Mit dem Konsultationspapier EBA/CP/2026/07 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) am 10. April 2026 eine umfassende Überarbeitung der Implementing Technical Standards (ITS) zur aufsichtlichen Berichterstattung eingeleitet. Neben Vereinfachungen in bestehenden Meldebereichen führt das Paket ESG-Risiken erstmals als eigenständiges Meldemodul in das reguläre aufsichtliche Reporting ein. Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe h) CRR verpflichtet Institute, die für die Überwachung von ESG-Risiken erforderlichen Informationen zu melden. Das Mandat der EBA, hierfür einheitliche Meldeformate, Meldefrequenzen und Ausfüllanweisungen festzulegen, ergibt sich aus Artikel 430 Absatz 7 CRR. Die allgemeine Konsultationsfrist endete am 10. Juli 2026; die EBA plant, den finalen Bericht bis Ende 2026 an die Europäische Kommission zu übermitteln. Erster Meldestichtag unter dem überarbeiteten Rahmen soll der 30. September 2027 sein, vorbehaltlich der finalen Verabschiedung.

Für Institute ist das vorgeschlagene ESG-Modul mehr als eine zusätzliche Meldevorlage: Es soll ESG-Risiken erstmals in einem eigenständigen und harmonisierten Modul des aufsichtlichen Regelmeldewesens abbilden – mit engen inhaltlichen Bezügen zu FINREP, zur Säule-3-Offenlegung und zu den vorgesehenen Änderungen der EU-weiten Stresstests.

Hintergrund: Von der Ad-hoc-Erhebung zum Regelmeldewesen

Bislang erhob die EBA ESG-Daten auf Basis des Beschlusses EBA/DC/498 im Rahmen einer Ad-hoc-Sammlung, die sich ausschließlich an große kapitalmarktorientierte Institute richtete und eng an die bestehenden Säule-3-ESG-Offenlegungstabellen angelehnt war. Nach dem EBA-Entwurf soll diese Praxis in ein dauerhaftes, standardisiertes ITS-Meldewesen überführt werden, das grundsätzlich alle Institute im CRR-Anwendungsbereich erfasst – von großen, kapitalmarktorientierten Häusern bis zu kleinen und nicht komplexen Instituten (SNCIs). Die bisherigen Ad-hoc-Erhebungen sollen bis zur vollständigen Anwendbarkeit der neuen Anforderungen übergangsweise fortgeführt werden. Obwohl das Modul als ESG-Reporting bezeichnet wird, liegt der quantitative Schwerpunkt der vorgeschlagenen Meldebögen derzeit auf Klima- und weiteren Umweltrisiken; eigenständige quantitative Meldebögen zu sozialen oder Governance-Risiken sind nicht vorgesehen

Inhaltlich baut das neue Modul auf den bestehenden Säule-3-ESG-Tabellen auf und orientiert sich eng an der CSRD-/ESRS-Logik sowie an den EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken. Damit verfolgt die EBA zwei Ziele gleichzeitig: die Vermeidung von Mehrfachmeldungen durch konzeptionelle Nähe zur Offenlegung sowie den Aufbau einer belastbaren, aufsichtsspezifischen Datenbasis für Risikoanalyse und SREP. Bestimmte bislang abgefragte Informationen, etwa zum Taxonomie-Alignment, zur Banking Book Taxonomy Alignment Ratio (BTAR) oder zu den „Top-20-Emittenten“, entfallen zugunsten fokussierter, aufsichtsspezifischer Meldebögen. Dies betrifft ausschließlich den vorgeschlagenen Umfang des aufsichtlichen ESG-Meldemoduls gegenüber der bisherigen EBA-Ad-hoc-Erhebung; andere Taxonomie- oder Offenlegungspflichten bleiben hiervon unberührt.

Proportionaler Aufbau: Drei Meldestufen

Analog zu anderen Modulen des Simplification Package verfolgt die EBA auch im ESG-Reporting einen gestaffelten, proportionalen Ansatz. Der Meldeumfang richtet sich nach Institutsgröße und Kapitalmarktorientierung, ergänzt um Wesentlichkeitsschwellen auf Ebene einzelner Meldebögen, insbesondere bei geografischen Aufschlüsselungen:

