Die Frage, ob gewerbesteuerlich ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere gewerbliche Betätigungen einer natürlichen Person vorliegen, ist bspw. im Hinblick auf den Freibetrag nach § 11 GewStG oder bei der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus den einzelnen Tätigkeiten von Bedeutung. Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 28.01.2026 (Az. X R 8/23) im Fall eines bereits gewerblich Tätigen Stellung genommen, der per Gesamtrechtsnachfolge einen weiteren Gewerbebetrieb übernommen hatte.
Im Streitfall betrieb ein Einzelunternehmer einen Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen (Recyclinghof). Ferner erbte er im Jahr 2013 den zuvor von seiner Mutter geführten Schrotthandel, der seit jeher unter der gleichen Anschrift wie der Recyclinghof auf einem nur über eine einzige Zufahrt erreichbaren Grundstück betrieben wurde. Der Einzelunternehmer behielt die getrennte Buch- und Kontoführung für beide Betriebe bei und gab u.a. separate Gewerbesteuererklärungen ab. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass seit der Übernahme des Schrotthandels ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege und erließ nur einen Gewerbesteuermessbescheid. Das Finanzgericht sah dies genauso.
Der BFH gab der Klage insoweit statt, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
Denn eine natürliche Person kann als Einzelunternehmer im Gegensatz zu Personen- oder Kapitalgesellschaften mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten. Bei der Beurteilung der Frage, ob gewerbesteuerlich ein oder mehrere Steuergegenstände vorliegen, unterscheidet die Rechtsprechung wie folgt:
Eine allgemeingültige Definition dessen, was unter „gleichartigen“ Betätigungen zu verstehen ist, ist angesichts der Vielgestaltigkeit des Wirtschaftslebens nicht möglich. Für die Frage, ob ein oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, ist von einem Kontinuum allmählich zunehmender Anforderungen an den Grad des sachlichen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen auszugehen und auf dieser Grundlage eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist dabei gegeben, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen, wobei ein wesentliches Indiz darin liegt, dass das Angebot der einen Betätigung die andere ergänzt oder Kunden des einen Bereichs gelegentlich an den anderen Bereich weitergeleitet werden. Ein organisatorischer Zusammenhang kann gegeben sein, wenn dieselben Räume und Einrichtungen genutzt werden, dieselben Mitarbeiter in beiden Bereichen arbeiten und der Einkauf ganz oder teilweise gemeinsam stattfindet. Für einen finanziellen Zusammenhang spricht die Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie eine einheitliche Gewinnermittlung, ferner die einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung.
Geht ein Gewerbebetrieb auf eine natürliche Person über, die bereits einen Gewerbebetrieb unterhält, ändert das im Grundsatz nichts an der vorzunehmenden Prüfung. Auch in einem solchen Fall muss nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien festgestellt werden, ob die beiden Betätigungen gleichartig oder ungleichartig sind, um sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls den sachlichen Zusammenhang zu betrachten und zu gewichten. Dies hat das Finanzgericht im ersten Rechtsgang nur unzureichend vorgenommen.
Für den zweiten Rechtsgang gibt der BFH dem Finanzgericht folgendes „Prüfschema“ an die Hand:

