Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit bei Nutzungsüberlassung von Domains und Markenrechten
Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit bei Nutzungsüberlassung von Domains und Markenrechten
Für eine Personengesellschaft, welche nicht gewerblich geprägt ist, ergeben sich abhängig von der Einstufung ihrer Tätigkeit als private Vermögensverwaltung oder als gewerbliche Tätigkeit unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. Die Qualifizierung solcher Einkünfte als gewerbliche Tätigkeit ist aufgrund der hinzukommenden Gewerbesteuerlast schnell strittig. Im vorliegenden Streitfall hatte das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.05.2023 - Az. 3 K 2108/18) die Frage zu klären, ob eine langjährige Nutzungsüberlassung von Domains und Markenrechten bei daneben erbrachten weiteren Leistungen sich als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert.
Die Klägerin – eine GbR – erzielte seit 2003 Einkünfte aus der Überlassung von Domain-Namen und Markenrechten an eine L-GmbH in Höhe eines prozentualen Umsatzanteils dieser GmbH. Die vergleichbare Nutzungsüberlassung an die B-GmbH erfolgte vereinbarungsgemäß unentgeltlich, da ein positives Geschäftsergebnis auf Seiten der Pächterin zunächst nicht zu erwarten war. Über die zur Verfügung gestellten Internetadressen betrieben beide Pächter-GmbHs Onlinehandel. Alle durch die Klägerin registrierten Domains und Markenrechte wurden im Jahr 2017 im Zuge der Geschäftsaufgabe der beiden GmbHs an einen Dritten veräußert.
Die Klägerin machte geltend, ihre Tätigkeiten seien in erster Linie auf die Fruchtziehung aus der Nutzungsüberlassung gerichtet und sie erziele mit der Überlassung der Rechte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Grenze einer privaten Vermögensverwaltung sei nicht überschritten. Der BFH hatte in einem anderen Fall zuvor bejaht, dass eine entgeltliche Überlassung von Domains und Markenrechten an Dritte allein den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten hätte.
Die Voraussetzungen für die Qualifizierung der Betätigung der Klägerin als gewerbliche Tätigkeit sind jedoch nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz erfüllt. Die GbR übte eine selbständige Tätigkeit aus, welche aufgrund der durchgängigen Nutzungsüberlassung auf Wiederholung ausgelegt und somit nachhaltig war. Nach ständiger Rechtsprechung sind - in Anlehnung an tatsächliche Berufsbilder - alle selbstständigen und nachhaltigen Tätigkeiten von Produzenten, Händlern oder Dienstleistern typisierend als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Markt auszulegen. Die Domain-Namen und Markenrechte sind zwar keine typischen Handelsprodukte. Die Klägerin entsprach mit ihrer Betätigung jedoch dem Bild eines Produzenten und gewerblichen Dienstleisters, der eigene Arbeitsleistung „zu marktfähigen Güter- und Dienstleistungsangeboten bündelt“. Somit war eine Marktteilnahme gegeben, wobei hierfür Geschäftsbeziehungen zu zwei Vertragspartnern ausreichend sind. Die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin wurde bereits aufgrund der insgesamt positiven Einkünfte festgestellt.
Das FG Rheinland-Pfalz deutete die zusätzlich durchgeführten Tätigkeiten der Klägerin als wertsteigernde und wesentliche Leistungen, die der Tätigkeit ein gewerbliches Gepräge vermittelten. Die Klägerin hatte eine - die überlassenen Domains weit überwiegende - Anzahl von alternativen Domain-Namen mit unzutreffenden Schreibweisen registrieren lassen, um die Erreichbarkeit der Handelsplattformen auch bei Tippfehlern zu gewährleisten und diese vor Trittbrettfahrern zu schützen. Zudem hat die Klägerin über diese zusätzlichen Domains eine Weiterleitung der Internetnutzer an die durch die beiden GmbHs betriebenen Online-Shops eingerichtet. Diese Unterstützung der Handelstätigkeit der beiden GmbHs geschah laut der Klägerin - angesichts der vereinbarten umsatzabhängigen Vergütung - aus Eigeninteresse und daher unentgeltlich. Die Erheblichkeit des Aufwands bzw. die Üblichkeit dieser Zusatzleistungen ist von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist, dass die „produzentenähnlichen“ Tätigkeiten der Klägerin einen gewerblichen Charakter aufwiesen – u.a. durch die Unterstützung der Werbemaßnahmen der L-GmbH mit der Überlassung eines Logo - und damit wesentlich zum Erzielen einer möglichst hohen umsatzabhängigen Vergütung von der L-GmbH beitrugen.
Weiterhin ist eine Tätigkeit gemäß der BFH-Rechtsprechung als gewerblich anzusehen, wenn die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts mit deren An- und Verkauf verklammert ist; die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung tritt ggü. der Nutzung der Vermögenswerte i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz in den Vordergrund. Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass angesichts der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an die B-GmbH das gesamte Geschäftskonzept der Klägerin auf die Veräußerung der Domains und Markenrechte mit einem entsprechenden Veräußerungserlös ausgerichtet war. Letztendlich statuierte die Klägerin die gewerbliche Geschäftstätigkeit durch die Veräußerung der Domains sowie der Markenrechte.
Die Klägerin – eine GbR – erzielte seit 2003 Einkünfte aus der Überlassung von Domain-Namen und Markenrechten an eine L-GmbH in Höhe eines prozentualen Umsatzanteils dieser GmbH. Die vergleichbare Nutzungsüberlassung an die B-GmbH erfolgte vereinbarungsgemäß unentgeltlich, da ein positives Geschäftsergebnis auf Seiten der Pächterin zunächst nicht zu erwarten war. Über die zur Verfügung gestellten Internetadressen betrieben beide Pächter-GmbHs Onlinehandel. Alle durch die Klägerin registrierten Domains und Markenrechte wurden im Jahr 2017 im Zuge der Geschäftsaufgabe der beiden GmbHs an einen Dritten veräußert.
Die Klägerin machte geltend, ihre Tätigkeiten seien in erster Linie auf die Fruchtziehung aus der Nutzungsüberlassung gerichtet und sie erziele mit der Überlassung der Rechte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Grenze einer privaten Vermögensverwaltung sei nicht überschritten. Der BFH hatte in einem anderen Fall zuvor bejaht, dass eine entgeltliche Überlassung von Domains und Markenrechten an Dritte allein den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten hätte.
Die Voraussetzungen für die Qualifizierung der Betätigung der Klägerin als gewerbliche Tätigkeit sind jedoch nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz erfüllt. Die GbR übte eine selbständige Tätigkeit aus, welche aufgrund der durchgängigen Nutzungsüberlassung auf Wiederholung ausgelegt und somit nachhaltig war. Nach ständiger Rechtsprechung sind - in Anlehnung an tatsächliche Berufsbilder - alle selbstständigen und nachhaltigen Tätigkeiten von Produzenten, Händlern oder Dienstleistern typisierend als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Markt auszulegen. Die Domain-Namen und Markenrechte sind zwar keine typischen Handelsprodukte. Die Klägerin entsprach mit ihrer Betätigung jedoch dem Bild eines Produzenten und gewerblichen Dienstleisters, der eigene Arbeitsleistung „zu marktfähigen Güter- und Dienstleistungsangeboten bündelt“. Somit war eine Marktteilnahme gegeben, wobei hierfür Geschäftsbeziehungen zu zwei Vertragspartnern ausreichend sind. Die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin wurde bereits aufgrund der insgesamt positiven Einkünfte festgestellt.
Das FG Rheinland-Pfalz deutete die zusätzlich durchgeführten Tätigkeiten der Klägerin als wertsteigernde und wesentliche Leistungen, die der Tätigkeit ein gewerbliches Gepräge vermittelten. Die Klägerin hatte eine - die überlassenen Domains weit überwiegende - Anzahl von alternativen Domain-Namen mit unzutreffenden Schreibweisen registrieren lassen, um die Erreichbarkeit der Handelsplattformen auch bei Tippfehlern zu gewährleisten und diese vor Trittbrettfahrern zu schützen. Zudem hat die Klägerin über diese zusätzlichen Domains eine Weiterleitung der Internetnutzer an die durch die beiden GmbHs betriebenen Online-Shops eingerichtet. Diese Unterstützung der Handelstätigkeit der beiden GmbHs geschah laut der Klägerin - angesichts der vereinbarten umsatzabhängigen Vergütung - aus Eigeninteresse und daher unentgeltlich. Die Erheblichkeit des Aufwands bzw. die Üblichkeit dieser Zusatzleistungen ist von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist, dass die „produzentenähnlichen“ Tätigkeiten der Klägerin einen gewerblichen Charakter aufwiesen – u.a. durch die Unterstützung der Werbemaßnahmen der L-GmbH mit der Überlassung eines Logo - und damit wesentlich zum Erzielen einer möglichst hohen umsatzabhängigen Vergütung von der L-GmbH beitrugen.
Weiterhin ist eine Tätigkeit gemäß der BFH-Rechtsprechung als gewerblich anzusehen, wenn die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts mit deren An- und Verkauf verklammert ist; die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung tritt ggü. der Nutzung der Vermögenswerte i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz in den Vordergrund. Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass angesichts der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an die B-GmbH das gesamte Geschäftskonzept der Klägerin auf die Veräußerung der Domains und Markenrechte mit einem entsprechenden Veräußerungserlös ausgerichtet war. Letztendlich statuierte die Klägerin die gewerbliche Geschäftstätigkeit durch die Veräußerung der Domains sowie der Markenrechte.
Hinweis:
Das Urteil – auch aufgrund seiner langen Begründung – zeigt einmal mehr, dass es für die Einordnung einer steuerlichen Tätigkeit auf den Sachverhalt im Einzelfall ankommt. Da der BFH bisher keine Kriterien ausgesprochen hat, welche die Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung von einer gewerblichen Tätigkeit für Verwertung von Rechten und sonstigen immateriellen Gütern wie Domain-Namen ermöglichen, wurde seitens des FG Rheinland-Pfalz die Revision zugelassen.