Grenzüberschreitende Markterschließungsmaßnahmen werden innerhalb internationaler Unternehmensgruppen häufig durch konzerninterne Zuschüsse finanziert. Steuerlich werfen solche Zahlungen regelmäßig sowohl Fragen nach ihrer betrieblichen Veranlassung und Fremdüblichkeit oder gesellschaftsrechtlichen Motivation als auch ihrer bilanziellen Behandlung auf. Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteilen vom 20.05.2026 (Az. IV R 37/23, IV R 4/26 (NV)) stellt der BFH hierzu praxisrelevante Grundsätze auf.

Vereinfachter Sachverhalt (im Verfahren Az. I R 37/23)

Eine deutsche OHG erzielte als Inhaberin einer weltweit genutzten Marke umsatzabhängige Lizenzeinnahmen von ausländischen Konzerngesellschaften. Sie gewährte der französischen Zentralgesellschaft zur Sanierung und Weiterentwicklung des Frankreichgeschäfts einen Markterschließungszuschuss, der an die dortigen Vertriebsgesellschaften weiterzuleiten war. Die Zuschussempfängerin verpflichtete sich u.a., die Vertriebsaktivitäten in Frankreich auszubauen, einen Rentabilitätsnachweis zu führen und das Frankreichgeschäft mindestens 15 Jahre fortzuführen. Bei einer vorzeitigen Einstellung war der Zuschuss zeitanteilig zurückzuzahlen. Die OHG dokumentierte ihre Erwartung steigender Lizenzeinnahmen durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung und aktivierte den Zuschuss erstmals im Streitjahr 2004 als immaterielles Wirtschaftsgut mit einer der geplanten Geschäftsfortführung entsprechenden Abschreibungsdauer. Finanzamt und FG versagten hingegen die steuerliche Anerkennung und sahen in der Zahlung eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Entnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). 

Entscheidung des BFH

Dem widersprach der BFH und qualifizierte die Zahlung des Markterschließungszuschusses als betrieblich veranlassten Aufwand. Maßgeblich sind insoweit die wirtschaftlichen Gründe der leistenden Gesellschaft, also ob die Aufwendungen der eigenen Einkünfteerzielung dienen. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zu den letztlich begünstigten Vertriebsgesellschaften ist nicht erforderlich. Im Streitfall standen nach Auffassung des BFH die langfristige Erschließung des französischen Marktes sowie die Sicherung und Steigerung künftiger Lizenzeinnahmen im Vordergrund. Die Zuschusszahlung stellte daher keine Entnahme dar.

Auch die Fremdüblichkeit der Zuschussgewährung bejahte der BFH. Denn die Vereinbarung war durch eine nachvollziehbare Rentabilitätsberechnung unterlegt, wonach die erwarteten Lizenzmehreinnahmen den Zuschuss übersteigen sollten. Die fehlende Besicherung stand dem nicht entgegen, da bei einem verlorenen Zuschuss gerade kein Rückzahlungsanspruch besteht. Zugleich entsprach die Übernahme der Markterschließungskosten dem Funktions- und Risikoprofil der OHG als Markeninhaberin und Strategieträgerin der Unternehmensgruppe. Diese profitierte als Lizenzgeberin unmittelbar von einer erfolgreichen Markterschließung, sodass auch eine Korrektur nach § 1 AStG ausschied. Der BFH bestätigt damit, dass Markterschließungskosten unter Umständen ausschließlich vom Inhaber der wesentlichen immateriellen Werte getragen werden können, wenn die Maßnahmen überwiegend dessen eigenem wirtschaftlichem Interesse dienen.

Bilanziell ist die Zuschusszahlung, wie von der OHG auch vorgenommen, nicht als sofort abzugsfähiger Aufwand zu behandeln. Vielmehr erwarb die OHG durch die Zuschussvereinbarung ein geschäftswertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut in Form eines „Markterschließungsrechts“. Dieses verkörpert den wirtschaftlich verwertbaren Anspruch auf Weiterführung und Ausbau des Frankreichgeschäfts und damit das künftige Ertragspotenzial des erschlossenen Marktes. Da ein entgeltlicher Erwerb auch vorliegen kann, wenn das Wirtschaftsgut erst durch das betreffende Rechtsgeschäft begründet wird, sind solche Aufwendungen als Anschaffungskosten zu aktivieren und über die vertragliche Nutzungsdauer (hier: 15 Jahre) abzuschreiben.

Hinweis:

Mit seiner Entscheidung stärkt der BFH die steuerliche Anerkennung konzerninterner Markterschließungszuschüsse bei nachweisbarem eigenbetrieblichem Interesse des Zuschussgebers. Für die Praxis gewinnen daher eine belastbare ex-ante-Rentabilitätsanalyse, eine sorgfältige vertragliche Ausgestaltung sowie die zutreffende bilanzielle und verrechnungspreisbezogene Dokumentation erheblich an Bedeutung.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal