Die Anschubfinanzierung von Start-ups erfolgt häufig durch die Bereitstellung von Kapital aus Gesellschafterdarlehen. Wird dieses aufgrund einer Krise oder Insolvenz der Darlehensnehmerin voraussichtlich dauerhaft wertgemindert, ist es handelsbilanziell auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben, während es steuerbilanziell auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden kann. Bei einer darlehensgebenden Körperschaft gilt dann für die mit der Beteiligung zusammenhängende Gewinnminderung ein generelles Abzugsverbot, wenn sie zu mehr als einem Viertel (un)mittelbar am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt ist (§ 8b Abs. 3 Sätze 3 und 4 KStG). Ausnahmsweise greift das Abzugsverbot nicht, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich nachweist, dass ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG, „Escape“ durch Fremdvergleich). Das Finanzgericht Münster (FG) entschied mit Urteil vom 17.02.2026 (Az. 13 K 905/24 K) zu diesem Regelungsmechanismus im Fall eines unbesicherten Gesellschafterwandeldarlehens an ein Start-up - also einer Finanzierungsform mit der Option, das Darlehen später in Gewinnanteile umzuwandeln.

Vereinfachter Sachverhalt

Die zu 46,8 % an einer Start-up-GmbH beteiligte Gesellschafterin gewährte jener im Jahr 2019 ein unbesichertes Wandeldarlehen mit einer Verzinsung von 5 % p.a. Vertraglich vereinbart wurde eine vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund und ein Rangrücktritt. Zeitlich danach erhielt die Start-up-GmbH weitere konditionsgleiche, jedoch niedriger verzinste Wandeldarlehen von nicht beteiligten Dritten. Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2021 machte die Gesellschafterin infolge der wirtschaftlichen Krise und späteren Insolvenz der Start-up-GmbH eine Teilwertabschreibung auf die wertberichtigte Darlehensforderung steuerlich geltend, da die Darlehensgewährung ihres Erachtens fremdüblich i.S.v. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG erfolgte. Die vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung 2021 demgegenüber vorgenommene außerbilanzielle Hinzurechnung verwarf das FG.

Entscheidung des FG

Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG greift im vorliegenden Streitfall nicht. Zwar sind Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen grundsätzlich außerbilanziell hinzuzurechnen. Nach Ansicht des FG ist das von der Gesellschafterin gewährte Darlehen jedoch fremdüblich ausgestaltet und die Voraussetzungen des „Escape“ erfüllt. Dafür spricht vor allem, dass nach der Darlehensgewährung durch die Gesellschafterin an die Start-up-GmbH auch beiden nicht nahestehende Dritte der Start-up-GmbH sogar niedriger verzinste, ansonsten vergleichbare Wandeldarlehen gewährten. Bei solchen tatsächlich abgeschlossenen Vergleichsgeschäften mit fremden Dritten treten ggf. fehlende Sicherheiten und andere Kriterien der Fremdüblichkeit in den Hintergrund. 

Ebensowenig sind die strengen Regelbeispiele der Gesetzesbegründung zu § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a.F. (heute: Satz 7) maßgeblich, die eine Fremdüblichkeit insbesondere bei unverzinslichen sowie bei verzinslichen, aber unbesicherten Darlehen oder bei einem Stehenlassen des Darlehens in der Krise ausschließen (BT-Drs. 16/6290, S. 74). Diese hat der Gesetzgeber nicht in den Wortlaut des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG aufgenommen; eine derart enge Regelauslegung, dass bei fehlenden Sicherheiten oder dem Stehenlassen eines Darlehens bei Kriseneintritt automatisch die Fremdüblichkeit entfällt, verneint das FG. 

Im konkreten Einzelfall kann es auch fremdüblichen Konditionen oder Vorgehensweisen entsprechen, auf die Einräumung umgehender Kündigungsmöglichkeiten zur Rückforderung eines Darlehens zu verzichten bzw. diese nicht zu nutzen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Darlehensgewährung sogar ohne Besicherung möglich. Gerade im Risikokapitalmarkt (Venture Capital), also im Bereich der Start-up-Finanzierung, werden regelmäßig fehlende Sicherheiten durch erhöhte Renditechancen – wie etwa durch Wandlungsoptionen - kompensiert.

Die Anwendung des „Escape“ durch Fremdvergleich steht auch Gewinnminderungen aus Wandeldarlehen offen. Zwar sind diese darauf ausgerichtet, dem Darlehensgeber die Option auf eine eigenkapitalistische Beteiligung an der Darlehensnehmerin einzuräumen (bzw. diese zu erhöhen); bis zur Ausübung dieser Option bleibt es jedoch beim insoweit fremdkapitalistischen Charakter des Rechtsverhältnisses und eine insoweit schädliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung folgt nicht allein aus der Wandlungsoption. Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen tatsächlich vergleichbarer Drittfinanzierungen im zeitlichen Kontext und das Stehenlassen dieser Darlehen in der Krisenphase.

Hinweise:

Das FG-Urteil ist für konzerninterne Darlehensfinanzierungen ein positives Signal. Denn die Urteilsgrundsätze dürften nicht auf die Gewährung von Gesellschafterdarlehen an Start-ups beschränkt, sondern auf Fälle von Gesellschafterdarlehen an Beteiligungsgesellschaften mit Liquiditätsbedarf übertragbar sein. 

Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH, Az. I R 4/26) anhängig. Abzuwarten bleibt also, ob der BFH die Rechtsauffassung des FG bestätigen wird.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal