Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, werden Anteilstransaktionen grunderwerbsteuerlich wie Grundstücksübertragungen behandelt und unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn sie die Herrschaftsmacht über die Gesellschaft (und damit über den Grundbesitz) in entscheidendem Umfang verschieben. Die entsprechenden Ergänzungstatbestände (§ 1 Abs. 2a, 2b und 3 GrEStG) fingieren einen Grundstückserwerb, obwohl zivilrechtlich die Gesellschaft Eigentümerin bleibt. Seit Juli 2021 wird Grunderwerbsteuer bereits ausgelöst, wenn unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 % der Anteile an einer immobilienhaltenden Gesellschaft vereinigt oder übertragen werden. Nach dem Urteil des EuGH vom 04.06.2026 (Az. C-837/24) in einem portugiesischen Verfahren dürften auch die vorgenannten deutschen grunderwerbsteuerlichen Tatbestände zumindest bei bestimmten Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften in Frage stehen.
Im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung wurde eine Holdinggesellschaft (Nova Iberomoldes) als Aktiengesellschaft nach portugiesischem Recht dergestalt gegründet, als ihr Grundkapital vollständig durch Sacheinlagen aufgebracht wurde, und zwar in Form von Beteiligungen, die ihr Alleingesellschafter an mehreren Gesellschaften hielt, von denen eine Immobilien besaß. Die portugiesischen Steuerbehörden unterwarfen diese Vermögensübertragung der kommunalen Steuer auf entgeltliche Übertragungen von Grundstücken („IMT“). Hiergegen wehrte sich die Gesellschaft und bezog sich auf die sog. Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG über indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital), die es den Mitgliedstaaten untersagt, auf bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen indirekte Steuern zu erheben. Das portugiesische Gericht wollte im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH wissen: Lässt die Richtlinie 2008/7/EG die Erhebung einer Steuer auf die Übertragung von Grundstücken im Hinblick auf einen Vorgang zu, bei dem eine Kapitalgesellschaft gegründet wird, deren Grundkapital vollständig durch Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die Grundstücke besitzen, von der einbringenden Gesellschaft aufgebracht wird, die als Gegenleistung das gesamte Grundkapital der so gegründeten Gesellschaft erhält.
Zunächst erinnert der EuGH daran, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, Kapitalgesellschaften in Bezug auf bestimmte Kapitaleinlagen und dort genannte Umstrukturierungsmaßnahmen keinerlei Form indirekter Steuer aufzuerlegen. Da der fragliche Vorgang diese Voraussetzungen der Richtlinie erfüllte, gilt dies auch für die portugiesische IMT. Der EuGH weist dabei ausdrücklich die Argumentation Portugals – wie auch die des dem Verfahren beigetretenen Deutschlands - zurück, dass das tatbestandliche Ereignis für die IMT in der wirtschaftlichen Übertragung des Grundeigentums und nicht in der Übertragung von Anteilen liege.
Im Übrigen sieht der EuGH im Streitfall die von den Mitgliedstaaten angeführten, in der Richtlinie zugelassenen Ausnahmen als nicht einschlägig an. Zum einen handelt es sich bei der in Frage stehenden Umstrukturierung weder um eine eigenständige Übertragung von Wertpapieren noch um eine Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an Immobilien. Zum anderen ist eine pauschale Anwendung der Steuer zur Verhinderung von Steuerumgehung unverhältnismäßig, da sie nicht auf konkrete Missbrauchsfälle abstellt.
Die Richtlinie steht daher einer solchen nationalen Besteuerung entgegen.
