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Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicegesellschaften vs. unionsrechtliches Beihilferecht? - Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-477/25

Der BFH hat mit Beschluss vom 22.05.2025 (Az. V R 22/23) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Steuervergünstigungen für Servicegesellschaften nach § 57 Abs. 3 AO mit dem unionsrechtlichen Beihilferecht vereinbar sind. Das Verfahren ist als Rechtssache C-477/25 beim EuGH anhängig. Am 15.10.2026 hat der Generalanwalt hierzu seine Schlussanträge vorgelegt. Diese Schlussanträge sind wichtige Grundlage für das im ersten Halbjahr 2027 zu erwartende Urteil des EuGH. Danach wird der BFH das ausgesetzte Revisionsverfahren unter Az. V R 22/23 fortführen; insoweit ist er an die vom EuGH vorgenommene Auslegung gebunden.

Ausgangssituation: Kooperation mit Servicegesellschaften

Betroffen sind insbesondere Servicegesellschaften im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser und Pflege), aber auch bei Sozialeinrichtungen und in den Bereichen Forschung und Kultur.

In diesen Strukturen übernehmen solche Servicegesellschaften für eine oder mehrere gemeinnützige Gesellschaften allgemeine Verwaltungsleistungen wie Finanzbuchhaltung, Controlling, Informationstechnik, Personalverwaltung, Einkauf (spezifisch, z.B. Arzneimittel, oder generell, z.B. Verbrauchsgüter) oder auch Hygiene- (z.B. Wäscherei oder Gebäudereinigung), Sterilgut-, Verpflegungs- oder Gebäudemanagementleistungen.

Derartige Servicegesellschaften üben selbst keine gemeinnützige Tätigkeit aus, können aber nach § 57 Abs. 3 AO ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch ein planmäßiges Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklichen und damit selbst von den steuerlichen Vergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften profitieren.

Schlussanträge des Generalanwalts

Im Kern beinhalten die Schlussanträge folgende Vorschläge, wie die beim EuGH anhängigen Vorlagefragen beantwortet werden können:

  • Körperschaft- und Gewerbesteuer: Die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer für Servicegesellschaften i.S.d. § 57 Abs. 3 AO gewährt keinen selektiven Vorteil und stellt daher keine staatliche Beihilfe i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. 
    Nach Auffassung des Generalanwalts ist nicht allein auf die marktgängigen Leistungen abzustellen, sondern entscheidend sind die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen, wie die fehlende Gewinnerzielungsabsicht, sowie die beschränkte Mittelverwendung und Vermögensbindung, welche Servicegesellschaften von einem gewinnorientierten Unternehmen unterscheiden. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Paint Graphos (Az. C-78/08) sieht der Generalanwalt Servicegesellschaften daher nicht in einer mit steuerpflichtigen Unternehmen vergleichbaren Situation.
  • Umsatzsteuer: Dagegen kann die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen von Servicegesellschaften einen selektiven Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen.
    Art. 98 i.V.m. Anhang III Nr. 15 MwStSystRL ermöglicht zwar Begünstigungen für gemeinnützige Organisationen mit wohltätigen Zwecken im Bereich der sozialen Sicherheit. Nach Auffassung des Generalanwalts bestehen jedoch unionsrechtliche Bedenken, über § 57 Abs. 3 AO sämtliche Serviceleistungen für alle gemeinnützigen Zwecke zu begünstigen. Allein die Gemeinnützigkeit des Leistungsempfängers reiche nicht aus, um die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zu rechtfertigen. Zweifel werden hinsichtlich der Zulässigkeit der Begünstigung marktgängiger Leistungen geäußert. Insoweit könnte eine staatliche Beihilfe vorliegen, die als „neue Beihilfe“ der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission unterliegt.

Folgerungen für die Praxis

Es bestehen somit gute Chancen, dass die ertragsteuerlichen Steuerbefreiungen für Servicegesellschaften i.S.d. § 57 Abs. 3 AO unverändert bestehen bleiben. Die Bedeutung der Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben durch die Servicegesellschaft wird unterstrichen. Abzuwarten bleiben letztlich aber die Entscheidung des EuGH und die Folgeentscheidung des BFH. Sollte sich insoweit die beihilferechtliche Problematik nicht bestätigen, so muss der BFH noch zu der eigentlichen Ausgangsfrage, nämlich den satzungsrechtlichen Anforderungen zur Anwendung von § 57 Abs. 3 AO Stellung nehmen.

Kritischer ist die Beantwortung der Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Leistungen solcher Servicegesellschaften an andere gemeinnützige Organisationen in dem generellen Umfang wie bislang Bestand haben kann. Folgt der EuGH (und dann der BFH) den Vorgaben der Schlussanträge des Generalanwalts, so spricht vieles dafür, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und Heilbehandlung beschränkt wäre. Insbesondere allgemeine Serviceleistungen wären damit dem regulären Umsatzsteuersatz zu unterwerfen.

Dies hätte gravierende Auswirkungen bspw. im Krankenhausbereich: Kann bspw. eine allgemeine Einkaufsgesellschaft nach derzeitigem Stand auf bezogene Waren/Leistungen den vollen Vorsteuerabzug geltend machen und diese Waren/Leistungen an das gemeinnützige Krankenhaus zum ermäßigten Umsatzsteuersatz weiterbelasten, so müsste diese Weiterbelastung zukünftig möglicherweise zum allgemeinen Umsatzsteuersatz erfolgen. Aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs des Krankenhauses ergäbe sich eine materielle Mehrbelastung. Fraglich wäre die Abgrenzung auf Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und Heilbehandlung, so bspw. ob bspw. Hygiene-, Sterilgut- oder Verpflegungsleistungen an das Krankenhaus hierunter gefasst werden könnten, da diese zumindest eine Nähe zur Patientenversorgung haben, was für allgemeine Verwaltungsdienstleistungen nicht gilt.

Insoweit sollten Risiken in bestehenden Strukturen geprüft werden. Werden neue Strukturen aufgesetzt, so sind diese Risiken einzubeziehen. Auch insoweit bleiben die Entscheidungen des EuGH und des BFH abzuwarten. Aufgrund der zwingend zu beachtenden Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind die Spielräume für den nationalen Gesetzgeber gering; allein die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung der Servicegesellschaft ist jedenfalls nicht ausreichend, um die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zu rechtfertigen.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal