Am 9.4.2024 hat der International Accounting Standards Board (IASB) – nach einer längeren Periode ohne Erlass neuer IFRS-Standards – IFRS 18 (Darstellung und Angaben im Abschluss) veröffentlicht. Der neue Standard wird den bisherigen IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) als zentralen Standard mit Regelungen zur Darstellung von Abschlüssen ersetzen. Teile des bisherigen IAS 1 wurden dabei unverändert in IFRS 18 übernommen, in anderen Bereichen – z.B. bei der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder hinsichtlich zusätzlicher Anhangangaben – ergeben sich dagegen spürbare Neuerungen. Zudem führt der neue IFRS 18 zu einigen Folgeänderungen in anderen IFRS-Standards.
IFRS 18 ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2027 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, setzt aber ein entsprechendes EU-Endorsement voraus, das aktuell für das erste Quartal 20261 erwartet wird. Im Jahr der erstmaligen Anwendung sind die Vorjahresvergleichszahlen (i.d.R. also die Zahlen für 2026) anzupassen. Dabei ist eine Überleitungsrechnung für die Anpassungen der GuV im Anhang darzustellen. Gleiches gilt für Zwischenabschlüsse im Jahr der Erstanwendung, beispielsweise bei einer Berichterstattung zum 31.3.2027.
Obwohl der neue Standard vielfältige Anpassungen mit sich bringt, die nicht auf die GuV beschränkt sind, sondern vielmehr sämtliche Abschlussbestandteile adressieren, so betreffen die wesentlichen Neuerungen die folgenden Bereiche:
Zunächst haben Unternehmen zu beurteilen, ob für sie eine spezifische Hauptgeschäftstätigkeit vorliegt. Dieser vorgelagerte Analyseschritt bestimmt in besonderem Maße die nachgelagerten Überlegungen zur Kategorisierung von Aufwendungen und Erträgen in der GuV. Obwohl viele Unternehmen, wie z.B. klassische Industrie- oder Handelsunternehmen, hier keinerlei Schwierigkeiten sehen werden, so können sich in anderen Fällen komplexe und ermessensbehaftete Entscheidungen ergeben. Zu denken ist hierbei z.B. an einen Automobilhersteller, der zum einen PKWs und Motorräder produziert und verkauft und über diese beiden Geschäftssegmente bisher jeweils einzeln berichtet. Zudem berichtet das Unternehmen noch über ein drittes Geschäftssegment, in welchem es sämtliche Absatzleasingaktivitäten mit seinen Kunden bündelt. Diese Finanzierungsdienstleistungen könnten als eine spezifische Geschäftstätigkeit im Sinne der „finance category“ angesehen werden – doch die Frage, ob es sich auch um eine spezifische Hauptgeschäftstätigkeit handelt, erfordert weitere Überlegungen auf Basis der tatsächlichen Berichterstattung des Unternehmens.
Hinsichtlich der konkreten Umsetzung des neuen IFRS 18 gehen mit den o.a. neuen Kategorisierungen von Aufwendungen und Erträgen umfangreiche Vorschriften und Leitlinien zur konkreten Zuordnung in die einzelnen Kategorien einher. In der Praxis wird sich daraus bei Unternehmen oftmals ein entsprechender Anpassungsbedarf ergeben, da zum einen die IFRS bisher nur wenige spezifische Vorschriften zur Verortung von Posten in der GuV enthielten, und zum anderen noch einige Unklarheiten und Anwendungsunsicherheiten bestehen. Beispielhaft für noch bestehende Interpretationslücken sei auf den Umgang mit Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen Darlehen hingewiesen – dieses Problem wird mittlerweile auf Ebene des IFRS IC diskutiert2:
Dieses aus Sicht der Praxis sicherlich unbefriedigende Zwischenergebnis belegt, dass im Rahmen des neuen IFRS 18 durchaus komplexe und interpretationsbedürftige Sachverhalte vorliegen. Betroffene Unternehmen sollten daher die weiteren Entwicklungen genau beobachten und in ihren IFRS 18 Projekten diesbezüglich eine konsistente, dokumentierte Vorgehensweise erarbeiten.
Zusätzlicher Ermittlungsaufwand könnte für viele Bilanzierer auch aus neu eingeführten Anhangangaben entstehen. Unternehmen, die ihre GuV nach dem Umsatzkostenverfahren aufstellen, werden durch IFRS 18.83 verpflichtet, im Anhang die folgenden (GKV-)Kostenarten anzugeben, die in den einzelnen Funktionsbereichen innerhalb der operativen Kategorie erfasst wurden:
Es ist offensichtlich, dass diese Angabepflichten deutlich über das hinausgehen, was bisher unter IAS 1.104 anzugeben war.
Zudem können sich im Rahmen der Umsetzung des IFRS 18 noch weitere Auswirkungen und Fragestellungen ergeben, z.B. hinsichtlich getroffener Vergütungsvereinbarungen, die sich auf bestimmte, in der GuV definierte Zwischensummen beziehen, oder hinsichtlich Finanzierungsvereinbarungen, die Covenants enthalten. Zu guter Letzt könnten die o.a. Neuerungen hinsichtlich der MPMs dazu führen, dass bisherige Steuerungsgrößen angepasst oder sogar komplett ersetzt werden, um damit die notwendigen, wiederkehrenden Anhangangaben zu vermeiden oder zu erleichtern. Dennoch werden in vielen Fällen Anpassungen (auch) an das interne Berichtswesen zu erwarten sein, die oftmals die Datengrundlagen liefern für Prognose-relevante Kennziffern bzw. MPMs oder auch für die Vergütungssysteme des Managements.
Fazit… und besteht Handlungsbedarf?
Nach Aussage des Vorsitzenden des IASB stellt der neue Standard die signifikanteste Änderung in der Darstellung der finanziellen Leistung eines Unternehmens seit über 20 Jahren dar. Der neue Standard soll Investoren transparentere und vergleichbarere Information über die finanzielle Leistung von Unternehmen und damit eine bessere Entscheidungsgrundlage geben. Es ist in der Vergangenheit sicher kaum ein Standard neu geschaffen bzw. ersetzt worden, der insbesondere das hehre Ziel der besseren Entscheidungsgrundlage nicht verfolgt hätte. Gleichwohl führen die regulatorischen Neuerungen des IFRS 18 zu einer grundlegend veränderten Darstellung der GuV und berühren damit ein Kernelement der gesamten Finanzberichterstattung von Unternehmen. Damit gewinnt der neue Standard eine hohe Bedeutung im Hinblick auf die gesamte Unternehmenskommunikation, insbesondere auch mit Investoren.
Zudem ist zu beachten, dass mögliche Anpassungen von Buchungsroutinen innerhalb der Finanzbuchhaltung – beispielsweise in Zusammenhang mit der Erfassung von Fremdwährungseffekten – bestenfalls schon für 2026 (als relevante Vorjahres- bzw. Vergleichsperiode für den Berichtszeitraum 2027) umgesetzt und „Live“ geschaltet sind, um nachträgliche, möglicherweise manuelle und damit mühsame Umgliederungen von bereits geschlossenen Buchungsperioden zu vermeiden.
Aus unserer Sicht erfordert der neue IFRS 18 allein schon vor dem Hintergrund der hier nur überblicksartig angesprochenen Aspekte unmittelbaren Handlungsbedarf. Dies betrifft nicht nur die externe Berichterstattung, sondern auch interne Berichtssysteme sowie möglicherweise die Vergütungsstruktur des Managements. Unternehmen sollten sich mit den Anforderungen des Standards jetzt auseinandersetzen, um die notwendigen Anpassungen rechtzeitig und sachgerecht umzusetzen und so einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
1 Vgl. EFRAG Endorsement status, abrufbar unter www.efrag.org/en/financial-reporting/endorsement-status (Abruf 8.11.2025).
2 Vgl. IFRS IC, September 2025, Tentative Agenda Decision: Classification of a Foreign Exchange Difference from an Intragroup Monetary Liability (or Asset) (IFRS 18).
3 IFRS 18.52 bestimmt den insoweit anwendbaren Residual-Charakter der operativen Kategorie.