Bedeutung für die Rechtslage in Deutschland
Der BFH hatte mit seinem Grundsatzurteil vom 19.12.2007 (Az. II R 65/06) abgelehnt, dass eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Aktiengesellschaft, zu der es dadurch kommt, dass im Zuge einer Kapitalerhöhung Anteile an einer mittelbar oder unmittelbar grundbesitzenden Gesellschaft gegen Gewährung neuer Aktien eingebracht werden, der damals geltenden entsprechenden Richtlinie unterliegt und deshalb die Grunderwerbsteuerpflicht einer Anteilsvereinigung mit dem Gemeinschaftsrecht als vereinbar angesehen. Zu Grunde lag die Überlegung, dass die Grunderwerbsteuer auf einen Anteilserwerb eine zulässige Steuer auf die Übertragung von Immobilieneigentum sei. Darauf stützen sich seither die o.g. Regelungen des deutschen Grunderwerbsteuergesetzes. Entsprechend berief sich auch die deutsche Bundesregierung im EuGH-Verfahren darauf, dass der Vorgang „wirtschaftlich“ als Grundstückserwerb zu betrachten und deshalb eine damit einhergehende Besteuerung zulässig sei. Ob diese Auffassung und Begründung – und damit die rechtliche Grundlage der deutschen Regelungen – nach dem EuGH-Urteil noch weiter aufrechterhalten werden können, erscheint höchst fraglich. Denn auch wenn das deutsche Recht bereits bestimmte Ausnahmen enthält (§ 6a GrEStG), erfasst die Kapitalansammlungsrichtlinie eine große Bandbreite an gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Nationale Befreiungen, die einen engeren Schutzbereich als die Richtlinie oder zusätzliche Bedingungen vorsehen, dürften nicht ausreichend sein.
Auch mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. II R 36/21) hatte der BFH noch entschieden, dass § 1 Abs. 3 GrEStG nicht gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt, die Anwendung des § 6a GrEStG im konkreten Fall weder die Niederlassungs- noch die Kapitalverkehrsfreiheit verletze und keine Vorlage an den EuGH erforderlich sei. Die hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 574/25) nahm das BVerfG mit Beschluss vom 25.06.2026 nicht zur Entscheidung an. Im Rahmen der nur möglichen Prüfung von Auslegung und Anwendung der Vorlagepflicht sei die Entscheidung des BFH nicht offensichtlich unhaltbar. Denn jener habe sich mit der unionsrechtlichen Problematik befasst, die einschlägige Rechtsprechung des EuGH ausgewertet und nachvollziehbar begründet, warum er von einer geklärten Rechtslage ausgeht. Zudem sei die Annahme, dass die Grunderwerbsteuer nicht unter das Erhebungsverbot der Kapitalansammlungsrichtlinie fällt und jedenfalls von der Ausnahme für Besitzwechselsteuern erfasst ist, nicht willkürlich. Die inhaltlich anders lautende Entscheidung des EuGH hätte an dieser Entscheidung wohl auch nichts geändert.
Allerdings hat der BFH in einem weiteren noch anhängigen Revisionsverfahren (Az. II R 8/23) die Möglichkeit und wohl auch die Pflicht, die vom EuGH nun getroffene Rechtsauffassung zu übernehmen und die betroffenen deutschen Regelungen zur Grunderwerbsteuer zu verwerfen. Ob der Gesetzgeber das Urteil des EuGH wie auch die zu erwartende BFH-Entscheidung zum Anlass für eine entsprechende Rechtsänderung nimmt, bleibt abzuwarten. Möglicherweise ist dies der Anstoß, die schon länger im Raum stehende große Reform der Grunderwerbsteuer endlich anzugehen.
Betroffene Unternehmen können sich in entsprechenden Fällen unmittelbar auf die Richtlinie und die EuGH-Entscheidung berufen und eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer einfordern. Angesichts des noch anhängigen BFH-Verfahrens kommt zudem ein Ruhen des Einspruchsverfahrens in Betracht. So können auch bereits abgeschlossene Umstrukturierungen noch die Grundsätze des EuGH-Urteils aufnehmen, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung noch nicht endgültig ist. Bei einer diesbezüglichen Prüfung und den möglicherweise erforderlichen Rechtsbehelfen unterstützen wir Sie gerne.

