Bei der Grunderwerbsteuer gewährt § 5 GrEStG eine Steuerbegünstigung für Grundstücksübertragungen auf Gesamthandsgemeinschaften, soweit die wirtschaftliche Beteiligung am Grundstück erhalten bleibt. Voraussetzung ist, dass der Anteil des einbringenden Gesamthänders am Vermögen der Gesamthand zehn (bis zum 01.07.2021: fünf) Jahre lang nicht vermindert wird. Wird diese Behaltensfrist verletzt, etwa durch Anteilsübertragungen oder Ausscheiden, entfällt die Begünstigung rückwirkend soweit sich die Beteiligung an der Gesamthand vermindert. Der BFH hat nunmehr im Urteil vom 27.08.2025 (Az. II R 50/21) entschieden, wie sich Insolvenz- und Steuerrecht zueinander verhalten, wenn es erst durch die Umsetzung eines Insolvenzplans zu einer anteiligen Anteilsübertragung und damit zur Verletzung der zehnjährigen Behaltensfrist kommt.
Ein vermögensmäßig allein an einer GmbH & Co. KG (KG) beteiligter Kommanditist brachte im Jahr 2012 ein Grundstück in diese KG ein. Dementsprechend gewährte das Finanzamt die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 GrEStG. Im Jahr 2014 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach dem dazu erstellten Insolvenzplan sollten 94,9 % der Anteile des Steuerpflichtigen an der KG an eine neu gegründete GmbH übertragen werden. Im März 2016 wurde dieser Insolvenzplan bestätigt, die Überwachung seiner Umsetzung angeordnet und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Eintragung und damit wirksame Übertragung der Anteile erfolgte im August 2016, also innerhalb der (damaligen) fünfjährigen Sperrfrist (§ 5 Abs. 3 GrEStG). Mangels Anzeige der Anteilsänderung erlangte das Finanzamt erst Ende 2017 von den Vorgängen Kenntnis und setzte dann im August 2018 Grunderwerbsteuer in Höhe von rd. EUR 32.500 fest, da durch die Anteilsminderung die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen war. Allerdings zahlte die KG davon nur 15 %, entsprechend der im Insolvenzplan vorgesehenen Quote. Sie argumentierte, dass die Steuerforderung eine Insolvenzforderung, als solche durch den Insolvenzplan vollständig abgegolten und außerdem noch verjährt sei.
Finanzamt und Finanzgericht sahen in der Forderung nach Grunderwerbsteuer keine Insolvenzforderung, da der maßgebliche Lebenssachverhalt – die Anteilsminderung – erst 2016 eingetreten sei. Aber auch wenn eine Insolvenzforderung vorliegen sollte, hätte der Insolvenzplan nicht zu einem Erlöschen der Forderung, sondern lediglich zu einer Undurchsetzbarkeit geführt. In einem von der KG beantragten Abrechnungsbescheid verfügte das Finanzamt, dass die festgesetzte Grunderwerbsteuer lediglich in Höhe von rd. EUR 4.875 (15 % der festgesetzten Grunderwerbsteuer) durch Zahlung erloschen sei und im Übrigen fortbestehe. Auch das bestätigte das Finanzgericht. Letztlich hatte die von der KG eingelegte Revision keinen Erfolg, der BFH nahm teilweise jedoch eine andere rechtliche Einordnung vor.
Der BFH bestätigte zunächst, dass die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zulässig war, denn materiellrechtlich war die Behaltensfrist infolge der im Zuge der Umsetzung des Insolvenzplanes vorgenommene Übertragung der Kommanditanteile verletzt. Aufgrund dieses rückwirkenden Ereignisses war die Steuer für den Einbringungsvorgang von 2012 neu festzusetzen.
Allerdings stufte der BFH die Forderung auf die festgesetzte Grunderwerbsteuer trotz späterer Entstehung insolvenzrechtlich als Insolvenzforderung ein, da der steuerrechtliche Erwerbsvorgang bereits 2012 verwirklicht wurde. Eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Steuerforderung kann dennoch eine vor Insolvenzeröffnung „begründete“ Insolvenzforderung sein. Dies gilt auch für den Wegfall der Steuerbefreiung des § 5 GrEStG: die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand während des Insolvenzverfahrens oder nach dem Insolvenzverfahren wirkt materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück.
Gleichwohl stand dies einer Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht entgegen. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben, so dass Insolvenzforderungen betreffende Steuerbescheide – wieder – ergehen durften. Die durch die Übertragung der Anteile rückwirkend nach dem Insolvenzverfahren entstandene Insolvenzforderung bestand trotz der Regelung im Insolvenzplan (Befriedigung lediglich mit 15 %) als unvollkommene Verbindlichkeit fort. Die durch den Insolvenzplan bewirkte teilweise Befreiung der KG von ihren Verbindlichkeiten muss zwar auch das Finanzamt gegen sich gelten lassen, führt aber nur zu einem Vollstreckungs- und Aufrechnungsverbot, hindert jedoch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht deren Festsetzung.
Ebenso wies der BFH die von der KG geltend gemachte Verjährung zurück. Die für Forderungen eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind, geltende Jahresfrist (§ 259b InsO) beginnt erst, wenn der Insolvenzplan rechtskräftig ist und die Forderung fällig ist. Bei der Grunderwerbsteuer tritt die Fälligkeit erst einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids ein (§ 15 GrEStG). Daher konnte zum Zeitpunkt der Festsetzung keine Verjährung eingetreten sein. Zudem konnte das Finanzamt die Steuerforderung, die erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (der Umsetzung des Insolvenzplanes) entstanden ist, gar nicht bis zum Abstimmungstermin anmelden. Ebenso wenig war die Festsetzung bewusst hinausgezögert, da die KG pflichtwidrig die Änderung im Gesellschafterbestand zuvor nicht angezeigt hatte und das Finanzamt erst aufgrund ausdrücklicher Nachfrage im Herbst 2017 von der Anteilsübertragung erfahren hatte.
Dementsprechend beurteilte der BFH auch den ergangenen Abrechnungsbescheid als rechtmäßig. Erloschen war nur der durch Zahlung geleistete Teilbetrag. Weitere Erlöschensgründe lagen nicht vor. Ob die weiterhin bestehenden Forderungen auf Grunderwerbsteuer letztlich eingetrieben werden können, war nicht zu entscheiden: Fragen der Durchsetzbarkeit betreffen die Vollstreckung, nicht den Abrechnungsbescheid.
Hinweis:
Soweit im Rahmen der Grunderwerbsteuer die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Steuervergünstigungen über längere Zeiträume (aktuell beträgt die Behaltensfrist sogar 10 Jahre) im Auge zu behalten sind, gilt dies nicht nur für gesellschafts- oder steuerliche Vorgänge, sondern allgemein, so dass sich auch aus anderen Gründen – wie hier aus einer Insolvenz – weitreichende Folgen ergeben können. Zudem zeigt das Urteil erneut die Besonderheiten der Grunderwerbsteuer im Hinblick auf einzuhaltende Anzeigepflichten auf.

