Was steckt hinter den Änderungen?
Die jüngsten Anpassungen an IFRS 9 (in Verbindung mit IFRS 7) bringen präzisere Vorgaben und neue Wahlrechte in drei zentralen Bereichen:
- Ausbuchung: Neues Wahlrecht zur vorzeitigen Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten bei Erfüllung über ein elektronisches Zahlungssystem – auch ohne tatsächlichen Zahlungseingang, jedoch nur bei Erfüllung strenger rechtlicher Kriterien.
- Klassifizierung: SPPI-Kriterien für Instrumente mit bedingten Zahlungen (inklusive Behandlung ESG-Klauseln). Zusätzliche Klarstellungen zu nicht rückgriffsberechtigten Vermögenswerten sowie vertraglich verknüpften Instrumenten, mit möglichen Erleichterungen bei Verbriefungen.
- Angaben: Erweiterte Offenlegungspflichten verlangen eine getrennte Darstellung von Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis sowie detaillierte Angaben zu Vertragsklauseln, die Zahlungszeitpunkt oder -höhe bei Eventualereignissen beeinflussen können.
Die Neuerungen wurden am 30. Juni 2025 offiziell bestätigt und treten ab dem 1. Januar 2026 in Kraft.
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