Modul 1 des neun Module umfassenden EBA-Vereinfachungspakets (EBA/CP/2026/07) überarbeitet die Meldeanforderungen für die zusätzlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung (Additional Liquidity Monitoring Metrics, ALMM) und die Asset Encumbrance (AE). Geändert werden die technischen Durchführungsstandards (ITS) zum aufsichtlichen Meldewesen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117. Die Konsultation endete am 10. Juli 2026; die Erstanwendung ist zum Meldestichtag 30. September 2027 vorgesehen.
Ausgangspunkt der Reform ist das Jahr 2023: Die Aufsichtsbehörden warteten damals 50 bis 60 Tage auf aktualisierte Liquiditätsprofile, mehrere begannen daraufhin, eigene Ad-hoc-Erhebungen aufzubauen. Diese will die EBA nun aufnehmen und anschließend einstellen. Die Meldungen werden granularer, teilweise häufiger und rücken deutlich näher an die Steuerungssicht des Treasury heran. Kleine und mittelgroße Institute erhalten gezielte Erleichterungen, für große Institute steigt die Last. Der folgende Beitrag zeigt, was sich ändert, für wen – und wo die Umsetzungsarbeit liegt.
Modul 1 behandelt beide Rahmenwerke als eine Liquiditätssicht statt als zwei getrennte. Eine zentrale Begriffstabelle in den ALMM-Ausfüllhinweisen definiert die Begriffe künftig für beide Rahmenwerke und gleicht Definitionen an, die auseinandergelaufen waren – darunter der Einlagenbegriff, der in ALMM und AE nun einheitlich verwendet wird. Die Anlagen zu den Meldebögen ergänzen ein Mapping zwischen AE und dem Abschnitt zum Liquiditätsdeckungspotenzial (Counterbalancing Capacity, CBC) des Laufzeitbands (C 66.01). Diese Annäherung ist der Treiber der AE-Überarbeitung.
Die weitreichendste Änderung des Moduls betrifft die AE-Meldung. Die neuen Meldebögen F 32.11 und F 32.12 ersetzen F 32.01 und F 32.02 und lösen die bilanzielle Sicht des Rahmenwerks durch eine Treasury-Sicht ab, die der Logik des Liquiditätsdeckungspotenzials folgt. Vermögenswerte und erhaltene Sicherheiten werden nach CBC-Aktivaklasse, Handelbarkeit und HQLA-Stufe (Stufe 1, 2A und 2B) aufgegliedert. Neue Spalten erfassen den Liquiditätswert nach Haircuts sowie Vermögenswerte, die für geldpolitische Geschäfte genutzt werden oder dafür notenbankfähig sind – einschließlich bereits vorpositionierter Sicherheiten. Praktisch verschiebt sich damit die Datenherkunft: Werte, die das Rechnungswesen bislang aus dem Hauptbuch gezogen hat, müssen künftig aus Treasury- und Sicherheitenmanagementsystemen stammen, mit durchgängig nachweisbarer Data Lineage.
Die EBA begründet dies damit, dass der bilanziell ausgerichtete Meldebogen zwei aufsichtliche Fragen nicht beantworten konnte: ob ein Institut bei Bedarf auf besicherte Refinanzierung umstellen kann und wie viel Liquidität es gegen seine Sicherheiten realistisch beschaffen könnte. F 36.01 und F 36.02 werden durch F 36.11 und F 36.12 ersetzt, mittelgroße Institute werden davon vollständig befreit. Die Belastung innerhalb von Sicherheitenpools wird künftig nach aufsteigender Liquidität zugeordnet statt pro rata, sodass die liquidesten Aktiva im Puffer verbleiben. Unrealisierte Gewinne und Verluste in den Sicherheitenpools werden erstmals meldepflichtig – eine unmittelbare Lehre aus 2023.
