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Jahressteuergesetz 2026

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 liegt bereits seit dem 12.08.2026 vor. Er enthält u.a. eine gesetzliche Regelung zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück, Verfahrenserleichterungen für die Quellensteuerentlastung, eine grundlegende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft und eine Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung.

Am 25.09.2026 veröffentlichte der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf, auf die am 30.09.2026 eine Gegenäußerung der Bundesregierung folgte. Es werden bspw. eine rückwirkende Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen, die Ablösung eines Nießbrauchrechts an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und die Erhöhung des Grenzwerts für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Abschaffung der Poolabschreibung diskutiert.

Wir stellen die im Regierungsentwurf geplanten Maßnahmen und die weiteren durch den Bundesrat angeregten sowie durch die Bundesregierung kommentierten Vorschläge vor.

Besonderer Zinslauf bei rückwirkenden Ereignissen

Mit dem neuen § 4 Abs. 2a EStG-Entwurf soll gesetzlich klargestellt werden, dass spätere Bilanzberichtigungen mit Auswirkungen auf Folgejahre grundsätzlich keinen abweichenden Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO auslösen. Dies gilt auch dann, wenn die Bilanzberichtigung steuerlich als sog. rückwirkendes Ereignis zu beurteilen ist.

Beruht jedoch auch die Berichtigung der Bilanz des Vorjahres auf einem rückwirkenden Ereignis, was bspw. beim Überschreiten der 15 %-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG und der daraus resultierenden Umqualifizierung von (Erhaltungs-)Aufwand in anschaffungsnahe Herstellungskosten der Fall ist, soll der Beginn des Zinslaufs des ersten von dem rückwirkenden Ereignis betroffenen Jahres maßgeblich sein.

Gesetzesregelung für Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke

Mit der Neuregelung in § 6f EStG-Entwurf soll die erforderliche Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück gesetzlich konkretisiert werden. Fehlt eine vertragliche Kaufpreisaufteilung oder kann eine solche nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, da sie bspw. die realen Wertverhältnisse verfehlt, ist damit künftig ausdrücklich festgelegt, dass die Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den anerkannten Grundsätzen der Verkehrswertermittlung von Grundstücken erfolgt.

Durch eine Mindestwertregelung soll zudem vorsorglich ausgeschlossen werden, dass bspw. bei einem Grundstück mit einem Liquidationsobjekt ein negativer Gebäudewertanteil ermittelt werden kann.

Die Neuregelung in § 6f EStG-Entwurf soll erstmals für bebaute Grundstücke anzuwenden sein, die auf Grund eines nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft wurden.

Kürzerer Mindestzeitraum für dauerhafte Zuordnung bei erster Tätigkeitsstätte im Inland

In Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte setzt § 9 Abs. 4 EStG eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte durch entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, soll für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt werden. Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten gelten.

Die geplante Neuregelung soll erstmals auf Zuordnungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2026 dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt werden. Für Zuordnungen, die bis zum 31.12.2026 festgelegt worden sind, ist § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG in der am 31.12.2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Verlängerung einer befristeten Zuordnung gilt als neue Zuordnung im Zeitpunkt der Verlängerung. Diese Übergangsregelung soll bestehende Zuordnungen unter Bestandsschutz stellen und den neuen Maßstab ausschließlich auf nach dem 31.12.2026 festgelegte und damit neue Zuordnungen für das Inland anwenden.

Änderungen bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Ab dem 01.01.2029 soll es möglich sein, das Lohnkonto des Arbeitnehmers spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahrs abzuschließen und bis zu diesem Zeitpunkt ohne Einschränkungen rechtlich zulässige geänderte Lohnsteuerbescheinigungen zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 S. 1 EStG-Entwurf). Gegenwärtig ist dieses bis zum Ende des Kalenderjahres zu erledigen.

Der Katalog der Angaben, die im Rahmen der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber an das Finanzamt zu übermitteln sind, soll zudem erweitert bzw. bereits zu übermittelnde Daten sollen tiefer aufgegliedert werden. Der bisherige amtliche Vordruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung soll ferner zu einem amtlichen elektronischen Datensatz fortentwickelt werden.

Verfahrenserleichterungen für Quellensteuerentlastung

Die im Juni 2021 in § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG eingeführte Freigrenze i.H.v. EUR 5.000 wurde im März 2024 bereits auf EUR 10.000 erhöht. Nunmehr soll sie nochmals deutlich auf EUR 100.000 angehoben werden, um erheblich mehr Vergütungsschuldnern die Möglichkeit zu eröffnen, unter bestimmten Voraussetzungen von der bürokratiearmen, antragslosen (teilweisen) Freistellung vom Steuerabzug bei Zahlung zu profitieren.