  • Große Institute (kapitalmarktorientiert wie nicht kapitalmarktorientiert) melden ein umfassendes Set von sieben Meldebögen, das inhaltlich weitgehend den Säule-3-Tabellen entspricht, jedoch um aufsichtsspezifische Bögen wie D 04.00 (Umwelt-Konzentrationsrisiko) und D 11.00 (Umweltrisiken jenseits des Klimas) ergänzt wird. Innerhalb dieser Kategorie reichen Institute mit einer Bilanzsumme von über 30 Mrd. Euro den umfangreicheren Meldebogen D 01.00 und damit granularere Angaben ein; Institute unterhalb dieser Schwelle verwenden hingegen den vereinfachten Meldebogen D 01.02.Andere kapitalmarktorientierte Institute und große Tochterinstitute nutzen ein vereinfachtes Set von sechs Meldebögen, unter anderem mit dem reduzierten Meldebogen D 05.01 für physische Risiken.
  • SNCIs und andere nicht kapitalmarktorientierte Institute berichten einen stark komprimierten Meldebogen (D 01.01), der zentrale Informationen zu Transitions- und physischen Risiken bündelt und ausschließlich jährlich einzureichen ist.

Materialitätsschwellen, insbesondere bei Länderaufschlüsselungen, sollen sicherstellen, dass nur wesentliche Länder separat auszuweisen sind; weniger signifikante Länder werden unter „Sonstige Länder“ gebündelt. Institute mit überwiegend inländischem Geschäft profitieren dadurch von vereinfachten Anforderungen. Die Meldung erfolgt grundsätzlich auf höchster EU-Konsolidierungsebene, in Anlehnung an die Systematik der Säule-3-Offenlegung; für einzelne Institutskategorien, etwa große Tochterinstitute, ist auch eine Meldung auf Einzelinstituts- oder Unterkonsolidierungsebene vorgesehen.

Die zehn ESG-Templates im Überblick

Das Modul gliedert sich in insgesamt zehn Meldebögen, von denen zwei – D 04.00 und D 11.00 – keine unmittelbare Entsprechung in der Säule-3-Offenlegung besitzen und damit originär aufsichtliche Datenanforderungen darstellen:

Template

Inhalt

Adressatenkreis

Wesentliche Neuerung
ggü. Säule 3

Frequenz

D 01.00

Transitionsrisiko: Kreditqualität nach Sektor, Emissionen, Restlaufzeit

Große Institute > 30 Mrd. € Bilanzsumme

Erweitert Säule-3-Tabelle 1 um PD/LGD/LTV, Transitionsraten, NACE-Granularität, Fossil-Fuel-Exposures; Länderaufschlüsselung ab Materialitätsschwelle

Halbjährlich

D 01.02

Transitionsrisiko (vereinfacht)

Andere kapitalmarktorientierte Institute, große Tochterinstitute, große Institute < 30 Mrd. €

Verschlankte Fassung von D 01.00 ohne Länderaufschlüsselung und ohne vollständigen Risikokennzahlensatz

Halbjährlich für große Institute unter 30 Mrd. Euro; jährlich für andere kapitalmarktorientierte Institute und große Tochterinstitute

D 01.01

ESG-Basisinformationen (Transitions- und physische Risiken gebündelt)

SNCIs und andere nicht kapitalmarktorientierte Institute

Einziger, stark komprimierter Meldebogen; aggregierte geografische Angaben

Jährlich

D 02.00

Immobilienbesicherte Kredite: Energieeffizienz der Sicherheiten

Große Institute, andere kapitalmarktorientierte Institute, große Tochterinstitute

Zusätzliche LTV-Aufschlüsselung, neue Spalte zur Entwicklung der Energieeffizienz über die Zeit

Halbjährlich bzw. jährlich je Kategorie

D 03.00

Indikatoren für Transitionsrisiken: Emissionsintensität nach Sektor

Große Institute

Ergänzt um institutseigene kurzfristige THG-Intensitätsziele und Zielabstand

Jährlich

D 04.00

Umweltbezogenes Konzentrationsrisiko

Große Institute, andere kapitalmarktorientierte Institute, große Tochterinstitute

Neues Template ohne Säule-3-Pendant; Obligor-Ebene für Exposures > 10 Mio. €, inkl. Transitionsplänen und Dekarbonisierungspfad

Halbjährlich für große Institute; jährlich für andere kapitalmarktorientierte Institute und große Tochterinstitute

D 05.00

Physisches Risiko: Exposures gegenüber physischen Klimarisiken

Große Institute

Erweitert um Vulnerabilitätsklassifizierung sowie PD/LGD/LTV; Länderaufschlüsselung materialitätsbasiert

Halbjährlich

D 05.01

Physisches Risiko (vereinfacht)

Andere kapitalmarktorientierte Institute, große Tochterinstitute

An Säule-3-Vorlage angelehnt, zusätzliche Spalte für außerbilanzielle Positionen

Jährlich

D 10.00

Risikomindernde Maßnahmen: Exposures mit Beitrag zu Nachhaltigkeitszielen

Große Institute, andere kapitalmarktorientierte Institute, große Tochterinstitute

Inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit Säule-3-Vorlage 10

Jährlich

D 11.00

Umweltrisiken jenseits des Klimas (Biodiversität, Ökosystemleistungen)

Große Institute, andere kapitalmarktorientierte Institute, große Tochterinstitute

Neues Template; Länderebene, Materialitätsschwelle 10 %; Anlehnung an TNFD, NGFS, IPBES, ENCORE

Jährlich

 

Verzahnung mit FINREP, Säule 3 und Stresstest

Die Ausfüllanweisungen zu den ESG-Templates verweisen an zahlreichen Stellen ausdrücklich auf konkrete FINREP-Tabellen und -Konzepte. Das spiegelt ein zentrales Konstruktionsprinzip des Moduls wider: ESG-Reporting soll nicht als isolierte Datenwelt neben der Finanz- und Risikoberichterstattung stehen, sondern deren Daten und Definitionen soweit möglich wiederverwenden. Gleichzeitig macht die enge Anbindung an FINREP und Säule 3 deutlich, dass ESG-Informationen aufsichtlich nicht länger als nachrangige, primär investorenorientierte Offenlegungsgröße behandelt werden, sondern als integraler Bestandteil der etablierten Finanzberichterstattungsarchitektur.

 Die Verbindung zu den EU-weiten Stresstests betrifft insbesondere den Meldebogen D 01.00. Dieser soll zusätzlich Datenpunkte liefern, die für Kreditrisiko- und klimabezogene Stresstests benötigt werden, und dadurch den Bedarf an separaten Ad-hoc-Erhebungen reduzieren. Für Institute erhöht das die Sichtbarkeit von Inkonsistenzen zwischen ESG-Meldewesen, FINREP, Stresstest und Säule-3-Offenlegung gegenüber der Aufsicht unmittelbar.

Zeitplan

  • 10. April 2026: Veröffentlichung des Konsultationspapiers EBA/CP/2026/07 einschließlich des ESG-Moduls.
  • 10. Juli 2026: Ende der allgemeinen Konsultationsfrist (für bestimmte IFRS-18-nahe Meldebereiche galt bereits der 10. Mai 2026 als Stichtag).
  • Bis Ende 2026: Geplante Finalisierung der ITS und Übermittlung des finalen Berichts an die Europäische Kommission durch die EBA.
  • 30. September 2027: Vorgesehener erster Meldestichtag unter dem überarbeiteten Rahmen – vorbehaltlich finaler Verabschiedung und Umsetzungszeitplan.

Position der Deutschen Kreditwirtschaft

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat sich im Rahmen der Konsultation mit einer Stellungnahme zum gesamten Simplification Package, einschließlich des ESG-Moduls, beteiligt. Grundsätzlich unterstützt die DK das Ziel der EBA, das Meldewesen konsistenter, effizienter und verhältnismäßiger auszugestalten. Gleichzeitig kommt sie zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen für die Institute in der Praxis nur begrenzte Entlastungen und teilweise sogar zusätzliche Belastungen erwarten lassen: Bestehende Anforderungen würden ihrer Einschätzung nach vielfach nicht abgebaut, sondern durch neue Meldepflichten, zusätzliche Datenanforderungen oder modifizierte Formulare ersetzt.

Besonders kritisch bewertet die DK dabei neue Anforderungen im Bereich ESG-Risiken – neben den Bereichen Stresstest-Integration und Meldung der Asset Encumbrance. In der ausführlichen englischsprachigen Stellungnahme zum allgemeinen Teil der Konsultation weist das German Banking Industry Committee (GBIC) explizit darauf hin, dass insbesondere die über die bestehenden CRR-Offenlegungsanforderungen hinausgehenden Änderungen im ESG-Modul einen besonderen Umsetzungsaufwand mit sich bringen. Die Einführung zusätzlicher Schwellenwerte und Klassifizierungen, unter anderem im FINREP- und im ESG-Modul, wird ebenfalls als Belastungsfaktor benannt.

Die vorgesehene Umsetzungsfrist zum 30. September 2027 hält die DK für nicht realistisch, da sie den technischen Anpassungsaufwand insbesondere für neue Meldeanforderungen nicht angemessen berücksichtige; für den allgemeinen Teil des Konsultationspakets spricht sich das GBIC ausdrücklich für eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis mindestens September 2028 aus. Insgesamt fordert die Deutsche Kreditwirtschaft weitergehende und wirksamere Vereinfachungen, eine stärkere Proportionalität für kleinere und weniger komplexe Institute sowie eine konsequente Reduzierung von Meldeaufwand und Umsetzungskosten.

Was bedeutet das für Institute?

Die praktische Tragweite des ESG-Moduls liegt in drei Bereichen:

  • Datenintegration: ESG-Kennzahlen müssen künftig konsistent mit Risikoparametern (PD, LGD, LTV), FINREP-Positionen und außerbilanziellen Größen verknüpft werden – über Fachbereichsgrenzen von Risk, Finance, Treasury und Nachhaltigkeitsfunktionen hinweg.
  • Granularität und Governance: Insbesondere die obligorbezogene Meldung in D 04.00 sowie die sektorale NACE-Aufgliederung, Emissions- und Energieeffizienzdaten inklusive Proxy-Methoden setzen belastbare Data Ownership, klare Kontrollpunkte und ein konsistentes Kollateral- und Kontrahentendatenmodell voraus.
  • Konsistenz über Meldewelten hinweg: Da ESG-Daten zugleich in Säule-3-Offenlegung, FINREP und – perspektivisch – Stresstest einfließen, werden Abweichungen zwischen diesen Welten für die Aufsicht unmittelbar sichtbar. Institute benötigen daher einen einheitlichen, fachlich abgestimmten ESG-Datenhaushalt statt paralleler Datenquellen für Offenlegung und Meldewesen.

Für große, komplexe Institute mit Beteiligung an EBA-Stresstests kommt hinzu, dass ESG-Kennzahlen aus D 01.00 und D 05.00 mit den Stresstest-Datenhaushalten synchronisiert werden müssen. Für andere kapitalmarktorientierte Institute und große Tochterinstitute stellen sich ähnliche Herausforderungen in reduziertem Umfang. Für SNCIs und andere nicht kapitalmarktorientierte Institute ist der Meldeumfang zwar bewusst verschlankt, der grundsätzliche Handlungsdruck – ESG-Daten dauerhaft in Meldewesen-, Risikomanagement- und Offenlegungsprozesse einzubetten – bleibt jedoch auch hier bestehen.

Was Institute jetzt tun sollten

  • Frühzeitige Auswirkungsanalyse: Abgleich der künftig benötigten ESG-Datenpunkte (Sektor-, Emissions-, Energieeffizienz- und Standortdaten) mit den vorhandenen Quellsystemen und Identifikation von Datenlücken je Meldebogen und Institutskategorie.
  • Klärung der Data Ownership: Festlegung, welche Fachbereiche (Risk, Finance, Treasury, Nachhaltigkeit, Meldewesen) für welche ESG-Datenpunkte fachlich verantwortlich sind, inklusive Kontroll- und Freigabeprozessen.
  • Aufbau konsistenter Definitionen: Sicherstellung, dass ESG-Kennzahlen in Meldewesen, Säule-3-Offenlegung und interner Risikosteuerung auf denselben Definitionen und Datenquellen beruhen, um Inkonsistenzen zu vermeiden, bevor sie aufsichtlich sichtbar werden.
  • Vorbereitung auf die Finalisierung der ITS: Nutzung der verbleibenden Zeit bis zur Finalisierung der ITS, um institutsspezifische Umsetzungsrisiken – etwa bei Proxy-Methoden für Emissionsdaten oder bei der geografischen Granularität – zu dokumentieren und in den fachlichen Austausch mit Verbänden einzubringen.
  • Realistische Zeitplanung: Angesichts der von der Deutschen Kreditwirtschaft als ambitioniert bewerteten Frist zum 30. September 2027 empfiehlt sich eine Projektplanung, die sowohl den regulatorisch vorgesehenen Termin als auch mögliche Verschiebungen der Umsetzungsfrist berücksichtigt.

Fazit

Mit Modul 7 schlägt die EBA vor, ESG-Risiken erstmals in einem eigenständigen und proportional ausgestalteten Modul des harmonisierten aufsichtlichen Regelmeldewesens abzubilden. Die enge konzeptionelle Anlehnung an Säule 3 reduziert für viele Institute den Aufwand für die Konzeption neuer Datenmodelle, verlangt aber zugleich eine erstmals durchgängige Verzahnung von ESG-, Finanz- und Risikodaten. Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt zwar das Vereinfachungsziel der EBA, sieht jedoch insbesondere bei der Proportionalität für kleinere Institute und beim vorgesehenen Umsetzungszeitplan erheblichen Nachbesserungsbedarf. Institute sind gut beraten, die verbleibende Zeit bis zur Finalisierung der ITS für eine fundierte Auswirkungsanalyse und den Aufbau eines konsistenten ESG-Datenhaushalts zu nutzen – unabhängig davon, ob der Meldestichtag am Ende bei September 2027 oder, wie von der Kreditwirtschaft gefordert, ein Jahr später liegt.

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