Bedarf es einer Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer? Diese aktuell kontrovers diskutierte politische Grundsatzfrage könnte durch die angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängige Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 804/22) bald beantwortet werden. Am 13. Oktober 2026 findet die mündliche Verhandlung über die Frage statt, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird daher auch nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Die derzeit geltenden Regelungen zur Betriebsvermögensbegünstigung gem. §§ 13a ff., 28a ErbStG stehen erneut auf dem Prüfstand. Im Rahmen der anhängigen Verfassungsbeschwerde ist zu entscheiden, ob dadurch Erwerberinnen und Erwerber von Privatvermögen im Verhältnis zu Erwerberinnen und Erwerbern von Betriebsvermögen unangemessen benachteiligt werden. Denn die derzeit geltenden Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes nehmen Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder in weiten Teilen von der Besteuerung aus.
Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht einzelne Regelungen des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts als verfassungsgemäß qualifizieren sollte, ist mit einer grundlegenden Reform auf Initiative des Gesetzgebers zu rechnen, denn auch in der „Großen Koalition“ mehren sich inzwischen die Äußerungen, dass unabhängig vom Ausgang der Verfassungsbeschwerde eine „Änderung“ der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen „notwendig“ sei. Erfahrungsgemäß bedeutet dies eine Verschärfung oder sogar den vollständigen Wegfall der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen.
Wenn das Bundesverfassungsgericht erneut die Verfassungswidrigkeit einzelner Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes feststellt und den Gesetzgeber verpflichtet, die aktuellen Regelungen anzupassen oder davon unabhängig sich die Bereitschaft zur „Änderung“ des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts beim Gesetzgeber durchsetzen, dürfte sich die Übertragung von betrieblichem Vermögen zukünftig erheblich weniger privilegiert darstellen oder ganz entfallen.
Überwiegend wahrscheinlich dürften besondere Steuerbegünstigungen für Wohnungsunternehmen sowie die Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG (Steuerfreiheit für Großerwerbe) insbesondere auf Stiftungen im In- und Ausland entfallen.
Wer sich das aktuelle günstige Erbschaftsteuerrecht sichern und hohe Steuerlasten in Zukunft bei der Übertragung von Unternehmen verhindern will, sollte sich umgehend mit der Thematik intensiv beschäftigen und geeignete steuerschonende Konzepte rechtzeitig vor dem Inkrafttreten einer umfassenden Reform umsetzen. Die Zeit wird knapp: Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist zeitnah zu rechnen – also sollten Sie als Unternehmer schnell handeln.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Entwicklung eines Nachfolgekonzeptes, bei der Bewertung der Unternehmen und der Prüfung der Vorlage der Voraussetzungen der Betriebsvermögensverschonung gem. §§ 13a, 13b, 13c ErbStG sowie nach § 28a ErbStG unter Einsatz unseres Bewertungstools „BEST“ und der nachfolgenden Umsetzung zur Verfügung.
Nutzen Sie das verbleibende Zeitfenster, um frühzeitig Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, steuerliche Risiken zu reduzieren und eine tragfähige Nachfolgelösung rechtzeitig umzusetzen. Sprechen Sie uns gerne an!


