Der BFH hat mit Urteil vom 02.10.2025 (Az. IV R 14/25) zum wirksamen Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG Stellung genommen. Er bestätigt seine Rechtsprechung, nach der dieser Buchwertantrag in der notariellen Urkunde über die Umwandlung gestellt werden kann, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 EStDV eine beglaubigte Abschrift übersendet.
§ 3 Abs. 2 UmwStG regelt dem Wortlaut nach nicht, wie der Antrag auf Ansatz der Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert zu stellen ist. Gemäß seinem Satz 2 UmwStG ist der Antrag spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Aus diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgt zumindest, dass der Antrag durch die übertragende Körperschaft (beziehungsweise durch den übernehmenden Rechtsträger als Rechtsnachfolger) gestellt werden muss. Die fehlende gesetzliche Konkretisierung der Form des Buchwertantrags birgt in der Praxis das Risiko, dass entweder ein Buchwertantrag als solcher nicht anerkannt wird oder aber auch eine Äußerung der Parteien als wirksamer Buchwertantrag gewertet wird, was möglicherweise eine zu frühzeitige Festlegung bedeutet und damit das Wertansatzwahlrecht „verbraucht“ ist.
Zur Ausübung des Buchwertantrags führt der BFH in der aktuellen Entscheidung aus:
Hinweis:
In der Praxis ist sehr wichtig, dass das Wertansatzwahlrecht bewusst ausgeübt wird (nicht immer ist eine Buchwertfortführung vorteilhaft) und ein Buchwertantrag klar und eindeutig gestellt wird. Eine allgemeine „Absichtserklärung“ in der notariellen Urkunde ist nicht ausreichend. Andererseits ist auch fraglich, ob ein ausdrücklicher Buchwertantrag bereits in der notariellen Umwandlungsurkunde sinnvoll ist, da dann das Wertansatzwahlrecht auch bereits verbraucht ist. Empfehlenswert ist eine Antragstellung an das Finanzamt auf schriftlichem/elektronischen Weg.

