Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.07.2026 (Az. II R 11/24) über eine in der Praxis nicht seltene Fallgestaltung entschieden, die sehr deutlich macht, dass eine von den Beteiligten gewählte und nicht offen gelegte Vorgehensweise unerwartet gravierende steuerliche Folgen haben kann. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine GmbH von einer der Gesellschafterin nahestehenden Person zu einem überhöhten Kaufpreis hatte nicht nur ertragsteuerliche Folgen (da eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag), sondern führte auch zu Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer.

Urteilsfall

Im Jahr 2011 veräußerte der Lebensgefährte der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH ein bebautes Grundstück für EUR 1,1 Mio. an die GmbH. In der Folge wurde Grunderwerbsteuer auf diesen Erwerbsvorgang festgesetzt (3,5 % auf EUR 1,1 Mio.).

Wegen des Vorwurfs eines überhöhten Kaufpreises mit der Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und zugleich einer (gemischten) Schenkung kam es zu einem Strafverfahren gegen die Gesellschafterin und deren Lebensgefährten. Das Landgericht verurteilte beide wegen versuchter Hinterziehung von ESt, KSt und GewSt beziehungsweise wegen Beihilfe hierzu. Auf der Grundlage von vier gutachterlichen Stellungnahmen ging das Gericht davon aus, dass das Grundstück einen tatsächlichen Wert von (zu Gunsten der Angeklagten) höchstens EUR 480.000 hatte und den Angeklagten dies bewusst gewesen sei. Bei dem darüberhinausgehenden Betrag habe es sich daher um eine vGA gehandelt, die durch die Vereinbarung eines überhöhten „Kaufpreises“ bewusst verschleiert worden sei, um entsprechend Steuern zu sparen.

Das Finanzamt setzte nun gegen den Lebensgefährten Schenkungsteuer in Höhe von EUR 175.590 fest, weil dem Grundstück lediglich ein Wert von EUR 480.000 zuzurechnen und der darüberhinausgehende Betrag als freigebige Zuwendung zu erfassen sei. Darauf begehrte die GmbH eine Änderung des an sich bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids. Sie berief sich auf die gesetzliche Regelung, dass die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks zwar Schenkungsteuer auslösen kann, insoweit aber keine Grunderwerbsteuer anfällt. Insoweit schließen sich also beide Steuern aus.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Zwischen Erbschaft- und Schenkungsteuer einerseits und Grunderwerbsteuer andererseits besteht grundsätzlich ein Kollisions- beziehungsweise Ausschließlichkeitsverhältnis. Danach wird Grunderwerbsteuer nur dann festgesetzt werden, wenn wegen desselben Vorgangs Schenkungsteuer nicht erhoben wird. Im Streitfall lag jedoch keine Schenkung oder gemischte Schenkung eines Grundstücks vor. Gegenstand der Schenkung war vielmehr eine Zuwendung der Alleingesellschafterin der GmbH an ihren Lebensgefährten aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die freigebige Zuwendung beruhte darauf, dass die Alleingesellschafterin entweder über ihren künftigen Gewinnausschüttungsanspruch verfügte oder eine Entnahme tätigte, soweit die GmbH den nicht angemessenen Kaufpreis an die der Gesellschafterin nahestehende Person auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbrachte. Dies führte zu einer Vermögensminderung der Gesellschafterin, spiegelbildlich beim Lebensgefährten als nahestehender Person zu einer Vermögensmehrung. 

Der Bundesfinanzhof lehnte eine Korrektur des Grunderwerbsteuerbescheids ab. Insoweit lag dem Grunde nach keine widerstreitende Steuerfestsetzung vor, da das Kollisionsverhältnis zwischen Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer nicht berührt war: Grunderwerbsteuer wurde auf den vereinbarten Kaufpreis von EUR 1,1 Mio. als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung erhoben. Die Schenkungsteuer bezog sich dagegen auf die Zuwendung, die aus der verdeckten Gewinnausschüttung resultierte.

Hinweis

Dieser Urteilsfall verdeutlicht, dass insbesondere bei derart personenbezogenen GmbHs sorgfältig zwischen den einzelnen Vermögensebenen zu trennen ist. Vermögensverschiebungen sollten steuerlich von Beginn an offengelegt werden. Nur so lassen sich ihre ertragsteuerlichen Folgen sowie mögliche Auswirkungen auf die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer frühzeitig zutreffend beurteilen und berücksichtigen. Die daraus resultierenden steuerlichen Belastungen können erheblich sein.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal