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Firmenwagenbesteuerung: Keine Vorteilsminderung durch vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten


Stellt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, führt die private Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Der daraus resultierende geldwerte Vorteil ist entweder nach der sog. 1 %-Regelung (ggf. zzgl. 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 09.09.2025 (Az. VI R 7/23) mit der Frage befasst, ob ein geldwerter Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stellplatzkosten zu mindern ist.

Im Streitfall ermittelte die Arbeitgeberin den mit der privaten Kfz-Überlassung verbundenen geldwerten Vorteil ihrer Arbeitnehmer unter Anwendung der 1 %-Regelung. Sie bot ihren Arbeitnehmern zudem die Möglichkeit, in der Nähe der Tätigkeitsstätte einen Parkplatz für ein monatliches Entgelt von EUR 30 auf eigene Kosten anzumieten und berücksichtigte diese monatlichen Mietzahlungen vorteilsmindernd; eine Erstattung dieser Kosten sah die betriebliche "Firmenwagenregelung" nicht vor. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung lehnte das Finanzamt diese Vorgehensweise ab, da die Stellplatzmiete nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehöre. Das Finanzgericht Köln gab hingegen der Arbeitgeberin Recht, denn der Betrieb eines Firmenwagens setze als essenziell notwendiger Bestandteil der Fahrzeugnutzung eine Parkmöglichkeit voraus.

Der BFH hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage der Arbeitgeberin als unbegründet zurück. Denn seiner Auffassung nach mindern nur solche vom Arbeitnehmer übernommenen und getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil der Kfz-Privatnutzung, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. Dazu zählen zeitraumbezogene Einmalzahlungen, ganz oder teilweise übernommene Anschaffungskosten des Firmenwagens oder nutzungsabhängige Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe.

Die Kosten, die - wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten ‑ ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, fallen nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht hierunter (u.a. Urteil vom 23.01.2025 (Az. III R 33/24)). Vielmehr würde die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen. Die Entscheidung, das Fahrzeug arbeitsplatznah auf einem kostenpflichtigen Stellplatz oder kostenfrei abzustellen, steht gleichermaßen im Ermessen des Arbeitnehmers. Mithin lassen sich die bisher vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze auch auf Stellplatz- und Garagenkosten übertragen; die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt einen eigenständig und unabhängig von der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewertenden Vorteil dar. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher nicht den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung.
 

Hinweis: 


Zu einer anderen Beurteilung kann es nach den Ausführungen des BFH nur kommen, wenn die Garagen- bzw. Stellplatznutzung allein auf dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitsgebers beruht oder eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (arbeits-)vertraglich vereinbart wurde. Demnach steht auch das BFH-Urteil vom 07.06.2002 (Az. VI R 145/99) nicht im Widerspruch zur aktuellen Entscheidung. Denn im dortigen Fall bestand eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, das betriebliche Fahrzeug über Nacht in einer Garage zu parken; insoweit mangelte es an einem geldwerten Vorteil.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal