerpflichtigen zu führenden Nachweise nachvollziehbar und plausibel, dürften diese i.d.R. auch der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt werden.
Zur Vermeidung von Diskussionen mit der Finanzverwaltung empfiehlt es sich daher, im Rahmen der Steuererklärung sämtliche Nachweise von den verschiedenen Plattformen zur Verfügung zu stellen und die ermittelten Besteuerungsgrundlagen zu belegen. Leider konkretisiert das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 nicht, welche genauen Anforderungen hieran gestellt werden. Es dürften wohl insbesondere Mindestangaben zu An- und Verkauf nebst jeweiligen Kursen, Haltedauer, Zahl und Benennung der Kryptowerte sowie zum Gewinn unter Angabe der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses gemeint sein. Das Urteil des FG Nürnberg vom 22.01.2025 (Az. 3 K 760/22) zeigt sehr anschaulich, welche Möglichkeiten aber auch Fehlerquellen insoweit bereits bei der Zusammenstellung dieser Besteuerungsgrundlagen bestehen und wie man – mit Mühe – zu einer sinnvollen und von der Finanzverwaltung grundsätzlich zu akzeptierenden Ermittlung der Einkünfte kommen kann.
