Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen Erhalt einer Abfindung aus dem Gesamthandsvermögen aus, wird dieser Vorgang nach der Rechtsprechung des BFH zwar als Aufgabe des Mitunternehmeranteils behandelt, allerdings unter Anwendung der Regelungen über die Realteilung (§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG) – eine sog. „unechte“ Realteilung. Mit Urteil vom 21.08.2025 (Az. IV R 16/22) klärt der BFH einige damit zusammenhängende und auch nach dem BMF-Schreiben vom 19.12.2018 noch offene Rechtsfragen, insbesondere bei Entstehen eigener Anteile.
Gesellschaftszweck der klagenden GmbH & Co. KG war im Streitfall der Erwerb und die Verwaltung von Aktien der B-AG. Eine ihrer Kommanditisten war zunächst die W‑AG, die im Juli 2016 auf die B‑AG verschmolzen wurde; ihre Kommanditbeteiligung ging damit auf die B‑AG über. Jene schied im November 2016 (verschmelzungsbedingt) aus der GmbH & Co. KG aus. Als Abfindung erhielt sie eigene Stückaktien (entsprechend den ursprünglich als Kommanditeinlage in die GmbH & Co. KG eingebrachten Aktien) sowie eine Barzahlung, die dem Haftkapital entsprach. Später zog die B‑AG die erhaltenen eigenen Aktien ein. Streitpunkt war nun, ob das Ausscheiden der B‑AG aus der GmbH & Co. KG einen steuerpflichtigen Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG ausgelöst hatte oder eine „unechte Realteilung“ mit der Folge der Fortführung von Buchwerten gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 EStG vorlag.
Das erstinstanzliche Finanzgericht sah die Voraussetzungen einer unechten Realteilung als erfüllt an. Die eingebrachten Aktien waren nicht zu Veräußerungsgegenständen geworden, sondern von der GmbH & Co. KG als „realteilungsgeeignete“ Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen der B‑AG übergegangen. Die späteren Einziehungsmaßnahmen und die Barzahlung änderten daran nichts. Dies bestätigte der BFH und wies die Revision des Finanzamtes zurück.
Die B-AG hatte im Zuge einer „unechten“ Realteilung Stückaktien aus dem Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG erhalten, die insoweit als taugliche Einzelwirtschaftsgüter einzuordnen sind. Die Steuerneutralität der Realteilung scheitert nicht daran, dass die Stückaktien durch die Übertragung auf die B-AG zu eigenen Aktien wurden. Denn sie verloren hierdurch ihre Eigenschaft als Wirtschaftsgut, das heißt als Träger stiller Reserven, nicht. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass die B-AG bereits bei der Übertragung der Stückaktien deren Einziehung geplant oder beabsichtigt hatte, war zudem von der erforderlichen Übertragung nicht zur Einziehung erworbener eigener Aktien auszugehen. Die mit dem BilMoG im Jahr 2009 eingeführten Regelungen des § 272 HGB stehen dem nicht entgegen, derartige eigene Anteile auch weiterhin steuerrechtlich als taugliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.
Die Stückaktien sind auch in das Betriebsvermögen eines Mitunternehmers ‑ der B-AG ‑ übertragen worden. Denn sie waren in das Betriebsvermögen eines an der Realteilung beteiligten Mitunternehmers (Realteiler) gelangt und ihre stillen Reserven waren nach der Übertragung weiterhin nur den Realteilern – hier allein der B-AG - zugeordnet. Einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin der eigenen Anteile sind die in diesen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven allein zuzurechnen und allein ihr gebührt die Verwertung ihrer Anteile. Unerheblich ist, dass die Anteile später eingezogen wurden und die stillen Reserven dadurch zu diesem späteren Zeitpunkt auf die übrigen Aktionäre übersprangen.
Ebenso war im Streitfall die künftige Besteuerung der in den Aktien ruhenden stillen Reserven sichergestellt – eine weitere Voraussetzung der steuerneutralen Realteilung. Dadurch, dass die Stückaktien in das inländische Betriebsvermögen der B-AG übertragen wurden, besteht auch danach der grundsätzliche Besteuerungszugriff auf die stillen Reserven durch den (deutschen) Fiskus fort. Ohne Bedeutung ist insoweit, wie ein späteres Ausscheiden dieser Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen der B-AG körperschaftsteuerrechtlich zu behandeln ist, ob also die Veräußerung eigener Anteile für die Kapitalgesellschaft eine insgesamt steuerneutrale Kapitalmaßnahme oder ein Veräußerungsvorgang im Sinne des § 8b KStG darstellt. Diese Frage ließ der BFH deshalb ausdrücklich unbeantwortet.
Der Umstand, dass die B-AG neben den Stückaktien auch eine Barleistung in Höhe ihrer Hafteinlage erhalten hatte, war ebenfalls unschädlich. Denn eine (anteilige) Gewinnrealisierung scheidet jedenfalls dann aus, wenn ‑ wie im Streitfall ‑ feststeht, dass die von der GmbH & Co. KG erfolgte Barzahlung kein Entgelt für die im Mitunternehmeranteil ruhenden stillen Reserven sein kann. Insbesondere eine Rückzahlung in Höhe des Haftkapitals steht in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den im Mitunternehmeranteil der B-AG ruhenden stillen Reserven.
Obwohl dem Wortlaut nach im entschiedenen Fall erfüllt, stand die sog. Körperschaftsteuerklausel des § 16 Abs. 3 S. 4 EStG der steuerneutralen Realteilung nicht entgegen. Denn im Wege teleologischer Reduktion ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass der Ansatz des gemeinen Werts hinsichtlich des übertragenen Einzelwirtschaftsguts ausscheidet, wenn kein Wechsel stiller Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime erfolgt. Danach sind die Buchwerte fortzuführen, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitunternehmerkapitalgesellschaft an der Personengesellschaft ausschließlich (inländische) Körperschaften beteiligt sind. Insoweit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung (s. BMF-Schreiben vom 19.12.2018, Rz. 11).
Hinweis:
Zwischenzeitlich wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 der rechtsprechungsbrechende
§ 6 Abs. 5 S. 7 EStG eingefügt, der über den Verweis in § 16 Abs. 3 S. 5 EStG auch für die Realteilung gilt.
Danach scheidet eine Buchwertfortführung auch dann aus, wenn die stillen Reserven innerhalb des Körperschaftsteuerregimes zwischen verschiedenen Körperschaftsteuersubjekten wechseln (Subjektbezogenheit der stillen Reserven). Diese Neuregelung gilt jedoch erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern, die nach dem 18.10.2024 stattfinden und war deshalb im Streitfall nicht anwendbar.
