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Jahressteuergesetz 2026

 

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 veröffentlicht. Er enthält u.a. eine gesetzliche Regelung zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück, Verfahrenserleichterungen für die Quellensteuerentlastung, eine grundlegende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft und eine Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung. Wir stellen diese und weitere wesentliche Maßnahmen vor.

 

Gesetzesregelung für Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke

Mit der Neuregelung in § 6f EStG-Entwurf soll die erforderliche Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück gesetzlich konkretisiert werden. Fehlt eine vertragliche Kaufpreisaufteilung oder kann eine solche nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, da sie bspw. die realen Wertverhältnisse verfehlt, ist damit künftig ausdrücklich festgelegt, dass die Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den anerkannten Grundsätzen der Verkehrswertermittlung von Grundstücken erfolgt.

Durch eine Mindestwertregelung soll zudem vorsorglich ausgeschlossen werden, dass bspw. bei einem Grundstück mit einem Liquidationsobjekt ein negativer Gebäudewertanteil ermittelt werden kann.

Die Neuregelung in § 6f EStG-Entwurf soll erstmals für bebaute Grundstücke anzuwenden sein, die auf Grund eines nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft wurden.

 

Kürzerer Mindestzeitraum für dauerhafte Zuordnung bei erster Tätigkeitsstätte im Inland

In Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte setzt § 9 Abs. 4 EStG eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte durch entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, soll ab dem 01.01.2027 für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt werden. Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten gelten.

 

Vereinfachungen beim Abschluss des Lohnsteuerabzugs

Ab dem 01.01.2028 soll es möglich sein, das Lohnkonto des Arbeitnehmers spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahrs abzuschließen und bis zu diesem Zeitpunkt ohne Einschränkungen rechtlich zulässige geänderte Lohnsteuerbescheinigungen zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 S. 1 EStG-Entwurf). Gegenwärtig ist dieses bis zum Ende des Kalenderjahres zu erledigen. Zudem soll der bisherige amtliche Vordruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu einem amtlichen elektronischen Datensatz fortentwickelt werden.

 

Verfahrenserleichterungen für Quellensteuerentlastung

Die im Juni 2021 in § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG eingeführte Freigrenze i.H.v. EUR 5.000 wurde im März 2024 bereits auf EUR 10.000 erhöht. Nunmehr soll sie nochmals deutlich auf EUR 100.000 angehoben werden, um erheblich mehr Vergütungsschuldnern die Möglichkeit zu eröffnen, unter bestimmten Voraussetzungen von der bürokratiearmen, antragslosen (teilweisen) Freistellung vom Steuerabzug bei Zahlung zu profitieren.

Zur Vermeidung bisheriger missbräuchlicher Gestaltungen bei beschränkt steuerpflichtigen Großaktionären soll darüber hinaus § 50c Abs. 2 EStG um einen Satz 6 ergänzt werden. Diese können bisher bei sammel- oder sonderverwahrten Aktien und Erteilung einer Freistellungsbescheinigung noch Kapitalerträge ohne bzw. mit einem niedrigeren Steuerabzug nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen beziehen. Deshalb soll künftig auch insoweit das Erstattungsverfahren anzuwenden sein, was zudem den Verwaltungsaufwand reduziert. Diese Änderung soll erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2026 zufließen. Die Geltung bereits erteilter Freistellungsbescheinigungen für entsprechende Kapitalerträge soll spätestens am Ende des Jahres 2026 auslaufen.

 

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft

Bislang sieht § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist.

Zum einen stellt die geplante Neuregelung klar, dass entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften innerhalb einer Organschaft sein können, sofern die Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen.

Andererseits ist bislang ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Organschaft und der daran geknüpften Rechtsfolgen nicht vorgesehen. Dies führte vielfach dazu, dass Organschaften entstanden, ohne dass den vom Organkreis umfassten Unternehmen bewusst war, Teil einer Organschaft zu sein (sog. unerkannte Organschaften). Um dies zu vermeiden, ergänzt die mit § 2c UStG-Entwurf vorgesehene Neuregelung die bisher für umsatzsteuerliche Organschaften geltenden und weitgehend übernommenen Regelungen insoweit, als die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung eintreten sollen. Weitere Regelungen, insbesondere zur Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft oder der regulären Beendigung einer Organschaft, schließen sich an.

Die Neuregelung des § 2c UStG soll erstmals ab dem 01.01.2029 anzuwenden sein. Allerdings soll die Möglichkeit eingeräumt werden, entsprechende Erklärungen bereits ab dem 01.07.2028 übermitteln zu können.

 

Anpassung des Zinssatzes für Vollverzinsung

Mit einem Gesetz aus Mitte des Jahres 2022 wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 von 0,5 % auf 0,15 % für jeden Monat, also von 6 % auf 1,8 % pro Jahr, gesenkt (§ 238 Abs. 1a AO).

Nach § 238 Abs. 1c AO ist die Angemessenheit dieses Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB zu evaluieren. Da der Basiszinssatz seit dem 01.01.2022 deutlich angestiegen ist, soll der Zinssatz zwecks Sicherstellung seiner Angemessenheit für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2027 auf 0,3 % je vollen Monat, also 3,6 % für ein volles Jahr, angehoben werden.

 

Anhebung der Anmeldeschwelle im Rahmen des Forschungszulagengesetzes

Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen soll rückwirkend zum 01.01.2026 von bisher EUR 15 Mio. auf EUR 25 Mio. angehoben werden.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal
Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal