Umzugskosten können beruflich veranlasst und somit steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Wohnungswechsel zu einer wesentlichen Erleichterung/Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn – auch ohne berufliche Veränderung – durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist. Das FG Hamburg geht in seinem Urteil vom 23.02.2023, Az. 5 K 190/22, der Frage nach, ob eine wesentliche Erleichterung/Verbesserung der Arbeitsbedingungen auch dann eintritt, wenn durch den Wohnungswechsel die Möglichkeit für eine Tätigkeit im Homeoffice geschaffen wird.
Im Streitfall erbrachten zwei Ehepartner ihre jeweilige nichtselbständige (Büro-)Tätigkeit im Jahr 2020 mangels anderer Möglichkeiten zunächst am heimischen Esstisch in ihrer ca. 65 m²-großen Dreizimmerwohnung, die sie gemeinsam mit ihrer fünfjährigen Tochter bewohnten. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-bedingten Einschränkungen zog die Familie im Mai 2020 in eine ca. 110 m²-große Fünfzimmerwohnung, die die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern ermöglichte; der bisherige jeweilige Arbeitsweg beider Ehepartner blieb aber in etwa gleich lang. Die in der Einkommensteuererklärung 2020 angesetzten Kosten für ein jeweiliges häusliches Arbeitszimmer erkannte das Finanzamt an; die ebenfalls erklärten Umzugskosten lehnte es hingegen mangels beruflicher Veranlassung ab. Dies sah das FG Hamburg anders.
Danach war der Umzug im Streitfall objektiv beruflich veranlasst und subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt. Denn hierdurch wurde erst - insbesondere während der Corona-bedingten Einschränkungen – eine ungestörte Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit beider Ehepartner ermöglicht. Der Argumentation des BFH in seinem Urteil vom 16.10.1992, Az. VI R 132/88, wonach ein Wohnungswechsel nicht beruflich veranlasst sei, wenn sich dadurch zwar Platz für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers bietet, die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aber nur um weniger als eine Stunde pro Arbeitstag verkürzt werden, schließt sich das FG Hamburg aufgrund der über die Jahre geänderten Arbeitsbedingungen nicht an. Während der genannten BFH-Entscheidung noch die Annahme eines grundsätzlich arbeitstäglichen Aufsuchens der Arbeitsstätte zugrunde liegt, zeigt sich die Arbeitswelt in den letzten Jahren - und dies auch schon im Streitjahr - durch individuelle Homeoffice-Gestaltungen zunehmend flexibler. Dieser Entwicklung hat der Gesetzgeber u.a. durch die mit dem JStG 2022 langfristig implementierte Homeoffice-Pauschale Rechnung getragen.
Die neue Wohnung wich zudem hinsichtlich Ausstattung und Komfort nicht gravierend von der bisherigen Wohnung ab, sondern wurde lediglich räumlich um die beiden Arbeitszimmer erweitert. Folglich sind die damit verbundenen Umzugskosten nach Auffassung des FG Hamburg als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig.
Hinweis:
Das FG Hamburg hat die Revision zugelassen, die beim BFH unter Az. VI R 3/23 anhängig ist. Vergleichbare Fälle sollten daher bis zur BFH-Entscheidung offengehalten werden.