Das Vollständigkeitsgebot nach § 264 Abs. 1 HGB, welches über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Steuerbilanz gilt, verlangt unter anderem, dass sämtliche Schulden in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen sind. Das Bestehen von Schulden setzt allerdings eine wirtschaftliche Belastung voraus. Dass dies auch der Fall ist, wenn sich ein Gläubiger verpflichtet, seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend zu machen, entschied der BFH mit Urteil vom
21. April 2026 (Az. IX R 34/24).
Ein Gläubiger einer insolventen GmbH hatte zunächst mehrere Darlehensforderungen gegen sie zur Insolvenztabelle angemeldet. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete er sich, diese Anmeldungen zurückzunehmen und die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend zu machen. Im Rahmen der Steuerbilanz für die GmbH buchte der Insolvenzverwalter die Darlehensverbindlichkeit gewinnwirksam aus und behandelte dies als steuerfreie Betriebseinnahme. Das Finanzamt sah im Verzicht des Gläubigers auf die Forderung in der Bilanz einen steuerpflichtigen Ertrag und erhöhte den Gewinn der GmbH entsprechend.
Anders als das Finanzamt bejahte der BFH allerdings eine wirtschaftliche Belastung, weswegen die Verbindlichkeit handels- wie auch steuerbilanziell weiterhin zu passivieren war. Weder begründete der gerichtliche Vergleich einen Forderungsverzicht im Sinne des § 397 BGB, noch konnte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Gläubiger seine Forderungen nicht mehr geltend machen werde.
Im entschiedenen Fall sprach der Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs ausdrücklich vom „Zurücknehmen“ der angemeldeten Forderungen und davon, jene im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend zu machen. Daraus folgt kein rechtlicher Forderungsverzicht, sondern lediglich eine Verpflichtung des Gläubigers zur Nichtgeltendmachung im laufenden Insolvenzverfahren — wirtschaftlich ein Stillhalteabkommen, vergleichbar mit einer Stundung.
Eine solche Vereinbarung allein lässt die Passivierungspflicht nicht entfallen. Entgegen der Ansicht des Finanzamts liegt kein „faktischer Forderungsverzicht“ vor. Das rechtliche Fortbestehen der Forderung und die unverändert bestehende Möglichkeit, sie später geltend zu machen, begründen weiterhin eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung, die nach dem Vorsichtsprinzip und dem Gebot des vollständigen Ausweises bestehender Risiken zu berücksichtigen ist. Dass eine Geltendmachung im normalen Insolvenzverlauf oft wenig erfolgversprechend sein mag, ist unbeachtlich: Entscheidend ist, ob die Durchsetzbarkeit der Forderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Selbst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens können noch Verwertungsoptionen wie beispielsweise im Rahmen von Insolvenzplänen, der Freigabe von Vermögensbestandteilen oder durch nachträglich auftauchendes Vermögen bestehen.
Schließlich stellt der BFH klar, dass ein gerichtlicher Vergleich auch keinen Fall des steuerbilanziellen Passivierungsverbots des § 5 Abs. 2a EStG bildet. Denn dass Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, steuerlich erst dann als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen anzusetzen sind, wenn diese Einnahmen oder Gewinne tatsächlich angefallen sind, setzt voraus, dass der Anspruch des Gläubigers verabredungsgemäß ausschließlich an künftiges Vermögen des Schuldners anknüpft. Könnte eine Tilgung auch aus insolvenzfreiem Vermögen erfolgen, ist § 5 Abs. 2a EStG nicht anwendbar. Ob insolvenzfreies Vermögen am maßgeblichen Bilanzstichtag tatsächlich vorhanden war oder die konkrete Möglichkeit bestand, derartiges Vermögen zu schaffen, ist nicht entscheidend.
Hinweis
Die Entscheidung des BFH, dass bloße Rücknahmeerklärungen oder Stillhaltevereinbarungen im Insolvenzverfahren nicht ohne weiteres zu einer handels‑ und steuerbilanziellen Ausbuchung führen, kommt der Praxis entgegen – es ist kein steuerpflichtiger Gewinn anzunehmen. Anderes könnte aber gelten, wenn die Durchsetzbarkeit der Forderung praktisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist; bloß geringe Erfolgsaussichten genügen allerdings nicht.

