Mehr Rechtssicherheit – aber auch neue Anforderungen
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht wird die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen neu geordnet. Für die Zollpraxis besonders relevant ist der neue § 4d Steuerberatungsgesetz (StBerG), der am 1. September 2026 in Kraft tritt.
Die Vorschrift regelt ausdrücklich, in welchem Umfang Spediteure und sonstige Zollvertreter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen.
Was regelt § 4d StBerG?
Nach § 4d StBerG dürfen Spediteure im Rahmen zollrechtlicher Verfahrenshandlungen sowie in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bestimmten verbrauchsteuerlichen Sachverhalten Hilfe in Steuersachen leisten.
Sonstige Zollvertreter sind hierzu in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen befugt.
Damit schafft der Gesetzgeber einen klareren Rahmen für Tätigkeiten, die in der Praxis eng mit der Zollabwicklung verbunden sind. Eine allgemeine Befugnis zur Steuerberatung entsteht dadurch jedoch nicht.
Qualifikation und regelmäßige Trainings gewinnen an Bedeutung
Besonders relevant ist der Verweis auf § 4b Abs. 2 StBerG. Die erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation der eingesetzten Personen müssen gewährleistet sein.
Damit gewinnen systematische Qualifizierungs- und Trainingskonzepte weiter an Bedeutung. Unternehmen sollten prüfen, ob Fachkenntnisse, Berufserfahrung sowie regelmäßige Aus- und Weiterbildungen ausreichend dokumentiert werden.
Dies betrifft nicht nur die neue Rechtslage nach dem StBerG. Vergleichbare Anforderungen an die praktische oder berufliche Befähigung bestehen bereits im Zusammenhang mit dem Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO). Für den AEO-C sind insbesondere Art. 39 Buchst. d UZK i. V. m. Art. 27 UZK-IA relevant.
Ein strukturiertes Customs-Qualifizierungskonzept kann daher mehrere Compliance-Anforderungen verbinden – beispielsweise durch rollenbasierte Zolltrainings, regelmäßige Fortbildungen, Kompetenzmatrizen sowie dokumentierte Schulungs- und Qualifikationsnachweise.
Auch Unternehmen sollten ihre Zollorganisation überprüfen
Die Reform betrifft nicht nur Speditionen und Zollvertreter. Auch Unternehmen, die ihre Zollabwicklung ganz oder teilweise extern vergeben, sollten ihre Customs Governance und Brokersteuerung überprüfen.
Wer darf das Unternehmen gegenüber den Zollbehörden vertreten? Sind Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt? Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausreichend qualifiziert? Wie werden externe Zollbroker gesteuert? Und können Qualifikation, Trainings und Kontrollen gegenüber Behörden nachvollziehbar dokumentiert werden?
Die Reform bietet damit einen guten Anlass für einen Customs Governance & Qualification Check.
Ausblick: EU-Zollreform verändert die Rolle des Zollvertreters
Zusätzliche Dynamik entsteht durch die Reform des Unionszollrechts. Die EU plant mit dem EU Customs Data Hub, einer neuen EU Customs Authority und dem weiterentwickelten „Trust & Check“-Konzept einen grundlegenden Umbau der europäischen Zollarchitektur.
Auch die Rolle des Zollvertreters wird dabei weiterentwickelt. Direkte und indirekte Vertretung sollen grundsätzlich erhalten bleiben. Insbesondere bei der indirekten Vertretung zeichnet sich jedoch eine stärkere Verantwortung des Zollvertreters ab. Nach dem derzeitigen Reformansatz soll der indirekte Vertreter für bestimmte Zwecke als Importeur bzw. Exporteur gelten und damit stärker in die Erfüllung zollrechtlicher und weiterer von den Zollbehörden anzuwendender Anforderungen eingebunden werden.
Gleichzeitig soll das heutige AEO-Konzept durch Trust & Check weiterentwickelt werden. Datenqualität, Systemzugang, Compliance und nachweisbare organisatorische Leistungsfähigkeit gewinnen damit weiter an Bedeutung.
Für Unternehmen ergibt sich daraus eine klare Entwicklung: Qualifikation, AEO, Customs Governance und die strategische Steuerung von Zollvertretern sollten künftig noch stärker zusammen gedacht werden.
Fazit: Qualifikation und Customs Governance werden zum Erfolgsfaktor
Der neue § 4d StBerG schafft mehr Klarheit für Spediteure und Zollvertreter, erhöht zugleich aber die Bedeutung von Qualifikation, Ressourcen und einer belastbaren Organisation.
Zusammen mit den bestehenden AEO-Anforderungen und der bevorstehenden EU-Zollreform zeichnet sich eine klare Entwicklung ab: Die Anforderungen an professionelle Zollfunktionen und Zollvertreter steigen.
Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ihre Zollorganisation, Qualifikationskonzepte, Trainingsprogramme und Broker Governance zukunftsfähig aufgestellt sind.
Wie BDO unterstützen kann
BDO unterstützt Unternehmen bei der Weiterentwicklung, dem Um- und Ausbau ihrer Zollfunktion – von der Analyse bestehender Strukturen bis zur Entwicklung eines zukunftsfähigen Customs Target Operating Models.
Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere:
- Review von Zollorganisation und Customs Governance,
- Customs Qualification & Training Assessments,
- Entwicklung rollenbasierter Trainings- und Weiterbildungskonzepte,
- Kompetenzmatrizen und Qualifikationsnachweise,
- Unterstützung bei AEO und beruflicher Befähigung,
- Optimierung von Zollprozessen und internen Kontrollen,
- Broker Governance und Steuerung externer Zollvertreter,
- Vorbereitung auf Anforderungen der EU-Zollreform sowie
- Digitalisierung und Automatisierung von Zollprozessen.
Gemeinsam mit unseren Expertinnen und Experten aus BDO Tax, unserem Kooperationspartner BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und unseren Customs-Spezialistinnen und -Spezialisten können auch weiterführende steuerliche, zollrechtliche, rechtliche und organisatorische Fragestellungen ganzheitlich betrachtet werden.
Mit den BDO Customs Managed Services & Technologies unterstützen wir darüber hinaus bei der operativen Umsetzung – vom Customs Helpdesk über Qualifizierung und Qualitätssicherung bis zum Co-Sourcing oder zur Übernahme definierter Zollprozesse.
Wesentliche Rechtsgrundlagen
- § 4b Abs. 2 StBerG n. F. – organisatorische und fachliche Voraussetzungen
- § 4d StBerG n. F. – Spediteure und sonstige Zollvertreter
- § 5 StBerG – Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
- Art. 18 ff. UZK – zollrechtliche Vertretung
- Art. 39 Buchst. d UZK – praktische oder berufliche Befähigung für AEO
- Art. 27 UZK-IA – praktische oder berufliche Befähigung
- 9. Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht