Der BFH hatte in seinem Urteil vom 30.10.2025 (Az. X R 25/23) die Frage zu klären, ob einmalige Kapitalauszahlungen von betrieblichen Rentenansprüchen der Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 1 EStG unterliegen.
Im Streitfall schloss ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiterin eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. 14 Jahre später, im Streitjahr 2019, übte die nun in Rente gegangene Mitarbeiterin das ihr vertraglich eingeräumte Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. EUR 44.500 ausbezahlt. Das Finanzamt behandelte diesen Betrag als steuerpflichtige Rente (§ 22 Nr. 5 EStG) und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Rentnerin hingegen begehrte die Anwendung der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Sowohl das FG Münster als auch der BFH folgten der Auffassung des Finanzamts.
Zwar lagen mit der Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung alle in der Norm des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG direkt genannten Tatbestandsmerkmale für die Anwendung der Tarifermäßigung vor. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört allerdings darüber hinaus auch die im Gesetzeswortlaut nur übergeordnet genannte Außerordentlichkeit der Einkünfte zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung, die vorliegend nicht erfüllt war.
Denn die Anwendung der Tarifermäßigung ist zu verneinen, wenn eine Pensionskasse in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen die freie Wahl zwischen Rentenleistungen oder einer Kapitalauszahlung ermöglicht, selbst wenn für die Wahl der Kapitalauszahlung bestimmte Modalitäten – wie bspw. ein Zusammenwirken des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sowie die Einhaltung einer Frist – einzuhalten wären. Ferner sind solche Kapitalwahlrechte im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die schon im Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Zusage vereinbart wurden, unbeschränkt zulässig, weshalb diese nicht atypisch und Einkünfte aus dem Zufluss solcher einmaligen Kapitalauszahlungen nicht als außerordentlich i.S.d. § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4 EStG anzusehen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass solche (Teil-)Kapitalisierungen nicht nur im Einzelfall vorkommen, sondern in einer Vielzahl von Altersvorsorgeverträgen.
Die Außerordentlichkeit der Einkünfte lässt sich auch nicht auf gesetzliche Sonderregelungen, systematische Gesichtspunkte oder etwaige Fördernotwendigkeiten stützten.
Hinweis:
Nahezu inhaltsgleich hat der BFH in seinem Urteil ebenfalls vom 30.10.2025 (Az. X R 28/23 (NV)) entschieden.
Anders als im Fall der Kapitalisierung sog. Kleinbetragsrenten (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG) ist eine ermäßigte Besteuerung von Renten der betrieblichen Altersversorgung, wie bspw. vorliegend in Form einer Direktversicherung, nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht vorgesehen.

