Steueränderungsgesetz 2025
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen weitere der in dem Koalitionsvertrag diskutierten Änderungsvorhaben (s. BDO Insight vom 10.04.2025) umgesetzt werden. Konkretisiert wurden diese bereits am 28.05.2025 durch das vom Koalitionsausschuss beschlossene Sofortprogramm für Deutschland. Das Gesetz enthält zudem weitere kurzfristig umzusetzende steuerliche Rechtsänderungen.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
Einkommensteuer
Der Verweis auf die neu gefasste De-minimis-Verordnung der EU im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG soll aktualisiert und dynamisch ausgestaltet werden; damit sollen zudem weitere Änderungen des Gesetzes bei künftigen Überarbeitungen der Verordnung vermieden werden.
Die Entfernungspauschale soll auf 38 Cent für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer ab 01.01.2026 angehoben werden; dies gilt auch für diejenigen Steuerpflichtigen, die eine doppelte Haushaltsführung geltend machen können. Die ergänzende sog. Mobilitätsprämie ab dem 21. Entfernungskilometer für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften soll entfristet werden.
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden. Neu ist, dass nun für eine Wohnung im Ausland ein Höchstbetrag von EUR 2.000 eingeführt wird, was dem doppelten Inlandsbetrag entspricht. Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind. Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 und wurde im Gesetzgebungsprozess durch den Finanzausschuss des Bundestags hinzugefügt.
Ebenfalls vom Finanzausschuss ergänzt wurde die zusätzliche Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten. Solche Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt.
Zur Inflationsbereinigung wird ab dem Veranlagungszeitraum 2026 der Höchstbetrag des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien von EUR 1.650 auf EUR 3.300 (bei Zusammenveranlagung EUR 6.600) erhöht. Nach § 10b Abs. 2 S. 2 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an politische Parteien aber nur insoweit in Betracht, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist. Der hier geltende Höchstbetrag wird von EUR 825 auf EUR 1.650 angehoben (bei Zusammenveranlagung EUR 3.300).
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 sollen die Übungsleiterpauschale von EUR 3.000 auf EUR 3.300 bzw. Ehrenamtspauschale von EUR 840 auf EUR 960 Euro angehoben werden (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG). Zudem sind Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gem. einer neuen Nr. 73 in § 3 EStG steuerfrei.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der BFH begründet dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG entspreche. Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, seien grundsätzlich einheitlich auszulegen. Im Gesetz wird daher nun ausdrücklich klargestellt, dass die Pauschalierungsmöglichkeit für gezahlten Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur dann besteht, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Umsatzsteuer
Ab dem 01.01.2026 soll die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) dauerhaft auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % reduziert werden.
Mit dem neuen § 21b UStG wird eine Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI – in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer eigeführt.
Abgabenordnung
Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt wird ab 01.01.2026 als Regelfall ausgestaltet. Damit entfällt das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers.
Zudem sieht das Gesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2026 weitere Änderungen der Abgabenordnung in Bezug auf das Gemeinnützigkeitsrecht vor:
- Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von EUR 45.000 auf EUR 50.000 (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO),
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von EUR 45.000 auf EUR 100.000 (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO),
- Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter EUR 50.000 (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO),
- Einführung des E-Sports als neuer gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO),
- Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit der Körperschaft (§ 58 Nr. 11 AO).
Forschungszulage
Mit der Aktualisierung des Verweises im Forschungszulagengesetz (§ 9 Abs. 5 FZulG) sollen die Vorgaben der neuen De-minimis-Verordnung bei Forschungszulagen umgesetzt werden.

