Die erbschaftsteuerfreie Übertragung des Familienheims auf den überlebenden Ehegatten oder auf Kinder und Abkömmlinge verstorbener Kinder setzt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG grundsätzlich voraus, dass der jeweilige Erwerber die geerbte Immobilie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist darunter eine Selbstnutzung „ohne schuldhaftes Verzögern“ zu verstehen, wobei ein Einzug innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall regelmäßig als ausreichend angesehen wird. Das FG Niedersachsen hatte mit Urteil vom 14.05.2025 (Az. 3 K 80/24) über die Frage zu entscheiden, welche Auswirkungen ein einem Dritten testamentarisch eingeräumtes Wohnrecht auf diese Frist hat. Der hierauf ergangene BFH-Beschluss vom 27.05.2026 (Az. II B 41/25) bestätigt nun die einzelfallbezogene Betrachtung der Vorinstanz.
Ein im Jahr 2022 verstorbener Vater vererbte seinem Sohn u.a. ein Einfamilienhaus. Testamentarisch hatte der Erblasser seiner Ehefrau bzw. Mutter des Erwerbers ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Sie machte zunächst von diesem Wohnrecht Gebrauch, zog jedoch einige Monate später krankheitsbedingt in ein Pflegeheim. Anschließend ließ der Sohn das Haus umfassend renovieren und bezog es selbst. Der tatsächliche Einzug erfolgte erst rund zwei Jahre nach dem Erbfall. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, da die erforderliche unverzügliche Selbstnutzung des Familienheims nicht vorliege. Anders entschieden FG und BFH.
Nach Auffassung des FG kann ein testamentarisch eingeräumtes Wohnrecht eines Dritten ein rechtliches Einzugshindernis darstellen. Solange der Wohnrechtsberechtigte von seinem Wohnrecht Gebrauch macht, kann der Erbe nicht frei über die Selbstnutzung disponieren. Die Frist für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung beginnt daher erst, wenn der Erbe rechtlich in der Lage ist, die Wohnung tatsächlich selbst zu beziehen.
Der BFH entschied nicht in der Sache, sondern hat die gegen dieses FG-Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zurückgewiesen. Er bestätigte das Urteil des FG, dass die Frage der unverzüglichen Selbstnutzung stets aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Die von der Rechtsprechung entwickelte Sechs-Monats-Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls. Im Streitfall hatte der Erwerber seinen Einzugswillen bereits innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall dokumentiert; zudem war das Wohnrecht der Mutter noch innerhalb dieses Zeitraums entfallen. Dass der tatsächliche Einzug erst deutlich später erfolgte, hielten das FG und nachfolgend der BFH aufgrund der erforderlichen Renovierungsmaßnahmen für unschädlich.
Hinweis
Der BFH hat mit seinem Beschluss nicht allgemein entschieden, dass die Sechs-Monats-Frist stets erst mit Wegfall eines Wohnrechts beginnt, sondern dass die unverzügliche Selbstnutzung anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist; die Sechs-Monats-Frist stellt lediglich einen Orientierungswert dar. Für die Praxis ist jedoch von Bedeutung, dass rechtliche Einzugshindernisse – etwa ein testamentarisch eingeräumtes Wohnrecht - bei der Beurteilung der Unverzüglichkeit zu berücksichtigen sind. Erben sollten daher sämtliche Schritte zur beabsichtigten Selbstnutzung sowie etwaige Verzögerungsgründe sorgfältig dokumentieren, um die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Bedarfsfall nachweisen zu können
Ganz grundsätzlich muss ein Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

