Die Bundesregierung hat den Entwurf des „Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“ am 21.05.2026 erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Dies war erforderlich, da der Bundesrat dem vorangegangen Gesetzentwurf wegen der darin enthaltenen sog. Entlastungsprämie nicht zugestimmt hatte. Neben Anpassungen im berufsrechtlichen Steuerberatungsgesetz sind insbesondere Änderungen im Gewerbesteuergesetz sowie Grunderwerbsteuergesetz vorgesehen.

Berufsrecht

Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine soll durch den Wegfall der bisherigen Betragsgrenzen (EUR 18.000 bei Einzelveranlagung; EUR 36.000 bei Zusammenveranlagung) bei den vereinbaren Tätigkeiten erweitert werden. Außerdem soll die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine auf Arbeitslose ausgedehnt werden, während sie bisher lediglich bestehende Vereinsmitglieder beraten dürfen, wenn diese zwischenzeitlich arbeitslos werden.

Die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit, wie sie bspw. von Kreditinstituten oder Energieberatern gegenüber ihren Kunden erbracht wird, soll zukünftig über eine zusammengefasste, abstrakte Generalnorm (§ 4e StBerG-E) und nicht mehr über eine abschließende Aufzählung geregelt werden.

Die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen soll neu ausgestaltet und in aller Regel zulässig werden (§ 6 StBerG-E). Damit entfällt die bisherige Beschränkung der Zulässigkeit auf Hilfeleistung gegenüber Angehörigen. Allerdings muss die unentgeltliche Hilfeleistung außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder anderer persönlicher Beziehung unter Anleitung (in der Regel) eines Berufsträgers stattfinden. Mit der Änderung sollen auch sog. Tax Law Clinics an Hochschulen ermöglicht werden, in denen Studierende unter qualifizierter Anleitung kostenfrei Hilfeleistung in Steuersachen erbringen können.

Gewerbesteuer

Der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer soll von zurzeit 200 % ab dem Erhebungszeitraum 2027 auf 280 % angehoben werden. Damit soll rein steuermotivierten Unternehmensverlagerungen unter Nutzung von Niedrighebesatzkommunen in noch stärkerem Maße als bisher entgegengewirkt werden.

Grunderwerbsteuer

Beim Erwerb von mindestens 90 % der Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften kann es derzeit zu einer zweifachen Besteuerung desselben Lebenssachverhalts kommen, wenn das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (sog. Signing) und das dingliche Verfügungsgeschäft (sog. Closing) zeitlich auseinanderfallen und die Vorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt werden.

Mit einem neuen Absatz 3b in § 1 GrEStG wird der Grundsatz der Besteuerungsreihenfolge – vorrangige Besteuerung des Verpflichtungsgeschäfts, nachrangige Besteuerung des Verfügungsgeschäfts – auf Anteilsübergänge an Grundstücksgesellschaften erweitert. Damit ist zukünftig grundsätzlich nur noch eine Anzeige zum Zeitpunkt des Signing notwendig. Der Vorgang kann dann regelmäßig bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend besteuert werden. Die derzeit bestehenden und hoch komplexen Verfahrensvorschriften des § 16 Abs. 4a und Abs. 5 Satz 2 GrEStG (s. BDO Insight) sind dann entbehrlich und sollen aufgehoben werden. Der AdV-Beschluss des BFH vom 09.07.2025, Az. II B 13/25, (s. BDO Insight) dürfte einen Beitrag zu dieser Gesetzesänderung geleistet haben, auch wenn die Gesetzesbegründung hierauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt.

Die Anzeigefristen der Beteiligten für inländische Sachverhalte sollen von bisher zwei Wochen auf einen Monat verlängert werden (§ 19 GrEStG). Dadurch würde u.a. ein Gleichklang der Fristenlänge bei Sachverhalten hergestellt, in denen der Steuerpflichtige keinen Inlandsbezug hat.

Vorgenannte Gesetzesänderungen sollen für Rechtsgeschäfte anzuwenden sein, die nach dem Tag der Gesetzesverkündung verwirklicht werden.

Die bis zum 31.12.2026 geltende Befristung bzgl. der Regelung in § 24 GrEStG soll aufgehoben werden (Streichung der Art. 30 und 36 Abs. 5 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes). Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass mit dem zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, s. BDO Insight) die Regelungen zur gesamthänderischen Vermögensbindung weitgehend aufgehoben wurden. Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt seitdem eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Insbesondere die Steuervergünstigungen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sowie des § 7 Abs. 2 GrEStG, die auf die Gesamthand abzielen, würden ins Leere laufen, wenn nicht § 24 GrEStG zur Anwendung käme. Danach werden Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert, was durch die Entfristung des § 24 GrEStG über den 31.12.2026 hinaus sichergestellt werden soll. Inwieweit die schon länger angedachte grundlegende Reform der Grunderwerbsteuer umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal
Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal