Ein besonderer Schwerpunkt der aufsichtsrechtlichen Änderungen liegt auch auf der stärkeren Verankerung von Nachhaltigkeits- und Klimarisiken in den bestehenden Steuerungs- und Governance-Prozessen.
Für Nachhaltigkeits- und Klimarisiken sind insbesondere die durch Art. 3 VSAAG eingeführten Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) relevant. Dazu gehören insbesondere die neuen §§ 26a und 27a VAG. Diese Änderungen treten nach Art. 13 Abs. 3 VSAAG am 30. Januar 2027 in Kraft und sind damit ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Das VSAAG sieht daneben abweichende Inkraft-tretenszeitpunkte für einzelne andere Artikel vor.
Nachhaltigkeits- und Klimarisiken im Fokus
Nach dem neuen § 26 Abs. 4a VAG müssen Versicherungsunternehmen Nachhaltigkeitsrisiken über einen kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizont beurteilen. Hierfür sind Strategien, Leitlinien, Prozesse und Systeme zur Identifizierung, Bewertung, Steuerung und Überwachung dieser Risiken vorzuhalten.
Nachhaltigkeitsrisiken werden damit ausdrücklich in das bestehende Risikomanagementsystem integriert. Für die Umsetzung betrifft dies insbesondere Risikoidentifikation und Wesentlichkeitsbeurteilung, Risikosteuerung und -überwachung sowie die Einbindung in das interne Reporting.
Versicherungsunternehmen sollten daher insbesondere prüfen, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken bereits systematisch in bestehenden Risikoinventuren, Bewertungsmethoden und Steuerungsprozessen berücksichtigt werden und wo zusätzlicher Anpassungsbedarf besteht.
Nachhaltigkeitsrisikopläne nach § 26a VAG
Der neue § 26a VAG verpflichtet Versicherungsunternehmen, spezifische Nachhaltigkeitsrisikopläne zu entwickeln und deren Umsetzung zu überwachen. Diese müssen quantifizierbare Ziele und Prozesse zur Steuerung finanzieller Risiken enthalten, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus Nachhaltigkeitsfaktoren ergeben.
Erfasst werden auch finanzielle Risiken aus dem Anpassungsprozess und den Entwicklungen beim Übergang zu den relevanten Nachhaltigkeitszielen und regulatorischen Vorgaben.
Soweit ein Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen offenlegt, müssen Nachhaltigkeitsrisikoplan und Nachhaltigkeitsberichterstattung miteinander im Einklang stehen. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen in Bezug auf Geschäftsmodell und Strategie sowie gegebenenfalls die verwendeten Methoden und Annahmen. Die im Nachhaltigkeitsrisikoplan enthaltenen quantifizierbaren Ziele sind zudem jährlich im Solvabilitäts- und Finanzbericht (SFCR) offenzulegen.
Für die praktische Umsetzung stellt sich insbesondere die Frage, wie bestehende strategische Planungs-, Risiko- und Berichtsprozesse genutzt werden können, um die neuen Nachhaltigkeitsrisikopläne konsistent und effizient in die Unternehmenssteuerung zu integrieren.
Klimawandelrisiken und ORSA
Mit § 27a VAG werden Klimawandelrisiken ausdrücklich in die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA) einbezogen.
Versicherungsunternehmen müssen zunächst beurteilen, ob und in welchem Umfang sie wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken ausgesetzt sind. Wird eine wesentliche Exponierung festgestellt, sind mindestens zwei langfristige Klimawandelszenarien zu analysieren: ein Szenario mit einem weltweiten Temperaturanstieg von unter zwei Grad Celsius und ein Szenario mit einem Anstieg von erheblich mehr als zwei Grad Celsius.
Die Auswirkungen dieser Szenarien auf das Geschäft sind regelmäßig im ORSA zu berücksichtigen. Die Abstände sind entsprechend Art, Umfang und Komplexität der Klimawandelrisiken festzulegen. Die zugrunde gelegten Szenarien sind mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Für Versicherungsunternehmen bedeutet dies insbesondere, bestehende ORSA-Methoden und Szenarioanalysen auf ihre Eignung zur Abbildung langfristiger Klimarisiken zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln. Dabei sind insbesondere die Verfügbarkeit geeigneter Daten, die zugrunde liegenden Annahmen sowie die Integration der Ergebnisse in die Risikosteuerung zu berücksichtigen.
Proportionalität
Das VSAAG stärkt zugleich den Proportionalitätsgrundsatz innerhalb des Solvency-II-Regimes. Mit den neuen §§ 15b ff. VAG wird insbesondere die Kategorie der „kleinen und nicht komplexen Unternehmen“ einschließlich spezifischer Proportionalitätsmaßnahmen in das VAG aufgenommen.
