In der betrieblichen Praxis gilt die ordnungsgemäße Rechnung als zentrale Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, weshalb die Rechnungsprüfung einen integralen Bestandteil in jedem Tax‑CMS darstellt. Erst mit Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung kann das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt und folglich die Vorsteuer aus ebendieser abgezogen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs klar bestimmt. Ein aktuelles Urteil des EuG stellt diese scheinbar unumstößliche Praxis im deutschen Umsatzsteuerrecht infrage und gibt Antworten in Bezug auf die zeitliche Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug und die dafür erforderliche Rechnung. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) stellt hierzu klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug zeitgleich mit dem Steueranspruch aus dieser Leistung entsteht. Um dieses Recht auszuüben, hat der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung zu sein.
Die Klägerin, eine polnische Gesellschaft, ist im Handel mit Gas und Strom tätig. Für die hierfür erworbenen Eingangsleistungen beabsichtigt sie, den Vorsteuerabzug in der Meldeperiode der Leistungsausführung vorzunehmen. Einen Teil der Eingangsrechnungen erhält die polnische Gesellschaft erst in der darauffolgenden Meldeperiode, jedoch vor Ablauf der Abgabefrist der Steuererklärung. In dem entsprechenden Auskunftsverfahren verneint die polnische Steuerbehörde dieses Vorgehen der Gesellschaft, da laut polnischem Recht der Vorsteuerabzug erst möglich ist, wenn die Eingangsleistung ausgeführt und der Steuerpflichtige im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Diese Voraussetzungen sind laut der polnischen Steuerbehörde erst in der auf die Leistungsausführung folgenden Meldeperiode erfüllt. Das zuständige Gericht teilt die Auffassung der Steuerbehörde und weist die Klage in erster Instanz ab. Das oberste Gericht sieht jedoch eine mögliche Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes und richtet sich somit mit der folgenden Frage (Kurzfassung) an das EuG:
Verstößt eine nationale Regelung, nach welcher der Vorsteuerabzug erst in der Meldeperiode des Rechnungserhalts ausgeübt werden kann, obwohl die materiellen Voraussetzungen in einer früheren Meldeperiode erfüllt sind, gegen die Regelungen der MwStSystRL zum Vorsteuerabzug und den Neutralitätsgrundsatz?
Das EuG hebt in seinem Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. T-689/24) die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen den materiellen und formellen Voraussetzungen hervor. Nach unionsrechtlicher Systematik entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug mit dem Entstehen des Steueranspruchs bzw. mit der Bewirkung des Umsatzes (materielle Voraussetzungen). Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige im Besitz einer (ordnungsgemäßen) Rechnung ist.
Der Besitz einer Rechnung ist vielmehr eine formelle Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts. Auch aus der Rechtssache Terra Baubedarf (Az. C-152/02) ist kein anderer Schluss möglich. Hier besaß der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Ausübung seines Rechts keine Rechnung. Mitgliedstaaten dürfen zwar nationale Maßnahmen einführen, um die Besteuerung zu sichern (z.B. Verhinderung von Steuerhinterziehung), diese haben aber verhältnismäßig zu sein und dürfen das Recht auf Vorsteuerabzug nicht systematisch beeinträchtigen. Eine Regelung, die die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug zeitlich verschiebt, überschreitet diese Grenze. Die Verknüpfung der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit der formellen Voraussetzung des Rechnungsbesitzes belastet den Steuerpflichtigen zeitweise mit Umsatzsteuer und verstößt somit gegen den Neutralitätsgrundsatz.
Dies steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung (u.a. Az. C-518/14; Rs. Senatex). Wenn ein Steuerpflichtiger nach einer Rechnungsberichtigung sein Recht auf Vorsteuerabzug für die Meldeperiode ausüben darf, in der die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, obwohl zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuererklärung keine ordnungsgemäße Rechnung vorlag, hat dies erst recht für einen Steuerpflichtigen möglich zu sein, dem bei Abgabe der Steuererklärung eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, so das EuG.
Das Urteil des EuG stellt die bisherige Praxis in Deutschland auf den Kopf und hat umfangreiche Auswirkungen auf die aktuelle deutsche Verwaltungsauffassung. Aktuell vertritt die Finanzverwaltung im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug erst in der Meldeperiode des Rechnungserhalts möglich ist, sofern die Leistung in einer früheren Meldeperiode ausgeführt wurde. Entsprechend der Ausführungen des EuG ist diese Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug so nicht mehr haltbar. Hier wird sich der UStAE ändern müssen. Wenden Steuerpflichtige die Grundsätze des EuG-Urteils an und vertreten damit eine abweichende Rechtsauffassung zur Verwaltungsauffassung, ist hierüber das zuständige Finanzamt entsprechend zu informieren (Box 500 der USt-VA 2026).
Des Weiteren wirft das Urteil Fragen hinsichtlich der praktischen Umsetzung auf. Nach aktueller Verwaltungsauffassung darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht freiwillig später ausgeübt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug für in der Meldeperiode ausgeführte Leistungen, auch in dieser Meldeperiode vorzunehmen ist, sofern Rechnungen bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung/Steuererklärung vorliegen. Eine technische Implementierung einer solchen Regel dürfte viele Unternehmen ebenso vor Herausforderungen stellen, da in der Regel Buchungsperioden zeitnah geschlossen werden und, wenn überhaupt, nur durch einen kleinen Kreis an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wieder geöffnet werden. Wie ist in Situationen zu verfahren, in denen Rechnungen nach dem Schließen der Buchungsperiode, aber vor der Abgabe der Steuererklärung, eingehen? Außerdem ist nicht klargestellt, ob die tatsächliche Abgabe der Steuererklärung oder die gesetzliche Frist zur Abgabe entscheidend ist. Und wie sieht es aus für Steuerpflichtige, die von der Dauerfristverlängerung, also der gesetzlichen Verlängerung der Abgabefrist, Gebrauch machen?
Denkt man diese Situation weiter, ist in Fällen, in denen weitere Rechnungen nach der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für diese Meldeperiode eingehen, eine Korrektur Voranmeldung erforderlich. Bei konsequenter Anwendung der Grundsätze des EuG ist in allen Fällen der Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs aufgrund des späteren Besitzes der Rechnungen gegeben. Ebenso stellt sich die Frage bei Vorsteuervergütungsanträgen. Die Umsetzung des Urteils und Klarstellung der offenen Fragen durch die Finanzverwaltung wird mit großer Spannung erwartet.
