Genau wie die volatilen Aktienkurse werden die fallenden oder steigenden Kurse von Kryptowerten in den tagesaktuellen Nachrichten diskutiert. Allerdings ist im Gegensatz zu Aktienveräußerungen die ertragsteuerliche Behandlung bei Veräußerungen sich wertverändernder Kryptowerte nicht explizit gesetzlich geregelt.

Mit Schreiben vom 10.05.2022 nahm das BMF erstmals zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ Stellung. Dieses wurde mit BMF-Schreiben vom 06.03.2025 zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ umfassend überarbeitet und schließt damit eine Reihe offener Fragen zur steuerlichen Einordnung digitaler Vermögenswerte.

Mit dem aktuellen Entwurf zum Bundeshaushalt 2027 hat die Bundesregierung eine weitreichende Reform angekündigt: Danach sollen Gewinne aus Kryptowerten ab 2027 unabhängig von der Haltedauer mit 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert werden. Kryptowerte, die bis zum 31.12.2026 erworben werden, sollen dem Vernehmen nach Bestandsschutz genießen und weiterhin der bisherigen einjährigen Haltefrist unterliegen. Ferner ist ein automatischer Steuerabzug durch Börsen und Banken ab 2028 geplant. Allerdings sind insoweit noch zahlreiche Fragen offen; auch innerhalb der CDU-/SPD-Koalition ist das Reformvorhaben noch nicht abgestimmt. Wir werden die weiteren Entwicklungen beobachten und Sie laufend informiert halten. Unser Beitrag erläutert die derzeitige Rechtslage zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten.


Allgemeine Informationen

Ein Kryptowert ist nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.

Ein Distributed Ledger ist ein Informationsspeicher, der über eine Reihe von DLT-Knoten gemeinsam genutzt und zwischen den DLT-Knoten über einen Konsensmechanismus synchronisiert wird. Er ist so konzipiert, dass die Einträge manipulationssicher und unveränderbar sind und nur Hinzufügen erlauben. In einer sog. Blockchain werden alle bestätigten Transaktionen fortlaufend nummeriert festgehalten.

Aufbau und Entwicklung von Kryptowerten sind vielgestaltig. Für die ertragsteuerliche Behandlung kommt es daher auf die tatsächliche wirtschaftliche Funktion und Ausgestaltung des Kryptowerts an – unabhängig von der Bezeichnung nach der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR).

Vor diesem Hintergrund können Kryptowerte wie folgt unterschieden werden:

  • Currency oder Payment Token
    • Kryptowerte, die zwar nicht den gesetzlichen Status einer Währung haben, aber trotzdem als Tauschmittel eingesetzt oder zu Spekulationszwecken gehalten werden. Am bekanntesten sind bspw. Bitcoin und Ether, auch unter den Bezeichnungen „Kryptowährung“ oder „virtuelle Währung“ geläufig.
  • Utility Token
    • Kryptowerte, die bestimmte Nutzungsrechte oder einen Anspruch darauf vermitteln, sie gegen eine bestimmte, ggf. noch zu schaffende Ware oder Dienstleistung einzutauschen.
  • Security Token
    • Kryptowerte, die ihrer Funktion nach mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar sind.

Für das Empfangen, Halten und Transferieren von Kryptowerten wird in der Regel eine Wallet benötigt. Die Funktion der Wallet ähnelt einem Schlüsselbund. In diesem werden die privaten und öffentlichen Schlüssel gespeichert, mit denen die handelnden Parteien am Markt agieren.

 Öffentlicher Schlüssel

Dient als Empfangsadresse für die Transkationen, vergleichbar mit einer IBAN oder Mail-Adresse.

 Privater Schlüssel

Ist nur dem Inhaber bekannt und dient als Passwort bzw. der Erzeugung digitaler Unterschriften für Transaktionen, vergleichbar mit der PIN zum Bankkonto oder dem Passwort zum Mail-Account.


