Vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen (sog. Corona-Sonderzahlungen) waren bis zu einem Betrag von EUR 1.500 steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden (§ 3 Nr. 11a EStG). Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.01.2026 (Az. VI R 25/24) mit der äußerst praxisrelevanten Frage, ob das Zulässigkeitserfordernis auch dann erfüllt ist, wenn die Corona-Sonderzahlungen mit anderen Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien/Bonus verrechnet werden.

Urteilssachverhalt

Im Streitfall leistete ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer im Begünstigungszeitraum entsprechende Corona-Sonderzahlungen. Wie in den Vorjahren kehrte er auch in diesem Zeitraum Sonderzahlungen in Form von Urlaubsgeld bzw. Boni an seine Arbeitnehmer aus. Allerdings behandelte er einen Teil des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung als Corona-Sonderzahlung und erreichte aufgrund deren Steuerbefreiung eine höhere Nettoauszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus. Die Lohnsteueraußenprüfung zweifelte aufgrund dieser Verrechnung das Zusätzlichkeitserfordernis bzgl. der Corona-Sonderzahlungen an. Überdies sei weder aus dem Auszahlungszeitpunkt noch aus der Höhe der Zahlung ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt sei.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof bestätigt die Steuerfreiheit der gewährten Sonderzahlung. „Aufgrund der Corona-Krise“ geleistet sind Beihilfen und Unterstützungen, wenn sie vom Arbeitgeber zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung des Arbeitnehmers durch die Corona-Krise verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit nicht. Zudem kann aufgrund der Allgemeinbetroffenheit ein coronabedingter Anlass bei Sonderleistungen des Arbeitgebers während des normierten Zeitraums stets unterstellt werden.

Auch wurden die Corona-Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Nach dem zwischenzeitlich eingefügten § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn die Leistung unter anderem nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet oder der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird.

Da die gesetzliche Regelung auf den Ausschluss von Gehaltsverzicht und -umwandlungen des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns zielt, ist der „Anspruch auf Arbeitslohn“ auf den im Zuflusszeitpunkt bestehenden Anspruch auf diesen und damit den lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Grundarbeitslohn zu beziehen. Freiwillige Arbeitgeberleistungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Dies gilt auch, soweit eine auf einer freiwilligen Zusage gründende (zweckgebundene) Leistung des Arbeitgebers eine andere Zweckbestimmung erfährt. Denn auch eine derartige „Umwandlung“ ändert nichts an der Freiwilligkeit der Arbeitgeberzuwendung und berührt den Anspruch des Arbeitnehmers auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn daher ebenfalls nicht.

Hinweis:

Die Bestätigung der von steuerlichen Fachwelt schon immer vertretenen Auffassung durch den BFH schafft für alle Arbeitgeber Rechtssicherheit für die Vergangenheit. Diesbezügliche Diskussionen im Rahmen von Lohnsteuer-Aussenprüfungen über die Corona-Sonderzahlungen sind damit wohl ausgeschlossen. 

Aber auch künftig sind die vom BFH bestätigten Grundsätze praktisch relevant, weil sie auf alle steuerfreien Leistungen anwendbar sind, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erbringen sind. Auch die diskutierte steuerfreie Entlastungsprämie, die allerdings in der Sitzung des Bundesrats am 08.05.2026 keine Mehrheit fand, sollte so ausgestaltet sein. Die Zusätzlichkeit liegt deshalb grundsätzlich immer dann vor, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal