Bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG sind die bis zum Übertragungsstichtag nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl. I 2017, 1645, Tz. 2, 31, 33) umfasst dies auch die sich aus den Regelungen zum Verlustvor- bzw. -rücktrag (§ 10d EStG) ergebenden Verluste. Verluste, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstanden sind, dürfen demzufolge weder mit danach entstandenen Gewinnen ausgeglichen bzw. von ihnen abgezogen noch in vorangegangene Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden. Der BFH positioniert sich in seinem Urteil vom 16.07.2025 (Az. I R 1/23) zum Fall des Verlustrücktrags.

Im Streitfall wurde die E-GmbH mit Vertrag vom 31.10.2018 rückwirkend zum 01.10.2018 auf eine andere GmbH verschmolzen. Diese hatte am 17.10.2018 sämtliche Anteile an der E-GmbH erworben. Die E-GmbH hatte 2017 ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. rund EUR 1,8 Mio. Im Wirtschaftsjahr 2018 (01.01. bis 30.09.2018) erzielte sie einen Verlust i.H.v. ca. EUR 14.000. Den begehrten Verlustrücktrag nach 2017 lehnte das Finanzamt ab. Es wies den Verlust als „nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähigen Verlust des laufenden Veranlagungszeitraums“ aus mit der Erläuterung, dass aufgrund der erfolgten Anteilsübertragung von 100 % die vollständige Verlustkürzung nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zum Tragen komme. Finanzgericht und BFH widersprachen.

Denn § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG verwehrt es nicht, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Anteilserwerbs bis dahin erzielten Verluste in das Wirtschaftsjahr vor der Anteilsübertragung zurückzutragen. Nur die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollen in folgender Zeit unberücksichtigt bleiben, soweit diese auf das neue wirtschaftliche Engagement des neuen Anteilseignerkreises entfallen. Fallen indes die wirtschaftliche Identität und die Erwirtschaftung des Verlusts zusammen, was insbesondere bei Geltendmachung eines Verlustrücktrags zu bejahen ist, besteht für eine Beschränkung des Verlustabzugs kein Anlass.

Die noch ausstehende Entscheidung des BVerfG (Az. 2 BvL 19/17), ob die aktuelle Gesetzesfassung des § 8c KStG verfassungsgemäß ist, war im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

Hinweise:

Mit seinem Urteil vom 30.11.2011 (Az. I R 14/11) hatte der BFH bereits geklärt, dass ein bis zum Stichtag des schädlichen Beteiligungserwerbs erzielter Gewinn mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden kann. Dem hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen (BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl. I 2017, 1645, Tz. 34). Die aktuelle BFH-Entscheidung führt den dortigen Grundsatz, dass unter der alten Kontrolle und der alten wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft entstandene Verluste aus dem Verlustwegfall auszuklammern sind, daher folgerichtig fort und dürfte in der Praxis positiv aufgenommen werden, auch wenn die Reaktion der Finanzverwaltung noch abzuwarten bleibt.

In Bezug auf einen schädlichen Beteiligungserwerb in Organschaftsfällen hat das FG Düsseldorf mit seinem Urteil vom 09.12.2024 (Az. 6 K 1772/20; Revision BFH I R 11/25; BDO Insight) entschieden, dass bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb durch Übertragung von Anteilen am Organträger ein anteiliger Verlust der Organgesellschaft bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers abzuziehen ist. Dies entspricht ebenfalls den aktuell vom BFH bestätigten Grundsätzen.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal
Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal