Kein Werbungskostenabzug bei Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Umzugskosten stellen als steuerlich nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Anders ist der Fall gelagert, wenn sich eine berufliche Veranlassung des Umzugs feststellen lässt. Im Urteil vom 05.02.2025 (Az. VI R 3/23) hatte der BFH die Frage zu klären, ob Aufwendungen der bzw. des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, beruflich bedingt sind und damit die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug erfüllen.

Aufgrund der im Streitjahr 2020 Corona-Pandemie-bedingten Maßnahmen mussten die Eheleute ihre jeweiligen Arbeitsplätze ins Wohnzimmer ihrer gemeinsamen Wohnung verlegen, was für sie eine unbefriedigende Wohn-/Arbeitssituation darstellte und sie sich deshalb für einen Umzug in eine andere Wohnung entschieden. In der neuen Wohnung richteten sie zwei Räume als ein jeweiliges häusliches Arbeitszimmer ein. Die für den Umzug angefallenen Aufwendungen wollten sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, was das Finanzamt nicht anerkannte. Der daraufhin folgenden Klage gab das Finanzgericht statt. Aus seiner Sicht sei der Umzug beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Eheleute geführt habe.

Der BFH entschied jedoch anders. Der berufliche Veranlassungszusammenhang ist von der ständigen Rechtsprechung stets nur aufgrund objektiver, außerhalb der individuellen Wohnsituation liegender Umstände bejaht worden. Liegen solche vor, ist nur dann auf die persönlichen Motive der bzw. des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung nicht mehr abzustellen. Ansonsten könnten Umzugskosten nie als Werbungskosten abgezogen werden. Im Streitfall fehlte es jedoch an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst war. Allein das Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten - anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichen Anlass (bspw. bei einem Arbeitgeberwechsel, Umzug in eine Dienstwohnung oder bei einer Fahrtzeitverkürzung zur Arbeitsstätte von mindestens einer Stunde) - genügt nicht. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, beruhte daher im Streitfall in erster Linie auf privaten Motiven und Vorlieben und gehörte vielmehr zur privaten Lebensführung als zur beruflichen Sphäre.

Hinweis:

In seiner Entscheidung hebt der BFH richtungsweisend hervor, dass ein Wechsel der Wohnung auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien beruht, wenn dadurch bspw. eine bessere Vereinbarkeit von Beruf- und Familienleben angestrebt wird. Auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) ändert daran nichts.