Der BFH hat mit Urteil vom 02.10.2025 (Az. IV R 14/25) zum wirksamen Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG Stellung genommen. Er bestätigt seine Rechtsprechung, nach der dieser Buchwertantrag in der notariellen Urkunde über die Umwandlung gestellt werden kann, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 EStDV eine beglaubigte Abschrift übersendet.

§ 3 Abs. 2 UmwStG regelt dem Wortlaut nach nicht, wie der Antrag auf Ansatz der Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert zu stellen ist. Gemäß seinem Satz 2 UmwStG ist der Antrag spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Aus diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgt zumindest, dass der Antrag durch die übertragende Körperschaft (beziehungsweise durch den übernehmenden Rechtsträger als Rechtsnachfolger) gestellt werden muss. Die fehlende gesetzliche Konkretisierung der Form des Buchwertantrags birgt in der Praxis das Risiko, dass entweder ein Buchwertantrag als solcher nicht anerkannt wird oder aber auch eine Äußerung der Parteien als wirksamer Buchwertantrag gewertet wird, was möglicherweise eine zu frühzeitige Festlegung bedeutet und damit das Wertansatzwahlrecht „verbraucht“ ist.

Zur Ausübung des Buchwertantrags führt der BFH in der aktuellen Entscheidung aus:

  • Mangels gesetzlicher Vorgaben unterliegt der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG keinerlei Formvorschriften, er kann daher auch formfrei gestellt werden.
  • Entgegen der Ansicht der Klägerin im Streitfall ist es für einen wirksamen Buchwertantrag im Sinne des § 3 Abs. 2 UmwStG nicht erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz auch tatsächlich mit dem Buchwert angesetzt werden. Maßgeblich ist allein der rechtzeitig gestellte Antrag. Dies sieht auch der Umwandlungssteuererlass vom 02.01.2025 in Rz. 3.29 so vor.
  • Die Vereinbarungen der Parteien im (notariellen) Umwandlungsvertrag können regelmäßig nicht als Antrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG verstanden werden, denn es fehlt an einer Erklärung der übertragenden Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die notarielle Urkunde, deren beglaubigte Abschrift der Notar dem Finanzamt übersendet (§ 54 Abs. 1 EStDV), ausdrücklich eine „Antragsklausel“ enthält, also einen an das Finanzamt gerichteten Antrag auf Buch- oder Zwischenwertansatz. Hierin kann ein wirksamer Antrag im Sinne des § 3 Abs. 2 UmwStG liegen. 
  • Im Streitfall enthielten die notariellen Verschmelzungsbeschlüsse entsprechende Antragsklauseln: „Die Verschmelzung erfolgt nach § 3 Absatz 2 UmwStG zu den steuerlichen Buchwerten, die den Aktiva und Passiva der 
    [H GmbH] zum 30.12.2009, 24.00 Uhr, (= steuerlicher Übertragungsstichtag) beizumessen sind. Das gesamte Geschäftsvermögen, das dem Betrieb der [H GmbH] dient, wird auf der Grundlage der Verschmelzungsbilanz der 
    [H GmbH] nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten auf die [Klägerin] übertragen. Der Antrag auf Buchwertübertragung wird hiermit gestellt."
  • Der BFH führt darüber hinaus aus, dass jede der Besteuerung zu Grunde gelegte Bilanz als Schlussbilanz anzusehen ist. Dies ist in der Praxis zu beachten, da mithin auch die Handelsbilanz einschließlich Überleitungsrechnung insoweit zu einer Ausübung des Wertansatzwahlrechts führen kann.
  • Schließlich bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung (Umwandlungssteuererlass vom 02.10.2025, Rz. 3.29), dass mit der ersten an das Finanzamt übermittelten Schlussbilanz in der die steuerlichen Buchwerte fortgeführt werden, ein konkludenter Buchwertantrag besteht, soweit nicht vorher ein ausdrücklicher Antrag gestellt wurde.

Hinweis:

In der Praxis ist sehr wichtig, dass das Wertansatzwahlrecht bewusst ausgeübt wird (nicht immer ist eine Buchwertfortführung vorteilhaft) und ein Buchwertantrag klar und eindeutig gestellt wird. Eine allgemeine „Absichtserklärung“ in der notariellen Urkunde ist nicht ausreichend. Andererseits ist auch fraglich, ob ein ausdrücklicher Buchwertantrag bereits in der notariellen Umwandlungsurkunde sinnvoll ist, da dann das Wertansatzwahlrecht auch bereits verbraucht ist. Empfehlenswert ist eine Antragstellung an das Finanzamt auf schriftlichem/elektronischen Weg.

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