Die Stromgewinnung aus Photovoltaikanlagen ist ein wesentlicher Bestandteil der angestrebten Energiewende. Durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 wurden eine ab dem 01.01.2022 anzuwendende Ertragsteuerbefreiung (vgl. § 3 Nr. 72 i.V.m. § 52 Abs. 4 S. 28 EStG) für die Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen sowie ein ab dem 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (vgl. § 12 Abs. 3 UStG) eingeführt. Mit dem JStG 2024 vom 02.12.2024 wurden Größengrenzen der ertragsteuerlichen Befreiung vereinheitlicht.
Das BMF hat zu beiden Vorschriften mit seinen Schreiben vom 27.02.2023 und 17.07.2023 entsprechende Anwendungsregelungen erlassen; die BMF-Schreiben vom 12.06.2023 und 30.11.2023 sehen zudem weitere formalistische Erleichterungen vor. Wir fassen die Gesetzesregelungen, die sowohl für natürliche Personen als auch Unternehmen (Mitunternehmerschaften und Körperschaften) gelten, zusammen.
Ertragsteuerlich werden mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (bestehend im Wesentlichen aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler) hinsichtlich der Einnahmen aus der Netzeinspeisung gegen Entgelt (inkl. etwaiger Entnahmen für den Eigenverbrauch) grundsätzlich gewerbliche Einkünfte im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Durch die ab dem 01.01.2022 anzuwendende Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG entfällt sowohl für die Einnahmen aus der Einspeisung als auch für die Eigenverbrauchs-Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen eine solche Gewinnermittlung (und damit in der Einkommensteuererklärung auch die Abgabe einer sog. Anlage G für gewerbliche Einkünfte). Infolgedessen wird auch die bis dahin seitens der Finanzverwaltung vielfach durchgeführte Prüfung einer diesbezüglichen Gewinnerzielungsabsicht obsolet. Fälle, in denen der produzierte Strom komplett selbst verbraucht wird und keine Netzeinspeisung gegen Entgelt erfolgt, sind durch den vollständigen Eigenverbrauch hingegen nicht als Gewerbebetrieb einzuordnen; diese sind steuerlich irrelevant.
Wer einen (gewerblichen) Betrieb eröffnet, hat dies grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet dann unverzüglich das zuständige Finanzamt (vgl. § 138 AO).
Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 12.06.2023 sind Betreiber von Photovoltaikanlagen in den Fällen, in denen
von der steuerlichen Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nebst Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt befreit. Diese Vereinfachungsregelung gilt in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.
Fazit
Die aktuellen steuerlichen Regelungen zu Photovoltaikanlagen führen in vielen Fällen zu einer erheblichen Vereinfachung und Entlastung. Voraussetzung ist jedoch, dass die jeweiligen gesetzlichen Grenzen und Tatbestandsmerkmale, insb. nach § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 UStG, im konkreten Einzelfall erfüllt sind. Betreiber sollten daher insb. die im Marktstammdatenregister ausgewiesene Bruttoleistung, die gebäudebezogenen Voraussetzungen, die 100-kW-(peak)-Freigrenze sowie die umsatzsteuerliche Einordnung sorgfältig prüfen. Bei betrieblich genutzten Anlagen, mehreren Anlagen, Personengesellschaften oder bereits vor dem 01.01.2023 angeschafften Photovoltaikanlagen können sich zusätzliche ertrag- und umsatzsteuerliche Folgen ergeben. Eine steuerliche Prüfung vor Anschaffung, Erweiterung, Übertragung oder Entnahme der Anlage ist deshalb regelmäßig zu empfehlen, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden und bestehende Begünstigungen rechtssicher in Anspruch zu nehmen.

