Die arbeitstäglichen Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – also der einfachen Wegstrecke (Entfernungspauschale) – sind grundsätzlich pauschal mit EUR 0,30 für die ersten 20 Entfernungskilometer im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten anzusetzen; ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich die Entfernungspauschale auf EUR 0,35 (VZ 2021) bzw. EUR 0,38 (ab VZ 2022). Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gilt ein einheitlicher Satz von EUR 0,38 ab dem ersten Entfernungskilometer (Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 363). Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind dagegen mit den pauschalen Sätzen für die tatsächlich gefahrenen Kilometer – Hin- und Rückfahrt - nach dem Bundesreisekostengesetz als höchste Wegstreckenentschädigung steuerlich abziehbar. Ob der fliegendem Personal vom Arbeitgeber zugewiesene (Heimat-)Flughafen unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. erste Tätigkeitsstätte darstellt, so dass dessen Aufwendungen für die Fahrten dorthin nicht als Reisekosten, sondern lediglich mit der sog. Entfernungspauschale steuerlich abziehbar sind, klärten das FG Köln mit Urteil vom 04.12.2024 (Az. 12 K 1369/21) und das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18.09.2025 (Az. 14 K 14094/23).

In dem Verfahren des FG Köln (Urteil vom 04.12.2024, Az. 12 K 1369/21, „Pilot“) war ein angestellter Pilot arbeitsvertraglich einem 150 Km von seiner Wohnung entfernten Flughafen zugeordnet. Die entsprechende Strecke fuhr er für seine ausschließlichen Langstreckenflüge im Streitjahr 2018 vorwiegend per Pkw und fand sich dort circa zwei Stunden vor dem jeweiligen Abflug ein. Die elektronische Bearbeitung der Flugvorbereitung erledigte der Pilot im Homeoffice; im Flughafengebäude bestätigte er lediglich schriftlich seine Anwesenheit, checkte elektronisch ein, besprach den jeweils anstehenden Flug mit der Crew und zog nötigenfalls Updates der Flugdaten, bevor er circa eindreiviertel Stunden vor Abflug das Flugzeug bestieg. Im Cockpit absolvierte er sämtliche für den Flug sicherheitsrelevanten Arbeiten (z.B. das Einspielen der Flugdaten per Kabel ins Flugzeugsystem, Mitteilung der zu tankenden Treibstoffmenge, Überwachung des Tankvorgangs, Überprüfung des Flugzeugs auf Flugsicherheit). 

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte er 73 Fahrten zum Stationierungsflughafen als Dienstreisen mit den jeweils tatsächlich gefahrenen 300 km pauschal mit EUR 0,30 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur die einfache Entfernung zum Flughafen mit je EUR 0,30 pro 150 km im Rahmen der Veranlagung; es erachtete diesen – wie nachfolgend das FG - als erste Tätigkeitsstätte des Piloten.

Als solche gilt die ortsfeste, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Sie besteht aus räumlich zusammengefassten Sachmitteln, die der Tätigkeit des Arbeitgebers dienen und entweder erdbodenverbunden oder überwiegend standortgebunden genutzt werden; hierunter fällt auch ein großflächiges, infrastrukturell erschlossenes Gebiet wie ein Flughafen. Auch wenn dieses aus vielen für sich betrachtet selbständigen betrieblichen Einrichtungen wie Gebäuden und übrigem Gelände – etwa Zu- und Abfahrtswegen, Rollbahnen und Parkplätzen der Flugzeuge – besteht, kann es räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers – hier Betrieb der Fluggesellschaft – stehen. Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung richtet sich nach dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen. Eine dauerhafte Zuordnung wird regelmäßig im Fall eines unbefristeten, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder ein mehr als 48-monatiges Tätigwerden des Arbeitnehmers angenommen. 

Vorliegend waren nach Ansicht des FG sowohl die eigentliche Zuordnung des Piloten als auch deren Dauerhaftigkeit unstreitig erfüllt. Dass der Pilot nicht arbeitstäglich dessen Stationierungsflughafen aufsuchte, ist ebenso unerheblich wie dessen sog. Dead-Head-Flüge, bei denen sich der Pilot passagiergleich zunächst zu einem anderen Flughafen begibt, bevor er von dort den Flug beginnt.

Zudem war der Pilot in Erfüllung seines Arbeitsvertrages in hinreichendem, seinem Berufsbild entsprechenden Umfang am Flughafen tätig, um diesen als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen. Ob hierfür bereits die im Flughafengebäude ausgeführten Tätigkeiten des Piloten ausreichten, ließ das FG offen. Denn zu dessen typischen Tätigkeiten zählen auch diejenigen im Flugzeug (Cockpit) bis zum Abheben von der Rollbahn, da diese auf dem Flughafengelände als großräumiger ortsfester betrieblicher Einrichtung erfolgen. In den Vordergrund rückte das FG sämtliche arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten des Piloten auf der „großräumigen (ortsfesten) Tätigkeitsstätte Flughafen“, unabhängig davon, dass er sich teilweise in einem ortsveränderlichen Fahrzeug (Luftfahrzeug) befindet.

In dem anderen Verfahren des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.09.2025, Az. 14 K 14094/23, „Flugbegleiterin“) war eine angestellte Flugbegleiterin gemäß Arbeitsvertrag einem bestimmten Flughafen fest zugeordnet. Die andernorts wohnhafte Flugbegleiterin machte 78 Fahrten zu ihrem Stationierungsflughafen mit den jeweils tatsächlich gefahrenen 140 km pauschal mit EUR 0,30 nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2021 geltend. Denn ihre beruflichen Tätigkeiten (z.B. Boarding der Passagiere, Briefings) verrichtete sie nicht im Flughafengebäude, sondern im Flugzeug selbst. Das Finanzamt erkannte die Fahrten dagegen nur mit der Entfernungspauschale an. Es sah den Flughafen insbesondere deshalb als erste Tätigkeitsstätte der Flugbegleiterin an, da die vorgelegte Betriebsvereinbarung zu ihrem Berufsbild gehörende Tätigkeiten enthielt, bei denen sie auch außerhalb des Flugzeugs – etwa der Crew-Lounge – nicht nur in vernachlässigbarem Umfang tätig wurde. Dem folgte das FG.

Es qualifiziert den der Flugbegleiterin als Heimatbasis zugeordneten Flughafen in seiner Gesamtgeländefläche als ortsfeste betriebliche Einrichtung (einschließlich der Gebäude, Zu- und Abfahrtswege, Rollbahnen und Parkplätze der Flugzeuge) und somit als deren erste Tätigkeitsstätte, wenn sie auf dem gesamten Flughafengelände nicht nur geringfügige Tätigkeiten ausübt. Zu den am Flughafen verrichteten Aufgaben zählen auch solche, die die Flugbegleiterin in dem noch auf dem Flughafengelände parkenden Flugzeug verrichtet. 

Hinweis:

Die gegen beide Urteile zugelassenen Revisionen sind vor dem BFH anhängig („Pilot“: Az. VI R 4/25; „Flugbegleiterin“: VI R 17/25). Dieser hat im Verfahren VI R 4/25 – soweit ersichtlich erstmals – die Frage zu klären, ob nach geltender Rechtslage die Tätigkeiten eines Piloten im Flugzeugcockpit der großräumigen und ortsfesten Tätigkeitsstätte Flughafen zuordenbar sind. Der BFH hatte zwar mit Urteil vom 11.04.2019 (Az. VI R 40/16) die sog. Briefing-Räume einer Fluggesellschaft auf dem Flughafen dem damals neu eingeführten Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ zugeordnet und nur die Entfernungspauschale zum Abzug zugelassen. Nach seinem die alte Rechtslage betreffenden Urteil vom 26.02.2014 (Az. VI R 68/12 (NV)) war das Cockpit mangels Ortsfestigkeit jedoch keine regelmäßige Arbeitsstätte und die entsprechenden Fahrtkosten als Dienstreise anzuerkennen.

Die im Verfahren Az. VI R 17/25 - nach einem vermutlich erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag - eingelegte Revision ermöglicht die höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage, ob die Fahrten einer Flugbegleiterin zu deren Stationierungsflughafen und damit zusammenhängende Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Für beide Berufsgruppen wäre hier Rechtssicherheit durch entsprechende BFH-Entscheidungen zu begrüßen. Gleichgelagerte Fälle sollten offengehalten werden.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance