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EWKFondsG-Update: Neue Fristen und Mengenschwellen für Einwegkunststoffprodukte

Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), das am 11. Mai 2023 verabschiedet und zum 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt wurde, hat Deutschland einen wichtigen Schritt zur Reduzierung von Umweltbelastungen durch Einwegkunststoffprodukte vollzogen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die erste Meldung der im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Mengen bis zum 15. Mai 2025 erfolgt. Aufgrund von Verzögerungen beim Registrierungs- und Meldeportal „DIVID“ wurde die Frist jedoch verlängert: Anspruchsberechtigte konnten ihre Leistungsmeldung nun bis zum 31. Dezember 2025 einreichen. Die Meldefrist für die Hersteller wurde ebenfalls einmalig angepasst: Statt wie ursprünglich vorgesehen bis zum 15. Mai 2025, hatten Hersteller nun bis zum 15. Juni 2025 Zeit, die berechnete Angabe zu melden.

Die Einführung des EWKFondsG steht im Kontext europäischer Initiativen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft. Mit dem „EU Green Deal“ vom 11. Dezember 2019 hat die Europäische Kommission ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen, um die Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu gestalten. Ein zentraler Bestandteil ist die Verringerung der Umweltbelastung durch Einwegprodukte. Die Richtlinie (EU) 2019/904, auch Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) genannt, verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) umzusetzen. Deutschland erfüllt diese Vorgaben durch das EWKFondsG. Darüber hinaus wird die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) künftig die rechtlichen Rahmenbedingungen auf EU-Ebene weiter verschärfen. Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird ab dem 12. August 2026 verbindlich gelten. 

Das Umweltbundesamt (UBA) hat im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien gemäß § 11 Absatz 5 EWKFondsG entwickelt und am 21. November 2025 veröffentlicht. Sie sind bei Prüfungen und Bestätigungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 EWKFondsG für Mengenmeldungen des Bezugsjahres 2025 verbindlich. Betroffen sind Hersteller, die mindestens 100 kg abgabepflichtiger Einwegkunststoffprodukte in Verkehr gebracht haben. Ausgenommen sind Unternehmen unterhalb dieser Schwelle sowie Anbieter ausschließlich pfandpflichtiger Getränkeflaschen. Die Leitlinien konzentrieren sich auf die korrekte Erfassung und Abgrenzung abgabepflichtiger Produkte, insbesondere bei flexiblen Folienverpackungen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Artikel vollständig berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund stellt die Einführung einer Mengenschwelle einen wichtigen Schritt dar, um die Belastung für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig die Umweltziele des Gesetzes zu sichern.

Das Umweltbundesamt hat am 3. November 2025 ergänzend eine Mengenschwelle eingeführt. Tüten, Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Füllgewicht von mehr als 500 Gramm fallen nicht mehr unter den Anwendungsbereich des EWKFondsG. Abgabepflichtig bleiben nur Verpackungen bis einschließlich 500 Gramm. Mit der Einführung dieser Schwelle reagiert das UBA darauf, dass größere Verpackungen in der Regel nicht zu den typischen Einwegkunststoffprodukten gehören, die im öffentlichen Raum entsorgt werden und somit keine vergleichbare Umweltbelastung verursachen. Die 500-Gramm-Grenze dient daher als praxisnahe Abgrenzung, um Alltagsverpackungen im Lebensmittelbereich weiterhin zu erfassen, während logistische Großgebinde entlastet werden. Zugleich schafft die Schwelle eine klarere Orientierung für Unternehmen, da sie eine einheitliche und leicht prüfbare Grenze vorgibt. Unternehmen wird damit ermöglicht, ihre Produktportfolios, Lieferketten und Abrechnungsprozesse effizienter an die Vorgaben des EWKFondsG anzupassen. Die Mengenschwelle gilt ab sofort und wurde vom UBA per Verwaltungsvorschrift eingeführt. Gleichzeitig betont das UBA, dass die Grenze regelmäßig überprüft werden kann, sollte sich der Markt oder das Abfallaufkommen verändern.

Wenn Sie an weitergehenden Informationen zur Einführung und den Hintergründen des EWKFondsG interessiert sind, klicken Sie bitte hier.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Dorothee Steiner
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin, Audit & Assurance