Auf LCR-Seite beschränkt sich die Vereinfachung auf die Sicherheitentauschgeschäfte. Kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) werden von C 75.01 vollständig befreit; große und mittelgroße Institute wechseln von monatlicher auf quartalsweise Meldung, die Aufgliederung nach signifikanten Währungen entfällt. Es handelt sich ausschließlich um eine meldetechnische Erleichterung – die LCR-Anforderung und ihre Berechnung bleiben unberührt.
Die AE-Meldung soll künftig dem Liquiditätskonsolidierungskreis folgen statt dem bislang maßgeblichen aufsichtlichen Konsolidierungskreis, damit AE- und ALMM-Daten endlich gemeinsam ausgewertet werden können. Die Wirkung ist institutsindividuell: Banken, deren Liquiditätskonsolidierungskreis mehr Einheiten umfasst als der aufsichtliche, müssen zusätzliche Einheiten einbeziehen; bei engerem Liquiditätskreis kann sich der Meldeumfang verringern. Ob die Änderung Aufwand erzeugt oder abbaut, hängt damit von der Gruppenstruktur und den bestehenden Waivern ab. Diese Feststellung sollte früh getroffen werden, weil sie alles Weitere dimensioniert.
Laufzeitband (C 66.01): Zusätzliche Tagesbänder am kurzen Ende ersparen es den Instituten, ihre Infrastruktur mitten in einer Krise hochzufahren. Neue Zeilen erfassen überschüssige operative Einlagen, über Online-Drittplattformen eingeworbene Einlagen sowie handelbare Einlagenzertifikate und Commercial Paper; neue „Davon“-Zeilen weisen gruppeninterne Devisenswaps aus. Im Gegenzug entfallen die verhaltensbasierten Informationen; mittelgroße Institute und SNCI werden davon vollständig befreit.
Neuer verhaltensbasierter Meldebogen (C 66.02): Große Institute melden künftig monatlich verhaltensbasierte Daten zu Positionen mit offener Laufzeit, einschließlich Annahmen zum Neugeschäft. Hintergrund ist, dass die derzeitige Meldung Sichteinlagen als jederzeit abrufbar behandelt und die tatsächliche Nettoliquiditätsposition damit verzerrt. Die monatliche Frequenz orientiert sich daran, wie häufig das Treasury seine Modellannahmen aktualisiert; die Aufsicht kann die gemeldeten Annahmen einem Backtesting unterziehen. Sobald Annahmen systematisch rückvergleichbar sind, sind sie auch systematisch angreifbar – C 66.02 ist damit ebenso sehr eine Frage der Model Governance und Dokumentation wie eine Meldefrage. Auch die granularen Angaben zu Abflüssen aus Downgrade-Triggern wandern hierher; der Aggregatwert verbleibt in C 66.01.
Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien (C 67.00 / C 67.01): Große Institute melden statt der zehn größten künftig die 30 größten Gegenparteien, und zwar im neuen, inhaltlich identischen Meldebogen C 67.01; mittelgroße Institute und SNCI bleiben bei den Top 10 in C 67.00. Die Schwelle von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten entfällt für alle Institute, und die sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften werden feiner aufgegliedert, um Verflechtungen mit dem Nichtbanken-Finanzsektor sichtbar zu machen.
Konzentration der Finanzierung nach Produktarten (C 68.00): Einlagen werden künftig nach Größenklassen je Kundin bzw. Kunde und nach Kündbarkeit aufgegliedert. Ergänzt werden Kapitalinstrumente (AT1 mit Ausnahme von Vorzugsaktien sowie T2) und die Zentralbankrefinanzierung – getrennt nach EWR, Eurosystem und Nicht-EWR – sowie eine Spalte für gruppeninterne bzw. IPS-Refinanzierung.
Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume (C 69.00): An die Stelle der Spreads treten Zinssätze. Uneinheitliche Methoden bei Benchmark- und Swapkurven hatten die gemeldeten Spreads unvergleichbar gemacht; die Aufsicht kann Spreads bei Bedarf selbst gegen eine einheitliche Referenzkurve rekonstruieren. Senior Preferred und Senior Non-Preferred werden getrennt ausgewiesen, Repogeschäfte und Kapitalinstrumente kommen hinzu, und eine neue Spalte erfasst Refinanzierungen mit Laufzeiten ab zehn Jahren. Mittelgroße Institute werden von C 69.00 vollständig befreit. Der Wechsel von Spread auf Zinssatz wirkt formal, greift aber in die Quellsysteme und bei vielen Instituten in das Funds Transfer Pricing ein.
Der Meldebogen zur Anschlussfinanzierung (C 70.00) entfällt ersatzlos, ebenso der durch die AE-Neuausrichtung weitgehend redundant werdende F 32.03 sowie F 34.00 zur Eventualbelastung. F 33.00 (Laufzeitdaten) und F 35.00 (Emission gedeckter Schuldverschreibungen) waren in der Cost-of-Compliance-Studie der EBA ebenfalls als selten genutzt eingestuft worden, überstehen die Neubewertung jedoch beide; SNCI werden von F 35.00 befreit.
Die Proportionalität wird geschärft – und sie wirkt in beide Richtungen. SNCI werden vollständig von C 75.01, C 71.00, F 32.04 und F 35.00 befreit; im Bereich Asset Encumbrance verbleiben damit nur zwei Meldebögen (F 32.11 und F 32.12). Mittelgroße Institute erhalten Befreiungen von C 69.00, von den F-36-Meldebögen und von der verhaltensbasierten Meldung sowie die reduzierte Frequenz bei C 75.01.
Die zusätzlichen Anforderungen treffen allein die großen Institute: die granulare Meldung der Downgrade-Trigger, der neue Meldebogen C 66.02 und die erweiterte Meldung der Gegenparteien in C 67.01. Wir erwarten daher eine echte Nettoentlastung für kleine und mittelgroße Institute, während die Belastung für große Institute trotz der einzelnen Streichungen eher steigen als sinken dürfte. Entlastung auf dem Papier ist dabei nicht dasselbe wie Entlastung in der Praxis: Institute, für die Meldebögen entfallen, müssen die Anwendbarkeit der Befreiung weiterhin nachweisen und Prozesse anpassen, die um die weggefallenen Meldungen herum gebaut wurden.
Die Branche ist nicht überzeugt, dass das Vereinfachungspaket die Meldelast tatsächlich senkt. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat in ihrer Stellungnahme einen späteren Erstanwendungszeitpunkt gefordert. Sie argumentiert, dass das Paket Aufwand in die laufende Meldung verlagert, statt ihn zu reduzieren, und hebt die Angleichung der Asset Encumbrance an die liquiditätsrisikobasierte Perspektive als besonders anspruchsvoll hervor.
Mit dem Ende der Konsultation wird die EBA die Rückmeldungen auswerten, die technischen Standards finalisieren und der Europäischen Kommission zur Annahme vorlegen. Unabhängig davon, wie über den Zeitplan entschieden wird, beginnt die Arbeit für die betroffenen Institute deutlich früher.
Der Wechsel von der bilanziellen zur Treasury-Sicht in der AE-Meldung dürfte der anspruchsvollste Teil sein, da Datenquellen neu zugeordnet und der Kreis der einzubeziehenden Einheiten neu bestimmt werden müssen. Institute, die dies systematisch angehen, werden den Übergang in die verpflichtende Meldung deutlich leichter bewältigen als jene, die auf die finalen Standards warten.
Wir begleiten Institute genau bei diesem Prozess – Abgrenzung des Konsolidierungskreises, Mapping der AE-Felder auf bestehende Treasury- und Rechnungswesenquellen sowie die Prüfung, was die vorhandenen Modelle für C 66.02 tatsächlich liefern können. Je früher diese Arbeit beginnt, desto weniger Überraschungen halten die finalen Standards bereit.
Weitere Informationen zu den Änderungen der EBA-Anforderungen an das Liquiditätsmeldewesen und die Belastung von Vermögenswerten bei Banken finden Sie in unserer Broschüre (englischsprachig):