Auch die ESG-Anforderungen sind proportional ausgestaltet. Nach § 26a Abs. 2 VAG müssen Ziele, Prozesse und Maßnahmen der Nachhaltigkeitsrisikopläne in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Nachhaltigkeitsrisiken des Geschäftsmodells stehen.
Für kleine und nicht komplexe Unternehmen sieht § 27a VAG eine konkrete Erleichterung vor: Sie sind von den weitergehenden Anforderungen zur Durchführung und regelmäßigen Aktualisierung der langfristigen Klimawandelszenarioanalysen ausgenommen. Die grundsätzliche Pflicht zur Beurteilung, ob und in welchem Umfang wesentliche klimawandelbezogene Risiken bestehen, bleibt dagegen bestehen.
Proportionalität bedeutet damit keine generelle Ausnahme von der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Vielmehr werden Umfang und Detaillierungsgrad bestimmter Anforderungen an Risikoprofil, Geschäftsmodell und Komplexität des Unternehmens angepasst.
Für die Umsetzung ist daher eine unternehmensindividuelle Prüfung der anwendbaren Anforderungen und möglichen Erleichterungen entscheidend. Auf dieser Grundlage können Versicherungsunternehmen einen risikoorientierten und zugleich ressourcenschonenden Umsetzungsansatz entwickeln.
Einordnung und Handlungsbedarf
Mit Wirkung zum 30. Januar 2027 werden Nachhaltigkeits- und Klimarisiken stärker in die bestehenden Solvency-II-Prozesse integriert. Im Mittelpunkt stehen Risikomanagement, Nachhaltigkeitsrisikoplan, ORSA und aufsichtsrechtliche Offenlegung.
Für Versicherungsunternehmen besteht die Umsetzungsanforderung insbesondere darin, Nachhaltigkeitsfaktoren in finanzielle Risiken zu übersetzen und diese in die bestehenden Risiko-, Planungs- und Steuerungsprozesse einzubinden. Gleichzeitig sind die gesetzlichen Proportionalitätsregelungen bei der konkreten Ausgestaltung zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund des VSAAG sollten Versicherungsunternehmen die verbleibende Zeit nutzen, um regulatorische Anforderungen systematisch mit bestehenden Strukturen und Prozessen abzugleichen, mögliche Umsetzungslücken zu identifizieren und erforderliche Maßnahmen zu priorisieren. Dabei empfiehlt sich eine integrierte Betrachtung, die sowohl die allgemeinen aufsichtsrechtlichen Änderungen als auch die spezifischen Anforderungen an Nachhaltigkeits- und Klimarisiken berücksichtigt.
Damit werden Nachhaltigkeitsrisiken im VAG stärker als Bestandteil der finanziellen Risikosteuerung und der bestehenden Solvency-II-Governance verankert.
Wie wir Sie unterstützen können
Die Umsetzung des VSAAG stellt Versicherungsunternehmen vor die Herausforderung, neue regulatorische Anforderungen sachgerecht und effizient in bestehende Strukturen zu integrieren. Wir unterstützen Sie dabei, den unternehmensindividuellen Handlungsbedarf zu identifizieren und geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu entwickeln.
Unser Beratungsansatz umfasst insbesondere:
- Betroffenheits- und Gap-Analysen: Systematische Analyse der relevanten VSAAG-Anforderungen und Abgleich mit bestehenden Prozessen, Methoden und Governance-Strukturen.
- Weiterentwicklung des Risikomanagements und Klimaszenarioanalysen: Unterstützung bei der Integration von Nachhaltigkeits- und Klimarisiken in die Risikoidentifikation, -bewertung, -steuerung und -überwachung. Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender ORSA-Prozesse sowie Konzeption und Integration geeigneter Klimaszenarioanalysen.
- Nachhaltigkeitsrisikopläne: Unterstützung bei der Entwicklung regulatorisch konformer Nachhaltigkeitsrisikopläne einschließlich quantifizierbarer Ziele und der Abstimmung mit bestehenden Strategie- und Berichtsprozessen (z.B. EmpCo).
- Governance und Proportionalität: Überprüfung organisatorischer Verantwortlichkeiten, Berichtswege und interner Regelwerke sowie Identifikation und Berücksichtigung anwendbarer Proportionalitätserleichterungen.
Ziel ist es, regulatorische Anforderungen nicht isoliert umzusetzen, sondern bestehende Prozesse gezielt weiterzuentwickeln, Synergien zu nutzen und eine angemessene, unternehmensindividuelle Umsetzung sicherzustellen.