Zur Vermeidung bisheriger missbräuchlicher Gestaltungen bei beschränkt steuerpflichtigen Großaktionären soll darüber hinaus § 50c Abs. 2 EStG um einen Satz 6 ergänzt werden. Diese können bisher bei sammel- oder sonderverwahrten Aktien und Erteilung einer Freistellungsbescheinigung noch Kapitalerträge ohne bzw. mit einem niedrigeren Steuerabzug nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen beziehen. Deshalb soll künftig auch insoweit das Erstattungsverfahren anzuwenden sein, was zudem den Verwaltungsaufwand reduziert. Diese Änderung soll erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2026 zufließen. Die Geltung bereits erteilter Freistellungsbescheinigungen für entsprechende Kapitalerträge soll spätestens am Ende des Jahres 2026 auslaufen.

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft

Bislang sieht § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist.

Zum einen stellt die geplante Neuregelung klar, dass entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften innerhalb einer Organschaft sein können, sofern die Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen.

Andererseits ist bislang ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Organschaft und der daran geknüpften Rechtsfolgen nicht vorgesehen. Dies führte vielfach dazu, dass Organschaften entstanden, ohne dass den vom Organkreis umfassten Unternehmen bewusst war, Teil einer Organschaft zu sein (sog. unerkannte Organschaften). Um dies zu vermeiden, ergänzt die mit § 2c UStG-Entwurf vorgesehene Neuregelung die bisher für umsatzsteuerliche Organschaften geltenden und weitgehend übernommenen Regelungen insoweit, als die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung eintreten sollen. Weitere Regelungen, insbesondere zur Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft oder der regulären Beendigung einer Organschaft, schließen sich an.

Die Neuregelung des § 2c UStG soll erstmals ab dem 01.01.2030 anzuwenden sein. Es soll die Möglichkeit eingeräumt werden, entsprechende Erklärungen bereits ab dem 01.07.2029 übermitteln zu können.

Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten

Ab dem 01.01.2027 soll die elektronische Bekanntgabe bspw. von Steuerbescheiden zum Regelfall werden. Voraussetzung hierfür ist ein aktives ELSTER-Nutzerkonto des Steuerpflichtigen oder für die Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten eine elektronisch angezeigte Empfangsvollmacht. Wünscht der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen weiterhin die postalische Bekanntgabe, ist dies künftig ausschließlich elektronisch zu beantragen.

Es wird zudem klargestellt, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben wird, wenn die falsche Form der Bekanntgabe gewählt wurde.

Anpassung des Zinssatzes für Vollverzinsung

Mit einem Gesetz aus Mitte des Jahres 2022 wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 von 0,5 % auf 0,15 % für jeden Monat, also von 6 % auf 1,8 % pro Jahr, gesenkt (§ 238 Abs. 1a AO).

Nach § 238 Abs. 1c AO ist die Angemessenheit dieses Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB zu evaluieren. Da der Basiszinssatz seit dem 01.01.2022 deutlich angestiegen ist, soll der Zinssatz zwecks Sicherstellung seiner Angemessenheit für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2027 auf 0,3 % je vollen Monat, also 3,6 % für ein volles Jahr, angehoben werden.

Anhebung der Anmeldeschwelle im Rahmen des Forschungszulagengesetzes

Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen soll rückwirkend zum 01.01.2026 von bisher EUR 15 Mio. auf EUR 25 Mio. angehoben werden.

Aufnahme besonderer Safe-Harbour-Regelungen im Mindeststeuergesetz

Die im Rahmen des sog. Side-by-Side-Pakets der OECD im Januar 2026 vereinbarten Side-by-Side-Harbours (§ 81a MinStG-Entwurf) und des UPE-Safe-Harbours (§ 81b MinStG-Entwurf) werden mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, national umgesetzt.

Die Bundesregierung stimmt insbesondere folgenden Vorschlägen des Bundesrates zu:

  • Earn-Out-Zahlungen
    Earn-Out-Zahlungen sind variable Kaufpreisanteile, die erst zu einem späteren Zeitpunkt und bei Eintritt bestimmter aufschiebender Bedingungen geleistet werden. Zukünftig sollen diese nicht weiter nach dem Zuflussprinzip, sondern rückwirkend im Veranlagungszeitraum der Veräußerung besteuert werden. Mit diesem Vorschlag reagiert der Gesetzgeber auf das BFH-Urteil vom 09.09.2023 (Az. IV R 9/21); er betrifft Veräußerungen i.S.d. §§ 16 und 17 EStG, die nach dem 31.12.2026 eintreten.
  • Steuerneutraler Anteilstausch
    Bei Steuerpflichtigen mit Anteilen im Privatvermögen kann ein Anteilstausch an Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral durchgeführt werden (§ 20 Abs. 4a EStG). Dies ist eine Ausnahme zu dem Grundsatz, dass der Tausch steuerlich zu einem Veräußerungs- bzw. Anschaffungsgeschäft führt und dient dazu, den Kapitalertragsteuerabzug durch Kreditinstitute bei Kleinanlegern ohne aufwändige Ermittlungen abwickeln zu können. Dies soll zukünftig ausschließlich für depotverwahrte Anteile gelten, sodass nicht depotverwahrte Anteile von unter einem Prozent nicht mehr in den Anwendungsbereich fallen.
  • Ablösung eines Nießbrauchrechts an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
    Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts an einem GmbH-Anteil ist bisher nicht steuerbar, wenn der Nießbrauchberechtigte nicht auch gleich wirtschaftlicher Eigentümer des GmbH-Anteils ist. Nun sollen jegliche Leistungen, die zur Ablösung eines Nießbrauchrechts geleistet werden und beim Leistenden zu Anschaffungskosten führen, mit einer neuen Nummer 6 in § 22 EStG einkommensteuerpflichtig werden.
  • Verlustabzug bei Körperschaften nach schädlichem Beteiligungserwerb 
    Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass nach einem schädlichen Beteiligungserwerb i.S.v. § 8c KStG neben laufenden Verlusten und Verlustvorträgen auch Verluste nach § 2a, § 15 Abs. 4, § 15a und § 15b EStG sowie vergleichbare Verluste nicht mehr abziehbar sind.


