Voraussichtliche Verlängerung des § 2b UStG

Voraussichtliche Verlängerung des § 2b UStG

Neuer Aufschub für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2026

Gemäß dem Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024, welcher uns vorliegt, wird die geänderte Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand voraussichtlich erst ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten. Dies bedeutet, dass juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht bereits freiwillig auf die neue Umsatzbesteuerung umgestellt haben, weitere zwei Jahre Zeit für den Systemwechsel erhalten.

Zur Erinnerung: Der § 2b UStG hat die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich neu geregelt. Ursprünglich trat diese Vorschrift zum 1. Januar 2016 in Kraft, wobei sie erstmals für Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.

Seit der Implementierung dieser gesetzlichen Neuerung haben juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Übergangsfrist nutzen können, die aufgrund diverser gesellschaftlicher Herausforderungen in der ersten Verlängerung bis zum 31.12.2022 und in der zweiten bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde. Der jüngste Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen zum Jahressteuergesetz 2024 plant nun eine dritte Ausdehnung dieser Frist. Konkret soll die bestehende Übergangsfrist um weitere zwei Jahre, also bis zum 31. Dezember 2026, verlängert werden. Infolgedessen hätten juristische Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit, bis Ende 2026 weiterhin nach der alten Rechtslage gemäß § 2 Abs. 3 UStG zu verfahren.

Das Bundesministerium für Finanzen begründet die Verlängerung hauptsächlich mit signifikanten administrativen und finanziellen Schwierigkeiten, denen sich öffentlich-rechtliche Körperschaften bei der Vorbereitung gegenübersehen. Zudem erschweren weiterhin offene rechtliche Fragen eine termingerechte und rechtssichere Implementierung des §2b UStG.

Es ist wichtig zu betonen, dass dieses Gesetz noch nicht verabschiedet ist. Weiter ist es wichtig, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften, die bisher die Übergangsfrist genutzt haben, nach den aktuellen Vorhaben des Bundesministeriums für Finanzen ab dem kommenden Kalenderjahr zum neuen Besteuerungssystem wechseln können.

Wir werden Sie weiterhin über alle relevanten Entwicklungen auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen für Fragen und Unterstützung gerne zur Verfügung.