Die steuermindernde Berücksichtigung von Zahlungen, die Eltern im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ihrer Kinder leisten, ist auch wegen der stetig wachsenden Zahl der Privatschulen in Deutschland von Bedeutung. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen 30 % des Entgelts, das sie für den Besuch ihres Kindes an einer Privat- oder überwiegend privat finanzierten Schule zahlen, höchstens EUR 5.000, als Sonderausgaben im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch die über den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule geleisteten Beiträge als Sonderausgaben abziehbar sein können, entschied der BFH mit Urteil vom 03.06.2026 (Az. X R 27/23).
Das zusammen veranlagte Elternpaar zweier Kinder zahlte im Streitjahr 2019 insgesamt EUR 1.000 an den gemeinnützigen Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Dessen Satzung erlaubte neben der Unterstützung der Lehrtätigkeit und des Schullebens u.a. die Förderung von Veranstaltungen, Studienreisen, Projekten und Materialien. Der Förderverein leitete die Zahlungen der Eltern zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern diese als Sonderausgaben für Schulgeldzahlungen geltend; der Förderverein bescheinigte, dass die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils und der Betriebskosten der Schule und nicht für Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung verwendet worden seien. Das Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug, da sich die Zahlungen ausweislich der Satzung nicht auf den Schulbesuch beschränkten. Finanzgericht und BFH sahen das anders.
Der BFH bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung und den Sonderausgabenabzug für Zahlungen an einen Förderverein als Schulgeld i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch des Kindes geleistet werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Eltern unmittelbar an die Schule oder den Schulträger zahlen. Ausreichend ist, dass der Förderverein die Mittel an den Schulträger weiterleitet, dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt erhält und die Beiträge für den normalen Schulbetrieb verwendet.
Entscheidend ist die tatsächliche Zweckbindung. Für die wirtschaftliche Belastung der Eltern macht es keinen Unterschied, ob die Schule unmittelbar Schulgeld erhebt oder der normale Schulbetrieb über verpflichtende Beiträge an einen Förderverein mitfinanziert wird. Die Beiträge dürfen jedoch nicht darüberhinausgehenden Zwecken dienen. Sind die ausschließliche Weiterleitung und Verwendung für den normalen Schulbetrieb bereits durch die Satzung gewährleistet, kann dies regelmäßig anhand der Satzung geprüft werden.
Fehlt eine hinreichend enge Satzungsregelung, ist der Abzug nicht ausgeschlossen. Dann muss der Steuerpflichtige im Einzelfall nachweisen, dass der Förderverein die Elternbeiträge zur Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs an den Schulträger weitergegeben und dieser sie ausschließlich hierfür verwendet hat. Im Streitfall war dieser Nachweis erbracht. Die Beiträge waren daher als Schulgeld und nicht als Spenden zu behandeln.
Hinweis:
Steuerpflichtige sollten sich vom Förderverein und vom Schulträger eine aussagekräftige Bescheinigung über die Weiterleitung und ausschließliche Verwendung der Beiträge für den normalen Schulbetrieb ausstellen lassen. Können die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, scheidet ein Sonderausgabenabzug als Schulgeld aus. Eine Spende i.S.d. § 10b EStG dürfte i.d.R. nicht vorliegen, weil eine Zahlung an einen solchen Förderverein als Entgelt für den Schulbesuch des Kindes anzusehen sein dürfte.

