Wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen veräußert oder anderweitig übertragen, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu bestimmen, ob es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG oder um eine Vielzahl von Einzelleistungen handelt: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen stellt einen nicht steuerbaren Vorgang dar, während Einzelleistungen steuerbar und grundsätzlich auch steuerpflichtig sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit drei Urteilen vom 13.11.2025 bezüglich dieser Zuordnung strittige Sachverhalte und stellte dabei für die Abgrenzung wesentliche Kriterien auf.
In dem einen Sachverhalt (Az. V R 3/23) betreibt eine GmbH & Co. KG ursprünglich eine Fischzucht und -verarbeitung mit einem Hofladen und einer Gaststätte. Sie veräußert Teile ihres Unternehmensvermögens, insbesondere Grundstücke mit Gaststätten-, Laden- und Wohngebäuden, Betonbecken und bewegliche Einrichtungen an zwei natürliche Personen zu gleichen Teilen. Zudem tritt sie jenen verschiedene Rechte ab, z. B. die wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Fischzuchtanlage. Die beiden Erwerber betreiben die Fischzucht daraufhin jedoch nicht selbst, sondern verpachten die gesamte Anlage einschließlich der Gebäude und der an sie abgetretenen Rechte mit zeitlichem Verzug an eine GmbH, an der sie mit weiteren Gesellschaftern beteiligt sind. Die GmbH führt die Fischzucht fort.
In den beiden anderen Sachverhalten (Az. V R 32/24 und Az. V R 33/24) unterhält jeweils eine GmbH & Co. KG einen Solarpark. Den dort produzierten Strom speisen sie auf der Grundlage eines Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz eines Netzbetreibers ein und erhalten dafür die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung. Später veräußern sie sämtliche Solarmodule inklusive der jeweiligen individuellen Infrastruktur an verschiedene weitere Gesellschaften. Bestimmte zentrale Einrichtungen der Anlage wie Trafostationen und Netzübergabepunkte verbleiben allerdings im Unternehmensvermögen der GmbH & Co. KG. Die Erwerbergesellschaften (Sub-KGs) verfügen über keine eigenen Einspeiseverträge, zumal sie diese aufgrund gesetzlicher Neuregelungen allenfalls zu ungünstigeren Konditionen als die GmbH & Co. KG hätten abschließen können. Den produzierten Strom liefern die Sub-KGs vielmehr ausschließlich an die GmbH & Co. KG, die diesen mithilfe der bei ihr verbliebenen zentralen Infrastruktur einspeist und dafür unverändert die entsprechende Vergütung vereinnahmt.
In beiden Fällen lehnt der BFH eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ab und nimmt eine Vielzahl steuerbarer Einzelleitungen an. Grundlage ist jeweils, dass für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen die Erwerber das Unternehmen fortführen und damit umsatzsteuerlich an die Stelle des Veräußerers treten müssten.
Im Fall der Fischzucht wird diese nicht durch die Erwerber, sondern durch den Pächter der Erwerber fortgeführt. Auch wenn es sich bei der für die Geschäftsveräußerung im Ganzen erforderlichen Fortführung der Unternehmenstätigkeit um kein höchstpersönliches Kriterium handelt, hat die Fortführung durch einen Übertragungsempfänger und damit durch eine Person zu erfolgen, die prinzipiell auch in der Lage ist, die Geschäftstätigkeit zu beenden und abzuwickeln. Zwar zählt bei sogenannten Durchgangserwerben (Kettenübertragungen) nur, ob der Letzterwerber das Unternehmen fortführt. Ein lediglich fortführender Pächter gilt aber als Nicht-Erwerber und stellt damit keinen Teil der Übertragungskette dar.
Für die Fälle der beiden Solarparks gesteht der BFH zwar zu, dass ein Erwerber einen ihm übertragenen Betrieb auch fortführen könne, ohne dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit gänzlich einstellt. Setzt der Veräußerer jedoch seine wirtschaftliche Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fort, liegt keine Fortführung dieser Tätigkeit durch den Erwerber vor. Die wirtschaftliche Tätigkeit der veräußernden GmbH & Co. KG ist im Wesentlichen durch die vor wie nach der Veräußerung wertbestimmende Einspeisetätigkeit geprägt, die die jeweiligen Erwerber gerade nicht übernommen haben. Deshalb führt die veräußernde GmbH & Co. KG ihre wirtschaftliche Tätigkeit selbst fort, womit das Erfordernis der Unternehmensübertragung nicht erfüllt ist.
Der BFH bestätigt mit dieser Argumentation zu den Solarparks mittelbar auch seine bisherige Rechtsprechung, dass die Veräußerung eines vermieteten Grundstücks keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der Veräußerer dieses nach der Übertragung, nun als Zwischenmieter, weiterhin vermietet: Auch in solchen Fällen liegt eine steuerbare, wenngleich grundsätzlich steuerbefreite Lieferung eines Grundstücks vor, da nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer das ursprüngliche Vermietungsunternehmen fortführt (Urteil vom 03.07.2024, AZ: V R 12/13).
Hinweis:
Besondere Relevanz entfaltet die mit den Urteilen bestätigte Rechtsauffassung in den Fällen, in denen der Erwerber steuerfreie Umsätze ausführt. Da für jene insoweit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, macht es einen erheblichen finanziellen Unterschied, ob ein Vorgang umsatzsteuerlich als Geschäftsveräußerung im Ganzen oder als Vielzahl von Einzelleistungen zu würdigen ist. Entsprechend ist sorgfältig abzuwägen, ob die Fortführung des Unternehmens durch einen Pächter statt durch den Erwerber bzw. ob die Fortführung der wertbestimmenden Unternehmenstätigkeit durch den Veräußerer statt durch den Erwerber auch in der Betrachtung nach Steuern betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.


