Mit Schreiben vom 09.04.2026 klassifiziert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nicht rechtsfähige Bruchteilsgemeinschaften ebenso wie in Deutschland nicht rechtsfähige British Limiteds als umsatzsteuerliche Unternehmer, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Damit ändert es zugleich die entsprechenden Passagen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Die hier veröffentlichten Beispiele konkretisieren den abstrakten Gesetzeswortlaut des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), der für nicht rechtsfähige Wirtschafsgebilde als Unternehmer keine Fallgruppen nennt.
Mit Urteil vom 22.11.2018 (Az. V R 65/17) hatte der Bundesfinanzhof zum damaligen Rechtsstand entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein konnte. Stattdessen konnten Leistungen nur anteilig durch die Teilhaber als jeweilige Unternehmer erbracht werden. Damit einhergehend stand der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen nicht der Bruchteilsgemeinschaft, sondern ihren Teilhabern anteilig zu.
Als Reaktion auf dieses Urteil ergänzte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 den § 2 Abs. 1 UStG dahingehend, dass das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft nicht davon abhängt, ob das jeweilige Wirtschaftsgebilde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Der Gesetzesbegründung zufolge sollte damit Rechtssicherheit und -klarheit geschaffen, aber auch Praxisproblemen wie der Formalität der Rechnung, der Vorsteuerberechtigung und der Vervielfachung der Kleinunternehmereigenschaft begegnet werden.
Laut aktuellem § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist damit jedes nicht rechtsfähige Gebilde Unternehmer, wenn es die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 UStG erfüllt. Das Gesetz zählt jedoch keine Fallgruppen auf, so dass weiterhin ein gewisser Klarstellungsbedarf bestand. Zwar enthielt der bisherige Umsatzsteuer-Anwendungserlass bereits das Beispiel der Bruchteilsgemeinschaft (UStAE 2.1 Abs. 2 S. 2 ff.), führt darüber hinaus jedoch keine weiteren Anwendungsfälle auf.
Das aktuelle BMF-Schreiben führt zum einen den Fall der Bruchteilsgemeinschaften näher aus und thematisiert zum anderen den Fall nicht rechtsfähiger British Limiteds.
Eine Bruchteilsgemeinschaft kann, anders als ihre Teilhaber, zwar keine Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Dennoch ist sie nach Überschreibung der BFH-Rechtsprechung durch Gesetz umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit, also eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, selbständig ausübt und diese weniger den Teilhabern, als vielmehr der Bruchteilsgemeinschaft selbst zuzurechnen ist. Eine solche Zurechnung ist beispielsweise im Falle eines Grundstücks im Bruchteilseigentum gegeben, über dessen Vermietung die Teilhaber gemeinsam einen Mietvertrag abschließen. Durch den gemeinsamen Vertragsabschluss wird ihr gemeinschaftliches Handeln nach außen sichtbar. Zudem betrifft der Vertrag, anders als bei Einzelverträgen der Teilhaber, die gesamte Bruchteilsgemeinschaft.
Entsprechendes gilt für eine British Limited: Im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union ist eine in Deutschland ansässige Limited aus deutscher Sicht zwar nicht mehr in jedem Fall rechtsfähig. Dennoch kann sie umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, wenn sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach welchem Rechts sie gegründet wurde oder wo ihr Verwaltungssitz liegt, spielt für die Unternehmereigenschaft keine Rolle.
Hinweis:
Auch wenn das BMF-Schreiben diesen Fall nicht erwähnt, dürften die Rechtsgrundsätze ebenso auf nicht rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) im Sinne von § 740 ff. BGB anwendbar sein: Seit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) unterscheidet das BGB in eine rechtsfähige und eine nicht rechtsfähige Variante der GbR. Letztere stellt dennoch einen umsatzsteuerlichen Unternehmer dar, wenn sie einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von § 2 UStG nachgeht.

