Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaften ab 1.1.2024 nicht mehr grunderwerbsteuerbegünstigt

Zum 01.01.2024 entfällt aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts weitgehend die gesamthänderische Mitberechtigung. Diese ist im bestehenden Steuersystem aber die Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften, gerade auch im Bereich der grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG. Diese Regelungen korrigieren die an sich aus der selbstständigen Rechtsträgerschaft der Gesamthandsgemeinschaften zu ziehenden Folgen. Denn grundsätzlich unterliegt ein Übergang eines Grundstücks auf eine bzw. von einer Gesamthand uneingeschränkt der Grunderwerbsteuer, und zwar auch dann, wenn der Übertragende bzw. Erwerber an der Gesamthand beteiligt ist.

In der Praxis profitieren daher viele Gestaltungen von den oben genannten Steuervergünstigungen; insbesondere sind folgende Sachverhalte derzeit grunderwerbsteuerbegünstigt:

  • Entnahme von Betriebsgrundstücken vor Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen,
  • Übertragung von Grundstücken auf Schwesterpersonengesellschaften oder
  • Einlage von Grundstücken in Personengesellschaften.

Vor dem Hintergrund der zum 01.01.2024 anstehenden Neuregelungen im Bereich des Personengesellschaftsrechts trägt der am 30.08.2023 veröffentlichte Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) zumindest in einem Teilaspekt zur Rechtssicherheit bei. Danach führt der weitgehende Wegfall der gesamthänderischen Mitberechtigung ab 01.01.2024 für bereits und bis zum 31.12.2023 verwirklichte Übergänge nicht zu einer Verletzung von auch über den 31.12.2023 hinaus laufenden Nachbehaltensfristen, die u.a. in den §§ 5 und 6 GrEStG als Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen enthalten sind. Diese Fristen gelten also weiterhin, sind ab dem 01.01.2024 lediglich mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Vermögens der Gesamthand das Gesellschaftsvermögen i.S.d. Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts tritt.

Allerdings positioniert sich der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz aber für ab dem 01.01.2024 verwirklichte Übergänge nicht weiter. Die bisherigen grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG laufen daher künftig mangels Gesamthandsvermögens ins Leere; Übertragungen von Grundstücken zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft wie bspw. in den oben dargestellten Konstellationen werden nach jetzigem Stand nicht mehr grunderwerbsteuerbegünstigt möglich sein.

Aktuelle Erörterungen zu einem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Es wurde darin u.a. vorgeschlagen, die §§ 5 und 6 GrEStG durch eine rechtsformneutrale Steuerbegünstigungsvorschrift zu ersetzen, die gleichermaßen für Personen- und Kapitalgesellschaften gelten soll.
 

Hinweis:

Die Ausgestaltung der grunderwerbsteuerlichen Begünstigungsnormen der §§ 5 und 6 GrEStG ist für Grundstücksübergänge ab 01.01.2024 zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft derzeit mehr als ungewiss. Auf Nummer sicher geht, wer eine ohnehin geplante Übertragung noch im laufenden Jahr 2023 vornimmt.