Pauschalabfindung für Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
Eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt auch unter Ehegatten grundsätzlich der Schenkungsteuer. In objektiver Hinsicht setzt eine freigebige Zuwendung voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Beschenkten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist. In subjektiver Hinsicht ist der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit bzw. Freigebigkeit erforderlich; es genügt hierfür, wenn sich der Zuwendende hinsichtlich der Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist. In seinem Urteil vom 09.04.2025 (Az. II R 48/21) hat der BFH über die schenkungsteuerliche Behandlung einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche entschieden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages nicht fällig und dem Grund und der Höhe nach ungewiss waren.Der Steuerpflichtige und seine spätere Ehefrau schlossen im Streitfall noch vor der Trauung einen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den sie für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer seines Versterbens wieder ausgeschlossen haben. Für den Verzicht auf die konkret bestimmten nachehelichen Ansprüche verpflichtete sich der Steuerpflichtige eine Pauschalabfindung an seine künftige Ehefrau zu leisten. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung übertrug der Steuerpflichtige nach der Trauung seiner Frau ein Grundstück, dessen Wert die Eheleute mit EUR 6 Mio. bezifferten. Dieser Wert entsprach dem geschätzten Wert der künftigen nachehelichen Ansprüche. Für den Fall der Festsetzung von Schenkungsteuer hatte der Steuerpflichtige zudem die Zahlung der Steuer zu übernehmen. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer i. H. v. rund EUR 830.000 auf Basis des Grundstückswertes sowie der übernommenen Steuerzahlung fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH sah die Tatbestandsvoraussetzungen einer freigebigen Zuwendung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt. Der Unentgeltlichkeit der Zuwendung steht es nach Auffassung des BFH nicht entgegen, dass die Ehefrau vor der Eheschließung den Verzicht auf ihre nachehelichen Ansprüche erklärt hat; denn dies stellt bereits gemäß seiner früheren Rechtsprechung - u.a. im Urteil vom 17.10.2007 (Az. II R 53/05) - keine Gegenleistung im schenkungsteuerlichen Sinne dar. Der Verzicht der Ehefrau ist damit keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung. Auch zivilrechtlich entstehen Zugewinnausgleichsansprüche und andere nacheheliche Ansprüche wie bspw. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sowie auf Aufteilung des Hausrats erst mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft.
Der Verzicht auf den möglicherweise künftig entstehenden Zugewinnausgleich gegen eine Pauschalabfindung erfüllt zudem die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ErbStG. Danach werden Gegenleistungen, die aufgrund der Ungewissheit nicht hinreichend in Geld bestimmt werden können, nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt des Verzichts war die Entstehung der Ansprüche der Ehefrau sowohl dem Grund als auch der Höhe nach ungewiss. Die Ehefrau hat damit ein werthaltiges Grundstück ohne anrechenbare Gegenleistung erhalten und ist auf Kosten des Klägers bereichert worden, sodass eine freigebige Zuwendung vorliegt.
Auch der Einwand des Steuerpflichtigen, die Übertragung des Grundstücks sei nicht nur aus seiner Sicht, sondern auch auf Anraten seiner Anwälte erforderlich gewesen, um im Fall einer Scheidung einer Nichtigkeit des streitig ausgehandelten Ehevertrags vorzubeugen, wurde nicht bestätigt. Denn die Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB von vor der Eingehung der Ehe geschlossenen Eheverträgen führt jedenfalls nicht zu einem Zahlungsanspruch bereits bei Beginn der Ehe, was für eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung spricht.
Hinweis:
Die Entscheidung knüpft an ein früheres BFH-Urteil vom 01.09.2021 (Az. II R 40/19) zur sog. Bedarfsabfindung an. Sehen Eheleute für den Fall der Beendigung ihrer Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die – anders als in dem oben besprochenen Urteil - erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind, liegt keine freigebige Zuwendung und damit kein Schenkungsteuertatbestand vor.
Alternativ wäre in der Praxis bei bereits länger bestehender Ehe und einem ausreichenden Zugewinn die Vereinbarung einer sog. Güterstandsschaukel (Gestaltungsmöglichkeit, bei der durch lebzeitige Änderung des ehelichen Güterstandes Vermögen nicht schenkungsteuerbar auf den ausgleichsberechtigten Ehepartner übertragen werden kann) möglich.