Digitale Erwerbsarten

Neben dem Erwerb gegen Fiat-Währung (von einer Regierung festgelegtes Zahlungsmittel) oder im Tausch gegen andere Kryptowerte können Kryptowerte nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 auch bspw. auf nachfolgend dargestellte Arten erworben bzw. hergestellt werden:

Das BMF-Schreiben vom 06.03.2026 enthält zudem Erläuterungen zur Bestandsermittlung und die dazugehörigen Methoden (UTXO und Accounting).


Ertragsteuerliche Einordnung bei gewerblicher oder privater Tätigkeit

Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 sieht je nach den Umständen des Einzelfalls folgende Einkunftsarten im Zusammenhang mit Kryptowerten vor:

  1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG
  2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, §§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG
  3. Sonstige Einkünfte, § 22 Nr. 3 EStG
  4. Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG

Ausführungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und zum Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit der Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind im Vergleich zum BMF-Schreiben vom 10.05.2022 nicht mehr Gegenstand des BMF-Schreibens vom 06.03.2025.

Grundsätzlich ist für die Besteuerung von Kryptowerten maßgeblich, ob die damit verbundene Tätigkeit entweder gewerblich ist (§ 15 EStG) oder eine private Vermögensverwaltung darstellt (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG). Weder das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 noch die aktuelle finanzgerichtliche Rechtsprechung bieten eine abschließende und klare Abgrenzung zwischen den Einkunftsarten.

Ob und inwiefern ein wiederholter An- und Verkauf von Kryptowerten der privaten Vermögensverwaltung oder einer gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich nach den Kriterien des gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandels. Danach sind die Vorgänge, auch wenn diese einen erheblichen Umfang annehmen und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, zunächst nicht den gewerblichen Tätigkeiten zuzurechnen; jedoch nur so lange, wie sich der An- und Verkauf in der gewöhnlichen Form unter Privatleuten abspielt.

Insbesondere bei kritischen Abgrenzungsfällen und der bisher noch fehlenden Üblichkeit beim Krypto-Handel dürfte die richtige Einordnung in vielen Fällen schwierig bleiben. Damit stützt sich die deutsche Finanzverwaltung weiterhin auf die allgemeinen steuerlichen Regelungen, während bspw. in Österreich seit dem 01.03.2022 eine eigene gesetzliche Norm zur Besteuerung von Kryptowerten gilt.


Exkurs: Wirtschaftsgutbeurteilung

Mit Urteil vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22) bestätigte der BFH die Ansicht des BMF, dass einzelne Kryptowerte (andere) Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG bei der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen. Anhand ihres regelmäßig über Handelsplattformen und Listen ermittelbaren Marktpreises sind sie auch einer selbständigen Bewertung zugänglich.

Die Grundsätze des BFH-Urteils zur Einordnung von Kryptowerten als Wirtschaftsgüter sind, da der Wirtschaftsgutbegriff einkunftsartenübergreifend gilt, auch für die gewerbliche Sphäre bedeutsam und können entweder dem Anlagevermögen unter Finanzanlagen oder dem Umlaufvermögen unter sonstige Vermögensgegenstände zugeordnet werden. Bei einer Einnahmenüberschussrechnung sind die Wirtschaftsgüter in die laufend zu führenden Verzeichnisse nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG aufzunehmen.


Wir stellen die ertragsteuerlichen Besonderheiten im Folgenden genauer vor:

Die Finanzverwaltung nimmt die Einordnung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach dem Umfang der Tätigkeit, der eingesetzten Technik und dem Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht vor. Werden Kryptowerte wiederholt angekauft und verkauft, kann ein solcher Handel eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Gleichermaßen dürfte bei einem dauerhaften, planmäßigen Minig oder Forging/Staking mit hoher Investition regelmäßig Gewerblichkeit zu bejahen sein. Unter den üblichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs dürfte dies auch bei den Formen Lending, Hard Fork oder Airdrop der Fall sein.

Zu den Betriebseinnahmen aus gewerblicher Tätigkeit im Zusammenhang mit Kryptowerten gehören insbesondere

  • die bei der Blockerstellung erhaltenen Einheiten (= Blockbelohnung),
  • die Transaktionsgebühren, die der Steuerpflichtige für die Verifikation der Transaktionsdaten von den Netzwerkteilnehmern erhält, sowie
  • die von einem Betreiber eines Mining-Pools erhaltenen Entgelte für die Bereitstellung von Rechnerleistung.

Je nach vertraglicher Gestaltung kann bei der Blockerstellung mit Mining-Pools eine Mitunternehmerschaft vorliegen. Im Gegensatz dazu stellt das BMF in seinem Schreiben vom 06.03.2025 klar, dass ein Staking-Pool regelmäßig keine Mitunternehmerschaft darstellt.

Darüber hinaus können Kryptowerte aufgrund ihrer Wirtschaftsgutbeurteilung dem Betriebsvermögen eines Unternehmens zugeordnet werden. In diesem Fall sind die Erlöse aus der Veräußerung von Kryptowerten Betriebseinnahmen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die individuellen – ggf. fortgeführten – Anschaffungskosten der veräußerten Kryptowerte abzuziehen. Davon kann abgewichen werden, wenn die individuellen Anschaffungskosten im Einzelfall nicht ermittelt und individuell zugeordnet werden können. In diesem Fall können diese mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten bewertet werden.

Nach dem BFH-Urteil vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22) sind Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten wie bspw. beim Minig, Forging/Staking, Lending, Hard Fork oder Airdrop steuerbare Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, sofern die Haltefrist von einem Jahr nicht überschritten wird. Gewinne bleiben jedoch steuerfrei, wenn die Summe der aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als EUR 1.000 beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Bei einer mehr als einjährigen Haltedauer sind Gewinne oder Verluste aus dem An- und Verkauf von Kryptowerten nicht steuerbar.

Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Kryptowerten ermittelt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und Werbungskosten. Grundsätzlich ist für den Anschaffungs- oder Veräußerungszeitpunkt der Handelszeitpunkt über die Plattform oder der Tauschzeitpunkt ausschlaggebend.

Ertragsteuerliche Besonderheiten ergeben sich bei Utility und Security Token. Nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 ist das Einlösen eines Utility Tokens ertragsteuerlich unbeachtlich. Werden diese jedoch veräußert oder als Zahlungsmittel verwendet, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Stellt ein Security Token kein Wertpapier, sondern eine Schuldverschreibung mit Sachleistungsanspruch dar, können bei Veräußerung Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen.

Laufende Einnahmen aus Kryptowerten im Privatvermögen wie bspw. bei der Blockerstellung durch Mining oder Forging/Staking sind als sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, sofern sie nicht unter eine andere Einkunftsart fallen. Ebenso sind Einnahmen aus einem Lending oder Airdrop unter diese Einkunftsart zu subsumieren. Einnahmen aus Hard Forks sind von dieser Zuordnung explizit ausgenommen.

Unter einer „Leistung“ versteht man jedes Tun, Dulden oder Unterlassen. Das Leistungsentgelt kann dabei abweichend zu den Erträgen bei Security Token (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) sowohl in Geld als auch in Sachwerten erbracht werden, sodass hierunter auch die Zahlung von Kryptowerten als Leistungsentgelt zu subsumieren ist. Als Werbungskosten in diesem Zusammenhang können Aufwendungen für den Erwerb der erforderlichen Hard- und Software (Abschreibung) sowie für den Stromverbrauch berücksichtigt werden. Die Einkünfte bleiben unberücksichtigt, wenn diese pro Kalenderjahr die Freigrenze von EUR 256 (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG) nicht übersteigen.

Die Besonderheiten beim Airdrop sind auch mit dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 noch nicht vollständig behandelt. Die Zuteilung von neuen Einheiten eines Kryptowerts hängt oftmals davon ab, dass sich der Steuerpflichtige bereit erklärt, personenbezogene Daten von sich preiszugeben oder Marketingaktivitäten vorzunehmen. Der Steuerpflichtige erbringt also mit der Überlassung seiner personenbezogenen Daten oder mit dem aktiven Tun eine Leistung und erhält dafür als Gegenleistung die neuen Kryptowerteinheiten. Werden Kryptowerte jedoch ohne Zutun erworben, also ähnlich einem Gewinnspiel mit Zufallselementen, können mangels Leistungserbringung auch keine sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vorliegen.

Eine Zuordnung etwaiger Erträge im Zusammenhang mit Kryptowerten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) ist differenziert zu betrachten und wurde durch das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 sowie durch das Urteil FG Köln vom 10.09.2025 (Az. 3 K 194/23, Revision BFH, Az. VIII R 22/25) weiter präzisiert.

Erträge aus Security Token können - je nach Ausgestaltung - Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 7 EStG (laufende Einkünfte) oder § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 7 EStG (Veräußerungsgewinne) sein, wenn sie die Merkmale eines Wertpapiers oder eines anderen Finanzinstruments erfüllen. Maßgeblich ist, ob der Token dem Inhaber einer Kapitalforderung oder eine schuldrechtliche Beteiligung vermittelt.

Der Gesetzgeber hat bisher noch kein einschlägiges Tatbestandsmerkmal für Kryptowerte im Katalog des § 20 EStG betreffend die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen. Entscheidend für die Einordnung als Wertpapier sind weiterhin die genannten Voraussetzungen des Hinweisschreibens der BaFin vom 16.08.2019.

Der unmittelbare Erwerb von Kryptowerten selbst ist von Finanzprodukten abzugrenzen, deren Wertentwicklung an die Wertentwicklung von Kryptowerten gekoppelt ist. Erträge aus solchen Produkten können ggf. Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.

Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Wie bereits oben ausgeführt, enthält das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 im Gegensatz zum BMF-Schreiben vom 10.05.2022 keine Ausführungen mehr zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und zum Lohnsteuerabzug. Es ist daher bei der ertragsteuerlichen Beurteilung im Zusammenhang mit der Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen: Entsprechende Einnahmen hieraus stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar und unterliegen damit der Einkommensteuer gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sowie dem Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 EStG.

Eine verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Kryptowerten durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer kann dabei eine Geldleistung (§ 8 Abs. 1 EStG) oder einen Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG) darstellen. Geldleistungen sind u.a. im Inland gültige gesetzliche Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Während es sich bei Currency oder Payment Token wie Bitcoin und Ether bspw. über entsprechend ausgegebene Gutscheine um eine Geldleistung handeln kann, kann bei Utility oder Security Token nur ein Sachbezug vorliegen.

Ein Sachbezug ist grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Aus Vereinfachungsgründen kann er auch mit 96 % des Abgabewerts angesetzt werden. Als üblicher Endpreis am Abgabeort kann für Kryptowerte als Marktkurs der Kurs einer Handelsplattform oder einer webbasierten Liste zu Grunde gelegt werden. Ein Sachbezug bleibt außer Ansatz, wenn dieser im Kalendermonat insgesamt EUR 50 nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2. S 11 EStG).


Hinweis

Es bleibt abzuwarten, ob sich das BMF noch einmal zur Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses äußern wird. Dies wäre zu begrüßen, um Rechtssicherheit für den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zu schaffen. In der Zwischenzeit ist die Abstimmung im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) zu empfehlen.


Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Steuerpflichtige müssen nach § 150 Abs. 2 AO ihre Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen erstellen und bei der Sachverhaltsermittlung nach den allgemeinen Regeln der §§ 90 ff. AO mitwirken; steuerrelevante Tatsachen sind vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und bekannte Beweismittel anzugeben.

Bei Kryptowerte-Transaktionen reichen öffentliche On-Chain-Daten allein nicht aus, da aufgrund deren Pseudonymisierung keine direkten Schlüsse auf die Identität einzelner Steuerpflichtiger möglich sind. Es sind daher für die ertragsteuerliche Nachweisführung zusätzliche Unterlagen und Angaben des Steuerpflichtigen erforderlich, bspw. können hierfür plausible und in sich schlüssige Steuerreports genutzt werden. Können die Besteuerungsgrundlagen mangels nachvollziehbarer Unterlagen und Angaben nicht ermittelt oder berechnet werden, wird die Finanzbehörde diese nach § 162 Abs. 2 AO schätzen.

Es gelten die allgemeinen steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Daneben sind alle relevanten Unterlagen - sowohl elektronische als auch papiergestützte –aufzubewahren. Die verwendete Software muss die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) einhalten, eine Verfahrensdokumentation vorweisen sowie Unveränderbarkeit und Vollständigkeit sicherstellen. Bei Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO umfassenden maschinellen Datenzugriff oder die Datenübermittlung in maschinenlesbarem Format verlangen.

Neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten gem. §§ 90 ff. AO kann der Steuerpflichtige beim Halten von Kryptowerten im Privatvermögen zur Nachweisführung aufgefordert werden, etwa durch das Ausfüllen von Fragebögen oder der Vorlage plausibler und in sich schlüssiger Steuerreports. Es können auch strukturierte Auflistungen sowohl des Steuerpflichtigen als auch von zentralen Handelsplattformen und Wallet-Anbietern mit Mindestangaben zu An- und Verkauf nebst jeweiligen Kursen, Haltedauer, Zahl und Benennung der Kryptowerte sowie zum Gewinn unter Angabe der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses jeder einzelnen Transaktion als Nachweise geeignet sein.

Darüber hinaus besteht bei Überschusseinkünften von mehr als EUR 500.000 (ab 01.01.2027: EUR 750.000) gem. § 147a AO eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen und Werbungskosten

Hinweis

Häufig handeln Steuerpflichtige nicht nur über eine Wallet oder ein Portal, sodass die der Finanzbehörde vorzulegenden Unterlagen und Angaben aus einer Reihe von Quellen zusammengestellt werden müssen. Die Qualität der von den Handelsplattformen gelieferten Informationen ist dabei sehr unterschiedlich, insbesondere da die Anbieter weltweit agierende Unternehmen sind und bisher wenige bis gar keine regulatorischen Anforderungen an das Reporting gestellt werden. Sind die durch den Steuerpflichtigen zu führenden Nachweise nachvollziehbar und plausibel, dürften diese i.d.R. auch der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt werden.

Zur Vermeidung von Diskussionen mit der Finanzverwaltung empfiehlt es sich daher, im Rahmen der Steuererklärung sämtliche Nachweise von den verschiedenen Plattformen zur Verfügung zu stellen und die ermittelten Besteuerungsgrundlagen zu belegen. Leider konkretisiert das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 nicht, welche genauen Anforderungen hieran gestellt werden. Es dürften wohl insbesondere Mindestangaben zu An- und Verkauf nebst jeweiligen Kursen, Haltedauer, Zahl und Benennung der Kryptowerte sowie zum Gewinn unter Angabe der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses gemeint sein. Das Urteil des FG Nürnberg vom 22.01.2025 (Az. 3 K 760/22) zeigt sehr anschaulich, welche Möglichkeiten aber auch Fehlerquellen insoweit bereits bei der Zusammenstellung dieser Besteuerungsgrundlagen bestehen und wie man – mit Mühe – zu einer sinnvollen und von der Finanzverwaltung grundsätzlich zu akzeptierenden Ermittlung der Einkünfte kommen kann.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal