Die arbeitstäglichen Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – also der einfachen Wegstrecke (Entfernungspauschale) – sind grundsätzlich pauschal mit EUR 0,30 für die ersten 20 Entfernungskilometer im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten anzusetzen; ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich die Entfernungspauschale auf EUR 0,35 (VZ 2021) bzw. EUR 0,38 (ab VZ 2022). Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gilt ein einheitlicher Satz von EUR 0,38 ab dem ersten Entfernungskilometer (Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 363). Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind dagegen mit den pauschalen Sätzen für die tatsächlich gefahrenen Kilometer – Hin- und Rückfahrt - nach dem Bundesreisekostengesetz als höchste Wegstreckenentschädigung steuerlich abziehbar.
Ob der fliegendem Personal vom Arbeitgeber zugewiesene (Heimat-)Flughafen unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. erste Tätigkeitsstätte darstellt, so dass dessen Aufwendungen für die Fahrten dorthin nicht als Reisekosten, sondern lediglich mit der sog. Entfernungspauschale steuerlich abziehbar sind, klärten das FG Köln mit Urteil vom 04.12.2024 (Az. 12 K 1369/21, „Pilot“) und das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18.09.2025 (Az. 14 K 14094/23, „Flugbegleiterin“).
In dem Verfahren des FG Köln war ein angestellter Langstreckenpilot arbeitsvertraglich einem 150 Km von seiner Wohnung entfernten Flughafen zugeordnet. Vor dem jeweiligen Abflug aktualisierte er im Flughafengebäude Flugunterlagen und besprach den jeweils anstehenden Flug mit der Crew. Im Cockpit absolvierte er sämtliche für den Flug sicherheitsrelevanten Arbeiten (z.B. das Einspielen der Flugdaten per Kabel ins Flugzeugsystem, Mitteilung der zu tankenden Treibstoffmenge, Überwachung des Tankvorgangs, Überprüfung des Flugzeugs auf Flugsicherheit). Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Pilot die vorwiegend per Pkw zurückgelegten Fahrten zum Stationierungsflughafen nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Das Finanzamt ließ dagegen nur die Entfernungspauschale zum Abzug zu. Es erachtete den Flughafen– wie nachfolgend das FG - als erste Tätigkeitsstätte des Piloten. Der BFH bestätigte dies mit Urteil vom 09.09.2026 (Az. VI R 4/25) und wies die Revision als unbegründet zurück.
Erste Tätigkeitsstätte ist nach § 9 Abs. 4 EStG eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Auch ein großräumiges, infrastrukturell erschlossenes und organisatorisch oder wirtschaftlich zusammenhängendes Betriebsgelände wie ein Flughafen kann diese Voraussetzungen erfüllen. Bei arbeitsrechtlicher Zuordnung muss der Arbeitnehmer dort zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete, seinem Berufsbild entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nach dem BFH umfasst die erste Tätigkeitsstätte des Piloten das gesamte Betriebsgelände des Flughafens, soweit es von der Fluggesellschaft für ihren Flugbetrieb genutzt wird. Dazu gehören auch die dort in der zugewiesenen Parkposition stehenden Flugzeuge. Zwar ist ein Flugzeug für sich genommen mangels Ortsfestigkeit keine erste Tätigkeitsstätte. Erst mit dem Verlassen der Parkposition geht es jedoch in den Flugbetrieb über und löst sich aus dem Zurechnungs- und Funktionszusammenhang mit dem Flughafengelände.
Die dauerhafte Zuordnung des Piloten zum Stationierungsflughafen war unstreitig. Ob bereits seine Tätigkeiten im Flughafengebäude für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte ausreichten, ließ der BFH offen. Jedenfalls die Organisation und Überwachung des Tankvorgangs sowie die umfangreichen flugvorbereitenden Sicherheits- und Funktionskontrollen im noch parkenden Flugzeug waren quantitativ und qualitativ ausreichende berufstypische Tätigkeiten. Dass der Pilot sie an Bord eines grundsätzlich mobilen Luftfahrzeugs ausführte, stand ihrer Berücksichtigung nicht entgegen.
Im Verfahren des FG Berlin-Brandenburg war eine angestellte Flugbegleiterin ihrem Heimatflughafen arbeitsvertraglich fest zugeordnet, aber andernorts wohnhaft. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2021 machte sie 78 Fahrten mit jeweils tatsächlich gefahrenen 140 km zu EUR 0,30 je Kilometer nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Denn ihre beruflichen Tätigkeiten (z.B. Boarding der Passagiere und Briefings) verrichtete sie nicht im Flughafengebäude, sondern im Flugzeug selbst. Das Finanzamt erkannte die Fahrten dagegen nur mit der Entfernungspauschale an. Es sah den Flughafen insbesondere deshalb als erste Tätigkeitsstätte der Flugbegleiterin an, da die vorgelegte Betriebsvereinbarung berufstypische Tätigkeiten außerhalb des Flugzeugs - etwa in der Crew-Lounge - enthielt, die nicht nur von vernachlässigbarem Umfang waren. Dem folgte das FG.
Es qualifiziert den der Flugbegleiterin als Heimatbasis zugeordneten Flughafen in seiner Gesamtgeländefläche einschließlich der Gebäude, Zu- und Abfahrtswege, Rollbahnen und Flugzeugparkplätze als ortsfeste betriebliche Einrichtung und aufgrund der festen Zuordnung und der dort nicht nur geringfügig ausgeübten Tätigkeiten als erste Tätigkeitsstätte. Dabei zählte es auch Aufgaben im noch auf dem Flughafengelände parkenden Flugzeug zu den am Flughafen verrichteten Tätigkeiten. Dieser Einordnung des parkenden Flugzeugs als Teil der ortsfesten betrieblichen Einrichtung Flughafen schließt sich der BFH im Pilotenurteil ausdrücklich an.
Das Revisionsverfahren der Flugbegleiterin (Az. VI R 17/25) endete dagegen ohne Sachentscheidung. Mit Beschluss vom 27.08.2026 verwarf der BFH ihre Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 18.09.2025 als unzulässig. Nach wirksamer Zustellung des FG-Urteils an den Bevollmächtigten ging die Revision jedoch verspätet ein. Sein Verschulden war der Flugbegleiterin zuzurechnen. Eine eigenständige höchstrichterliche Sachentscheidung zu den Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen der Flugbegleiterin liegt damit in diesem Verfahren nicht vor; das FG-Urteil ist damit rechtskräftig.
Hinweis:
Die ältere Rechtsprechung, nach der ein Flugzeug mangels Ortsfestigkeit keine regelmäßige Arbeitsstätte sein kann (BFH, Urteil vom 26.02.2014, Az. VI R 68/12), steht dem BFH-Urteil vom 09.09.2026 (Az. VI R 4/25) nicht entgegen: Sie betrifft insoweit das Flugzeug nach Verlassen der Parkposition. Für die Praxis bleiben die dauerhafte Zuordnung und die konkret am Flughafen einschließlich des parkenden Flugzeugs ausgeübten berufstypischen Aufgaben maßgeblich.

