Private Nutzungsüberlassungen zwischen GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen wegen gleichgerichteter Interessen der Beteiligten strengen Maßstäben. Bei der Privatnutzung eines betrieblichen PKWs ist zu beurteilen, ob es sich um steuerpflichtigen, unter bestimmten Voraussetzungen nach der sog. 1 %-Regelung anzusetzenden Arbeitslohn oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handelt. Letztere ist eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung mit Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn, die in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Sie ist auf Ebene der GmbH in Höhe ihres sog. gemeinen Werts - erzielbares Entgelt, das ein fremder Dritter für die betreffende Leistung zahlen würde - dem Einkommen außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Auf Gesellschafterebene führt die vGA zu Einkünften aus Kapitalvermögen - ggf. unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. 

Bei beherrschenden Gesellschaftern reicht es für eine vGA regelmäßig aus, wenn Vereinbarungen nicht im Vorhinein klar, eindeutig und zivilrechtlich wirksam getroffen wurden. Befindet sich im Betriebsvermögen der GmbH ein betriebliches Fahrzeug, existiert nach ständiger Rechtsprechung der Anscheinsbeweis, dass ihr Gesellschafter-Geschäftsführer dieses auch privat nutzt, wenn eine uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit besteht und keine fremdübliche Nutzungsvereinbarung vorliegt.

Ob ein Verbot der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Schwester den Anscheinsbeweis der Privatnutzung mit der Folge einer vGA rechtfertigt, klärte der BFH mit Beschluss vom 17.12.2025 (Az. I B 17/24).


Vereinfachter Sachverhalt

L war Alleingesellschafter und Geschäftsführer, seine Schwester R Angestellte einer GmbH. Diese verfügte in den Streitjahren 2015 bis 2017 über vier hochpreisige Pkw. Deren ausschließliche betriebliche Nutzung wurde durch Gesellschafterbeschlüsse vereinbart, Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Das Finanzamt setzte nach einer Außenprüfung eine vGA aufgrund einer (unbefugten) Privatnutzung der im Betriebsvermögen der GmbH befindlichen Pkw durch L und R an und schätzte den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag in Höhe von 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Absetzungen für Abnutzung, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturkosten), konkret 20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich 5 % Gewinnaufschlag. Der Einschätzung einer vGA folgte abschließend der BFH.


Entscheidung des BFH

Zwar geht der für die Lohnsteuer zuständige VI. Senat des BFH seit seinem grundlegenden Urteil vom 21.04.2010 (Az. VI R 46/08) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Arbeitnehmer und somit ein geldwerter Vorteil nur vorliegt, wenn das Fahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und kein entsprechendes Verbot vereinbart worden ist.

Dieser präzisierte Anscheinsbeweis ist jedoch nicht auf insoweit gleichgelagerte Fälle mit alleinigem oder beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar. Der hier zwischen Gesellschaft und Gesellschafter fehlende, ansonsten zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite übliche, Interessengegensatz rechtfertigt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gerade den Beweis des ersten Anscheins, dass ein alleiniger oder beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch, wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist oder bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot; hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn weder ein Fahrtenbuch geführt noch organisatorische Maßnahmen, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, ergriffen werden. Damit bestätigt der im Streitfall erkennende, für die Körperschaftsteuer zuständige I. Senat seine bisherige Rechtsprechung.


Hinweise

Offen lässt der BFH in seiner Begründung, ob auch die (unbefugte) Privatnutzung eines betrieblichen Pkw nur durch eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehende Person – wie etwa Ehegatten, Kinder oder andere Anverwandte - unter bestimmten Voraussetzungen zu einer vGA führen kann. Die Finanzverwaltung wird nach Möglichkeit so verfahren. In der Praxis sind daher genaueste Vorkehrungen in wie im Streitfall gelagerten Konstellationen zu treffen.

Erschüttert werden kann der Anscheinsbeweis durch ein ordnungsgemäß und lückenlos geführtes Fahrtenbuch und organisatorische Maßnahmen, die eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers oder der diesem nahe stehenden Personen auf den betrieblichen Pkw ausschließen (z.B. die Pflicht den Pkw auf dem Betriebsgelände zu parken und Schlüssel sowie Fahrzeugpapiere einer zuständigen Stelle für die Betriebsfahrzeuge abzugeben). 

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance