Datum: 

Urteil des EuG zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges auf dem Prüfstand


Mit seinem Urteil vom 11. Februar 2025 (Az. T-689/24) sorgte das Europäische Gericht (EuG) insbesondere in der deutschen Umsatzsteuerwelt für Unruhe. 

Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs hebt das Gericht die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen den materiellen und formellen Voraussetzungen hervor. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht mit dem Entstehen des Steueranspruchs bzw. mit der Bewirkung des Umsatzes als materielle Voraussetzungen. 

Auf den Besitz einer (ordnungsgemäßen) Rechnung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs kommt es als lediglich formelle Voraussetzung insofern nicht an. Allerdings ist das Gericht auch klar in seiner Aussage, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraussetzt.

Vom ersten Generalstaatsanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Maciej Szpunar, wurde nun hinsichtlich des Urteils ein Überprüfungsvorschlag an den EuGH gestellt. Binnen eines Monats hat der EuGH nun zu entscheiden, ob es einer Überprüfung des EuG-Urteils bedarf und, wenn ja, dann im Eilverfahren zu den zentralen Fragen Stellung zu beziehen (Az. C-167/26 RX). Bis dahin ist die Wirksamkeit des EuG-Urteils ausgesetzt.

So aufwirbelnd das Urteil des EuG auch war, umso mehr wird dem Ganzen durch den Überprüfungsvorschlag der Wind entzogen. Es bleibt mithin abzuwarten, ob und wie der EuGH entscheidet. Eine Umsetzung der EuG-Rechtsprechung ist in jedem Fall zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht. 

Wir bleiben für Sie dran! 
 

Dieser Artikel wurde verfasst von