Mit dem am 29.09.2026 an die Verbände versandten Referentenentwurf plant das Bundesfinanzministerium (BMF) eine grundlegende Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen. Verbände sollen bis zum 06.10.2026 Stellung nehmen; die Kabinettsbefassung ist für den 14.10.2026 vorgesehen. Bestimmte, als Tauschmittel genutzte Kryptowerte sollen künftig nicht mehr den privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 22, 23 EStG, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zugeordnet werden. Begründet wird dies mit ihrer spekulativen Nutzung, hohen Liquidität und fehlenden Abnutzung.
Erfasst werden sollen sog. Tauschkryptowerte, also Kryptowerte im Sinne der MiCA-Verordnung (Markets in Crypto-Assets Regulation), die als Tauschmittel akzeptiert werden, ohne von einer Zentralbank oder sonstigen öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert zu sein. Der Entwurf nennt Bitcoin und Ether beispielhaft und daher nicht abschließend; auch vergleichbare Kryptowerte sollen einbezogen werden. Die Einordnung ist in der Praxis im Einzelfall zu prüfen. Eine weitere Konkretisierung durch das BMF wäre wünschenswert. Forderungen auf Rückübertragung überlassener Tauschkryptowerte werden gleichgestellt.
Nicht erfasst werden sollen Non-Fungible Token, Security-Token und sonstige Kryptowerte, die einen realen Vermögenswert oder ein Recht vermitteln; für sie gelten weiterhin die Regeln des vermittelten Werts. Dazu können etwa Token mit Bezug zu Edelmetallen oder Immobilien gehören. Ausgenommen sind ferner regulierte E-Geld-Token, die allerdings nur einen kleinen Teil der allgemein als Stablecoins bezeichneten Kryptowerte bilden.
Als laufende Kapitalerträge sollen Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und aus der Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung erfasst werden. Hierzu würden insbesondere klassisches Lending, passives Staking und entsprechende dezentrale Geschäftsmodelle zählen.
Veräußerungsgewinne sollen unabhängig von der Haltedauer als Kapitalerträge besteuert werden; die bisherige Steuerfreiheit nach Ablauf eines Jahres entfällt für erfasste Neubestände. Vorgesehen ist eine Besteuerung mit grundsätzlich 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Verluste unterliegen künftig dem Verrechnungssystem des § 20 Abs. 6 EStG; für Altbestände bleibt § 23 EStG maßgeblich. Ein eigener Krypto-Verlustverrechnungskreis ist nicht vorgesehen. Die Subsidiarität gegenüber gewerblichen Einkünften bleibt ebenfalls unberührt.
Gehen Tauschkryptowerte unentgeltlich oder für nicht als laufende Kryptoeinkünfte erfasste Leistungen zu, sollen ihre Anschaffungskosten mit EUR 0 angesetzt werden. Dies betrifft insbesondere Airdrops und Bountys ohne oder nur gegen geringfügige Tätigkeit; die Besteuerung wird damit auf die spätere Veräußerung verlagert.
Weitere Vorgaben zur Bewertung und Veräußerungsreihenfolge darf die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen. Für den Steuerabzug ist grundsätzlich der Marktkurs maßgeblich; Einzelheiten zum Marktkurs und zur Prüfung übermittelter Anschaffungsdaten sollen ebenfalls über eine Verordnung konkretisiert werden.
Der Kapitalertragsteuerabzug obliegt insbesondere inländischen Kryptowerte-Dienstleistern und -Betreibern, entsprechenden Handelsplattformen und Kryptoverwahrern sowie inländischen Zweigstellen oder Betriebsstätten ausländischer Anbieter. Bei Tauschvorgängen dürfen jene einen Fehlbetrag oder nicht in Geld bestehende Kapitalerträge vom Kundenkonto einziehen bzw. verwerten, um die Steuer in Euro abzuführen. Entsprechend wird insoweit auch die Pflicht zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung eingeführt.
Sind Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt dem Abzugsverpflichteten (der auszahlenden Stelle) nicht bekannt, kann er grundsätzlich plausible Angaben des Steuerpflichtigen verwenden. Anderenfalls gilt für den Steuerabzug eine Anschaffung nach dem 31.12.2026 als unterstellt und die Bemessungsgrundlage beträgt pauschal 50 % der Veräußerungseinnahmen. Diese Ersatzbemessungsgrundlage belastet Steuerpflichtige stärker als die 30-%-Regelung für andere Wirtschaftsgüter nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ist im weiteren Verfahren zu klären.
Nur ein Steuerabzug in zutreffender Höhe soll Abgeltungswirkung entfalten. Bei pauschaler Bemessung kann deshalb eine Veranlagung erforderlich sein, um den tatsächlichen Gewinn oder Verlust zu berücksichtigen.
Das Gesetz soll bereits am 01.01.2027 in Kraft treten. Die neuen materiellen Regeln gelten für Tauschkryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden oder dem Steuerpflichtigen zugehen. Erfasst werden auch ab 2027 zufließende Kryptowerte aus Lending oder Staking von Beständen, die selbst noch der bisherigen Rechtslage unterliegen.
Für bis zum 31.12.2026 angeschaffte Altbestände bleiben grundsätzlich §§ 22 und 23 EStG anwendbar. Damit besteht ein anschaffungszeitpunktbezogener Bestandsschutz; Alt- und Neubestände müssen jedoch dauerhaft getrennt nachweisbar sein. Für Verluste gelten jeweils die Beschränkungen der betroffenen Einkunftsart.
Der Kapitalertragsteuerabzug ist erst ab dem 01.01.2028 vorzunehmen, um den Verpflichteten eine Übergangsfrist für die Systemumstellung einzuräumen. Für den Veranlagungszeitraum 2027 ist daher zu klären, welche Bescheinigungs- und Datenanforderungen im Rahmen der nach § 20 EStG zu erklärenden steuerpflichtigen Erträge ohne laufenden Steuerabzug gelten.
Hinweise:
Der kurze Zeitplan bis zur geplanten Kabinettsbefassung lässt wenig Raum, die noch offenen Praxisfragen zu klären. Dies betrifft insbesondere die nur beispielhafte Beschreibung der Tauschkryptowerte, die Abgrenzung zu realwertbezogenen Token, die 50-%-Ersatzbemessungsgrundlage und die wohl praktischen Schwierigkeiten für die Erklärung für das Jahr 2027. Hinzu kommen technische Anforderungen aus dem dauerhaften Nebeneinander von Alt- und Neubeständen. Zudem verschieben die Verordnungsermächtigungen wesentliche Fragen zu Marktkurs, Nachweis und Veräußerungsreihenfolge in ein späteres, nicht parlamentarisches Verfahren.
Steuerpflichtige sollten bereits jetzt Anschaffungszeitpunkte und -kosten, Wallet-Transfers, Transaktionsketten und Zuflussarten lückenlos dokumentieren sowie die Abbildung von Alt- und Neubeständen in ihren Kryptosteuertools testen. Eine getrennte Verwahrung kann Nachweis- und Zuordnungsrisiken verringern; Übertragungen zwischen eigenen Wallets sind nachvollziehbar festzuhalten. Festgestellte Altverluste sollten gesichert und mögliche Auswirkungen verschiedener Veräußerungsszenarien geprüft werden. Allein steuerlich motivierte Käufe, Verkäufe oder Wegzüge sind regelmäßig nicht angezeigt; ein Wegzug bedarf stets einer umfassenden Einzelfallprüfung.


