Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 7. Mai 2026 (V R 12/24) eine Grundsatzfrage vorgelegt, die weit über den konkreten Einzelfall hinausreicht: Kann eine weitgehend automatisierte technische Anlage bereits eine feste Niederlassung im umsatzsteuerlichen Sinne begründen, obwohl vor Ort keine personellen Ressourcen des Unternehmers vorhanden sind? Die Vorlage betrifft einen Bereich, in dem technischer Fortschritt und traditionelle Rechtsbegriffe aufeinandertreffen. Im Kern geht es um die Frage, welche Bedeutung personellen Ressourcen für die feste Niederlassung künftig noch zukommt.

Der Ausgangsfall

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Entsorgungsdienstleistung eines österreichischen Unternehmens an eine deutsche Gemeinde. Dieses betrieb in Deutschland eine Trocknungsanlage für Klärschlamm. Die Anlage arbeitete weitgehend automatisiert und wurde per Fernsteuerung aus Österreich überwacht und gewartet. Für die vor Ort erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere die Befüllung der Anlage, die Entnahme des getrockneten Klärschlamms sowie die Störungsbeseitigung, setzte das österreichische Unternehmen einen deutschen Subunternehmer ein.

Entscheidend ist die Frage, ob diese Trocknungsanlage eine feste Niederlassung des österreichischen Unternehmens in Deutschland darstellt. Davon hängt insbesondere ab, wer die Umsatzsteuer schuldet: der ausländische Leistungserbringer oder der deutsche Leistungsempfänger im Reverse-Charge-Verfahren[1]. Verfügt der Leistungserbringer über eine an der Leistung beteiligte feste Niederlassung im Inland, scheidet die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens aus.

Bisherige Rechtsprechung: Personal als Schlüsselkriterium

Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) und der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MwStVO) setzt eine feste Niederlassung grundsätzlich einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen (aktive Betriebsstätte) oder zu empfangen (passive Betriebsstätte)[2].

Der EuGH hat diese Anforderungen zuletzt in der Rechtssache Titanium (EuGH, Urt. v. 3.6.2021, C‑931/19) hervorgehoben. Danach begründet eine vermietete Immobilie keine feste Niederlassung, wenn es vor Ort an einer personellen Ausstattung fehlt, die ein autonomes Handeln ermöglicht. Eine rein technische Infrastruktur ohne personelle Ausstattung genügt demnach grundsätzlich nicht, um eine feste Niederlassung anzunehmen.

Vorfrage: Reicht die bloße Beteiligung an einer Leistung aus?

Der Vorlagebeschluss beschränkt sich nicht auf die Frage der personellen Ausstattung. Der BFH stellt zunächst die grundlegendere Frage, ob eine feste Niederlassung die betreffende Dienstleistung selbst erbringen können muss oder ob bereits die Beteiligung an einzelnen Leistungsschritten genügt.

Im Streitfall diente die in Deutschland belegene Anlage lediglich der Entwässerung und Trocknung des Klärschlamms. Die gegenüber der Gemeinde geschuldete Leistung bestand jedoch in dessen vollständiger Entsorgung. Die Trocknungsanlage war daher zwar an der Leistungserbringung beteiligt, konnte die geschuldete Entsorgungsdienstleistung aber nicht eigenständig ausführen.

Sollte der EuGH verlangen, dass eine feste Niederlassung die betreffende Leistung autonom zu erbringen hat, könnte sich die Diskussion über personelle und technische Ressourcen im konkreten Fall sogar erübrigen.

Die zentrale Frage der Vorlage

Bemerkenswert ist, dass der BFH ausdrücklich hinterfragt, ob angesichts weitgehend automatisierter und aus der Ferne gesteuerter Anlagen weiterhin zwingend personelle Ressourcen erforderlich sind. Der Senat greift gerade diesen Gesichtspunkt auf und thematisiert, ob die technische Ausstattung künftig stärker in den Vordergrund treten kann.

Eine solche Sichtweise würde allerdings in einem Spannungsverhältnis zur bisherigen EuGH-Rechtsprechung stehen, insbesondere zur Entscheidung Titanium (C‑931/19), in der der Gerichtshof das Fehlen personeller Ressourcen als maßgebliches Argument gegen das Vorliegen einer festen Niederlassung angesehen hat.

Vor diesem Hintergrund wird von besonderem Interesse sein, ob der EuGH an dem bisherigen Verständnis festhält oder die Anforderungen an die personelle Ausstattung einer festen Niederlassung neu justiert.

Mögliche Auswirkungen für Unternehmen

Sofern der EuGH die Bedeutung personeller Ressourcen neu bewertet, kann sich der Anwendungsbereich der festen Niederlassung erheblich verändern. Dies hätte Auswirkungen auf verschiedene Bereiche des Umsatzsteuerrechts, insbesondere auf die Bestimmung des Leistungsorts, die Steuerschuldnerschaft sowie die umsatzsteuerlichen Compliance-Pflichten der betroffenen Unternehmen. Unternehmen könnten dadurch häufiger verpflichtet sein, sich im jeweiligen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und dort ihre Umsätze als im Inland ansässiger Unternehmer abzuwickeln, anstatt das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden.

Die Diskussion betrifft dabei nicht nur automatisierte Industrieanlagen, sondern potenziell auch andere grenzüberschreitende Strukturen, bei denen technische Einrichtungen dauerhaft in einem Mitgliedstaat vorgehalten werden.

Fazit

Der Fall zeigt exemplarisch, dass die Digitalisierung nicht nur bestehende Geschäftsmodelle verändert, sondern zunehmend auch traditionelle Abgrenzungskriterien des Umsatzsteuerrechts auf den Prüfstand stellt. So wirft die Vorlage des BFH gleich mehrere grundlegende Fragen zum unionsrechtlichen Begriff der festen Niederlassung auf. Zum einen wird zu klären sein, ob eine Einrichtung die betreffende Dienstleistung selbst erbringen können muss oder ob bereits die Beteiligung an einzelnen Leistungsschritten genügt. Zum anderen stellt der BFH ausdrücklich die Frage, welche Bedeutung den personellen Ressourcen in Zeiten weitgehend automatisierter und fernüberwachter Anlagen künftig zukommt. Die Entscheidung des EuGH wird daher weit über den konkreten Fall einer Klärschlammtrocknungsanlage hinaus Bedeutung für die umsatzsteuerliche Praxis und die Auslegung des Begriffs der festen Niederlassung entfalten.

[1] § 13b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 UStG

[2] Art. 11 Abs. 2 Buchst. d MwStVO; Art. 53 Abs. 1 MwStVO

Dieser Artikel wurde verfasst von

Philipp Carlson
Rechtsanwalt, Steuerberater, Direktor, Tax & Legal, German Indirect Tax