Mercedes-Benz AG (mit Sitz in Stuttgart) ist in Rumänien mehrwertsteuerlich registriert. Im Rahmen des Einkaufs von Fahrzeugteilen erwirbt Mercedes-Benz AG Werkzeuge und Matrizen (sog. Tools) und stellt diese, als OEM, Zulieferern für die Produktion von Fahrzeugteilen unentgeltlich zur Verfügung. Diese Zulieferer stellen unter Zuhilfenahme der Tools Fahrzeugteile her und veräußern diese an Mercedes-Benz AG. Allerdings werden die mit den Werkzeugen produzierten Teile nicht ausschließlich von den beauftragten Zulieferern hergestellt. Es besteht die Möglichkeit, dass diese wiederum die Werkzeuge sog. Unter-Zulieferern zur Verfügung stellen. Dies geschieht ebenfalls unentgeltlich.
Bei einer Steuerprüfung kommt die rumänische Steuerverwaltung zu dem Schluss, dass die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Werkzeuge (an Dritte) einer Leistung gegen Entgelt gleichzusetzen ist. Begründet wird diese Auffassung damit, dass aufgrund der Nutzung der Tools durch einen Unter-Zulieferer, mit dem Mercedes-Benz AG keine direkten (vertraglichen) Beziehungen unterhält, den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zurverfügungstellung der Tools und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Eigentümerin ebendieser Tools unterbricht. Folglich setzt die rumänische Steuerverwaltung Mehrwertsteuer fest.
Hiergegen wendet sich Mercedes-Benz AG mit der Begründung, dass mit den Tools ausschließlich Fahrzeugteile hergestellt werden, die für die Produktion von Fahrzeugen durch Mercedes-Benz AG (also für ihre wirtschaftliche Tätigkeit) genutzt werden können.
Das vorlegende Gericht bittet daher um die Auslegung des Unionsrechts und stellt im Wesentlichen die folgenden Fragen (Kurzfassung):
Aus unionsrechtlicher Sicht handelt es sich um eine Fragestellung zur Auslegung des Art. 26 der Richtlinie 2006/112/EG (Gleichstellung von bestimmten unentgeltlichen Leistungen mit Dienstleistungen gegen Entgelt) und ob die nationalen rumänischen Regelungen hierzu mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Aus deutscher Sicht stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob die unentgeltliche Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für Zwecke des Unternehmens erfolgt und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegt oder die Überlassung unternehmensfremden Zwecken dient und damit einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt ist.
Zur Beantwortung dieser Fragestellung wird es unter anderem, wie so oft in solchen Fällen, auf die wirtschaftliche Realität ankommen. Wie sind die Lieferbeziehungen und die damit einhergehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie die Rechnungstellung tatsächlich ausgestaltet. Wird mit der unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Werkzeuges durch den OEM ein eigener unternehmerischer Zweck verfolgt bzw. steht dieser im Vordergrund.
In diesem Zusammenhang wird voraussichtlich auch das kürzlich ergangene Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2025 (Rs. C-234/24 Brose Prievidza, spol. s. r. o.) eine Rolle spielen.
Auch dieses Vorlageverfahren zeigt, dass in der umsatzsteuerlichen Behandlung des sog. Toolings noch Fragen offen sind. Insbesondere bei Automobilzulieferern und -herstellern sind diese Themenstellungen von großer Bedeutung. Es ist daher angeraten, die Entwicklungen in diesem Bereich sowie das neue EuG-Verfahren im Auge zu behalten. Insbesondere für Unternehmen, die im Bereich des Toolings tätig sind, empfiehlt es sich, aktuelle Beschaffungs- und Fertigungsprozesse auf mögliche Risiken zu prüfen und diese bei vertraglichen Gestaltungen zu berücksichtigen. Gerade im Rahmen von Prüfungen dieser Sachverhalte durch die Finanzverwaltung sind regelmäßig umfangreiche Belege über den Verbleib der Tools beizubringen. Ebenfalls ist grundsätzlich nachzuweisen bzw. zu erläutern, wer aktuell diese Werkzeuge nutzt und was damit produziert wird. Ein etablierter Compliance-Prozess der diese Anforderungen berücksichtigt und Unternehmen in die Lage versetzt, auf solche Anfragen kurzfristig zu reagieren, ist daher mehr als sinnvoll.


