Keine Entfernungspauschale für Fahrten eines Leiharbeitnehmers zum Entleiher mangels erster Tätigkeitsstätte
Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind mit den für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) festgesetzten pauschalen Sätzen für die tatsächlich gefahrenen Kilometer nach dem Bundesreisekostengesetz als höchste Wegstreckenentschädigung steuerlich abziehbar. Die arbeitstäglichen Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind dagegen grundsätzlich nur mit der einfachen Wegstrecke (Entfernungspauschale) im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten anzusetzen – für die ersten 20 Entfernungskilometer mit EUR 0,30, ab dem 21. Entfernungskilometer mit erhöhter Pauschale von EUR 0,35 (VZ 2021) bzw. EUR 0,38 (VZ 2022 bis 2026). Ob ein Leiharbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen dauerhaft dem Betrieb eines Entleihers als erster Tätigkeitsstätte zuzuordnen ist, so dass dessen Aufwendungen für die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale steuerlich abziehbar sind, klärte der BFH in seinem Urteil vom 17.06.2025 (Az. VI R 22/23).
Der Leiharbeitnehmer war zunächst befristet und im Zeitraum vom 28.11.2015 bis 31.08.2018 vereinbarungsgemäß unbefristet bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Dieses überließ jenen vom 02.02.2015 bis 31.03.2015 und erneut vom 01.04.2015 bis 31.08.2018 an denselben Entleiher, der den Leiharbeitnehmer ab dem 01.09.2018 fest anstellte. Nach Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.04.2017, wonach eine zeitliche Höchstgrenze von 18 Monaten für Arbeitnehmerüberlassungen gilt, schlossen das Zeitarbeitsunternehmen und der Entleiher einen neuen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, der das Ende der Überlassung des Leiharbeitnehmers durch den Zusatz „vorübergehend“ nicht datumsgenau fixierte.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Leiharbeitnehmer Aufwendungen für Fahrten zum Betrieb des Entleihers bis zum 31.08.2018 nach Reisekostengrundsätzen mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern und ab dem 01.09.2018 mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten jedoch gänzlich nur mit der Entfernungspauschale im Rahmen der Veranlagung; es erachtete – wie nachfolgend das FG – den Betrieb des Entleihers als erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers. Dem widersprach der BFH.
Das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte setzt eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung voraus. Davon ist – unter Beachtung dienst- und arbeitsrechtlicher Festlegungen sowie diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen – auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Nach Ansicht des BFH kommt bei einem Leiharbeitsverhältnis eine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des AÜG regelmäßig nicht in Betracht. Denn schon nach dessen bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung war die mehr als vorübergehende – also dauerhafte bzw. unbefristete – Überlassung von Leiharbeitnehmern an Entleiher verboten. Nach der seit dem 01.04.2017 geltenden Gesetzesfassung ist die zulässige Überlassungsdauer sogar auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt. Insofern schied im Streitfall nach Ansicht des BFH eine unbefristete Überlassung des Leiharbeitnehmers genauso aus wie dessen korrespondierende dauerhafte Zuordnung zum Betrieb des Entleihers. Mangels erster Tätigkeitsstätte waren die Fahrtkosten des Leiharbeitnehmers in Höhe der tatsächlich gefahren Kilometer nach dem Bundesreisekostengesetz steuerlich abziehbar.