Die Bundesregierung will insbesondere die folgenden Vorschläge des Bundesrates prüfen bzw. der Bitte um Prüfung nachkommen:

  • Erhöhung des Grenzwerts für geringwertige Wirtschaftsgüter und Abschaffung der Poolabschreibung
    Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter für die sofortige Abschreibung soll von EUR 800 auf EUR 1.200 erhöht werden. Parallel dazu soll der Sammelposten (Poolabschreibung) für Anschaffungen ab dem Veranlagungszeitraum 2027 abgeschafft werden.
  • Betriebsübertragungen gegen Vorbehaltsnießbrauch
    Die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch soll unter Buchwertfortführung und somit steuerneutral erfolgen können (Nichtanwendungsgesetz zum BFH-Urteil vom 29.01.2025 (Az. X R 35/19)).
  • Kürzere Gebäudenutzungsdauer
    Gebäude können auf Basis einer tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden, wenn diese geringer ist als die festgesetzte typisierte Nutzungsdauer. Der Bundesrat fordert nun, dass die Berechnung der tatsächlichen Nutzungsdauer ausschließlich zum Zeitpunkt der Fertigstellung erfolgen darf; die Regelung wäre damit nur noch auf bestimmte Gebäude – wie Leichtbauhallen oder Trafostationshäuser – anwendbar. Anlass für die Änderung sind die BFH-Urteile vom 28.07.2021 (Az. IX R 25/19) und vom 23.01.2024 (Az. IX R 14/23), die zur Verwendung teils „laienhafter“ Gutachten für die Berechnung der tatsächlichen Nutzungsdauer geführt haben.
  • Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften mit identischen Mitunternehmern
    Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 28.11.2023 (Az. 2 BvL 8/13) § 6 Abs. 5 S. 3 EStG aufgrund von Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz für verfassungswidrig, da die Norm eine buchwertneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ausschloss. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde eine neue Nummer 4 in § 6 Abs. 5 S. 3 EStG eingefügt, die die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Mitunternehmerschaften rückwirkend für Übertragungsvorgänge ab dem 31.12.2000 möglich macht.
    Ab dem 31.12.2026 sollen steuerneutrale Übertragungen auch auf beteiligungsverschiedene Personengesellschaften erweitert werden. Zudem soll neben der unentgeltlichen Übertragung auch die Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten möglich sein.
  • Verluste bei beschränkter Haftung
    Die Regelung zu Verlusten bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) soll durch eine wirtschaftsjahrübergreifende Ermittlung des Verlustausgleichsvolumens aufgrund von Einlagen grundlegend vereinfacht werden (sog. Kapitaleinlagemodell). Der Verlustausgleich aufgrund bestehender Außenhaftung (i.S.d. § 171 HGB) soll zeitgleich abgeschafft werden.
  • Steuerfreie Grundstücksveräußerungen bei Scheidungsimmobilien
    Grundstücksveräußerungen, die innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung getätigt werden, unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung. Ausgenommen sind Grundstücke, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Nach der Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 14.11.2023 (Az. IX R 10/22) liegt diese Voraussetzung nicht vor, wenn eine Nutzungsüberlassung (auch) an den getrennten/geschiedenen Ehepartner erfolgt.
    Der Bundesrat fordert nun die Einführung der Steuerbefreiung für den Verkauf solcher Immobilien, wenn sie Teil einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind und sofern das Wirtschaftsgut bis zum Zeitpunkt der Scheidung und der vorausgehenden räumlichen Trennung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    Es wird eine Erhöhung des bestehenden Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sowie des Erhöhungsbetrages für jedes weitere Kind angeregt.
  • Berücksichtigung der Begünstigung für nichtentnommene Gewinne bei der Festsetzung von Vorauszahlungen
    Bereits bei der Festsetzung von Vorauszahlungen soll die Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne berücksichtigt werden können.


Die Bundesregierung lehnt insbesondere folgenden Vorschläge des Bundesrates ab:

  • Vereinfachter Spendennachweis
    Der vereinfachte Spendennachweis, bei dem statt einer Spendenbescheinigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes genügt, soll von EUR 300 auf EUR 400 erhöht werden.
  • Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer
    Der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer soll zum 01.01.2027 von 280 % auf 300 % angehoben werden.

Wir werden die weiteren Entwicklungen im Gesetzgebungsprozess beobachten und Sie informiert halten.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal
Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal
Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance