Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern unterliegen als sonstige Einkünfte der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Diese Zeitspanne erhöht sich auf zehn Jahre, wenn aus diesen Wirtschaftsgütern zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind allerdings Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Mit diesem unbestimmten Rechtsbegriff sollen im Ergebnis nur solche Wirtschaftsgüter der nichtsteuerbaren Sphäre zugeordnet werden, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingtem Wertverlust unterliegen. Ob ein hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs einzustufen ist und dessen Verkauf folglich nicht als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegt, klärte der BFH in seinem Urteil vom 27.01.2026 (Az. IX R 4/25).
Im Streitfall erwarben die Kläger als Ehegatten im Juni 2020 ein Wohnmobil zu einem Kaufpreis von ca. EUR 323.000 und vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Ehefrau ist. Nach weniger als einem Jahr - im März 2021 - verkauften die Ehegatten das Wohnmobil mit einem Wertverlust. Das Finanzamt qualifizierte die Einnahmen aus der Vermietung des Wohnmobils als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und ließ die erklärten Werbungskostenüberschüsse für die Jahre 2020 und 2021 nicht zum Verlustausgleich und -abzug zu. Den Verkauf des Wohnmobils ordnete es als privates Veräußerungsgeschäft ein und erfasste – unter Hinzurechnung der nicht steuerwirksam gewordenen Absetzung für Abnutzung – einen Veräußerungsgewinn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2021. Dem widersprach abschließend der BFH.
Der Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils ist zwar grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar, aber aufgrund der Ausnahmeregelung für Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs von der Besteuerung ausgenommen. Zu diesen zählen nach gefestigter Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 29.10.2019, Az. IX R 10/18 sowie vom 24.05.2022, Az. IX R 22/21) solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotential aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich. Dieses auch von der Vorinstanz vertretene Gesetzesverständnis entspricht dem gesetzgeberischen Willen, Gegenstände, deren Veräußerung dem Veräußerer in der Regel nur dazu dient, einen Teil seiner eigenen Anschaffungskosten durch eine Weiterveräußerung aufzufangen, aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte auszunehmen.
Für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut im Einzelfall als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen ist betont der BFH zwar die grundsätzliche, nur bei Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze entfallende Bindungswirkung der vorinstanzlichenEntscheidung. Er bestätigt aber auch, dass der Wert eines Wirtschaftsgutes für sich betrachtet kein geeignetes Beurteilungskriterium für die Einstufung als Gegenstand des alltäglichen Gebrauchs ist. Hierunter kann daher auch ein nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufendes Wirtschaftsgut („Luxusgut“) fallen. Denn ein solches Gut kann der Steuerpflichtige ebenfalls als regelmäßiges Nutzungsobjekt mit entsprechendem Wertverzehr einsetzen. Unschädlich ist, ob der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut selbst und/oder – wie im Streitfall - als Einkunftsquelle nutzt.
Hinweis
Die Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des alltäglichen Gebrauchs durch den BFH ist zu begrüßen. Vor dem Hintergrund der nunmehr weit gefassten Begriffsdefinition können Veräußerungen (beweglicher) Wirtschaftsgüter des Hochpreissegments - wie etwa Wohnmobile, Segelyachten, Motorboote - unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich unbeachtlich bleiben. Für Steuerpflichtige, die aus entsprechenden Wirtschaftsgütern innerhalb der auf zehn Jahre verlängerten Veräußerungsfrist zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielen, ist das BFH-Urteil ein positives Signal. Umgekehrt bedeutet es, dass Verluste aus der Veräußerung derlei Wirtschaftsgüter nicht zum Ausgleich von steuerbaren Veräußerungsgewinnen genutzt werden können. Abzuwarten bleibt die Reaktion von Finanzverwaltung und Gesetzgeber.
Praktischer Anwendungsfall ist die Gestaltung per sog. Ehegatten-Vorschaltmodell, das der BFH bereits mit Urteil vom 29.09.2022 (Az. V R 29/20) gebilligt hatte. Die Funktionsweise ist dabei wie folgt: Im ersten Schritt erwirbt eine nahestehende, aber finanziell unabhängige Person des Unternehmers, in der Regel der Ehepartner, ein bewegliches Wirtschaftsgut, bspw. ein Fahrzeug. Im zweiten Schritt wird es an den Unternehmer vermietet. Bei späterem Verkauf des Wirtschaftsguts kommt es dann nicht zu einer Ertragsteuerbelastung, wenn es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt, unabhängig davon, ob die 1- bzw. 10-jährige Spekulationsfrist eingehalten wurde. Ehegatten-Vorschaltmodelle bieten erhebliches Potential, sind aber vor dem Hintergrund laufender ertrag- und/oder umsatzsteuerrechtlicher Fragen sorgfältig zu konzipieren. Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

