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Der neue IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ – geänderte Darstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Unternehmen in einem IFRS-Abschluss

Hintergrund und Erstanwendung des neuen IFRS 18 – Fortentwicklung soll zu mehr Vergleichbarkeit und verbesserter Transparenz führen

Am 9.4.2024 hat der International Accounting Standards Board (IASB) – nach einer längeren Periode ohne Erlass neuer IFRS-Standards – IFRS 18 (Darstellung und Angaben im Abschluss) veröffentlicht. Der neue Standard wird den bisherigen IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) als zentralen Standard mit Regelungen zur Darstellung von Abschlüssen ersetzen. Teile des bisherigen IAS 1 wurden dabei unverändert in IFRS 18 übernommen, in anderen Bereichen – z.B. bei der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder hinsichtlich zusätzlicher Anhangangaben – ergeben sich dagegen spürbare Neuerungen. Zudem führt der neue IFRS 18 zu einigen Folgeänderungen in anderen IFRS-Standards.

IFRS 18 ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2027 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, setzt aber ein entsprechendes EU-Endorsement voraus, das aktuell für das erste Quartal 20261 erwartet wird. Im Jahr der erstmaligen Anwendung sind die Vorjahresvergleichszahlen (i.d.R. also die Zahlen für 2026) anzupassen. Dabei ist eine Überleitungsrechnung für die Anpassungen der GuV im Anhang darzustellen. Gleiches gilt für Zwischenabschlüsse im Jahr der Erstanwendung, beispielsweise bei einer Berichterstattung zum 31.3.2027.

Kernaussagen des neuen IFRS 18

Obwohl der neue Standard vielfältige Anpassungen mit sich bringt, die nicht auf die GuV beschränkt sind, sondern vielmehr sämtliche Abschlussbestandteile adressieren, so betreffen die wesentlichen Neuerungen die folgenden Bereiche:

  • In der GuV werden neben den grundsätzlich bekannten und im Wesentlichen unveränderten Zuordnungen zur Ertragsteuer (IAS 12) und aufgegebene Geschäftsbereiche-Kategorie (IFRS 5) gemäß IFRS 18.47 drei neue Kategorien mit entsprechenden Zuordnungsregeln eingeführt: betrieblicher Bereich („operating category“), Investitionsbereich („investing category“) und Finanzierungsbereich („financing category“). IFRS-Bilanzierer sind zudem verpflichtet, zwei neue, vordefinierte Zwischensummen in der GuV anzugeben, nämlich das „Betriebsergebnis“ sowie das „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“.
  • Insbesondere mit der Einführung dieser fünf Kategorien zielt der neue IFRS 18 darauf ab, eine strukturierte und vergleichbare Darstellung der finanziellen Leistung eines Unternehmens zu schaffen. Sie ersetzt die bisher oft uneinheitliche Gliederung unter IAS 1 und ermöglicht eine klarere Trennung von operativen, investiven und finanzierungsbezogenen Aktivitäten.
  • Bei Vorliegen einer spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit (u.a. Finanzierungsdienstleister wie z.B. Banken, Unternehmen mit Investmenttätigkeit bzw. Versicherungen) sind bestimmte Aufwendungen und Erträge dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, die anderenfalls im Investitions- bzw. Finanzierungsbereich auszuweisen wären.
  • Es werden neue Angabe- und Erläuterungspflichten eingeführt zu bestimmten Leistungskennzahlen, welche von der Unternehmensleitung festgelegt, als ihre Sichtweise auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens öffentlich kommuniziert werden und nicht im Rahmen der IFRS definiert sind (sog. „management-defined performance measures“, MPMs). Von anderen bereits bekannten, finanziellen Leistungsindikatoren, wie sie z.B. im DRS 20 bzw. 
    § 315 Abs. 1 HGB oder durch die ESMA (als sog. „alternative performance measures“, APMs) definiert werden, unterscheiden sich die MPMs insbesondere dadurch, dass es sich gemäß IFRS 18.117 ausschließlich um ergebnisbezogene Kennzahlen handelt, die sich aus GuV-wirksamen Aufwendungen und Erträgen errechnen.
  • Ein typisches Beispiel für eine MPM wäre daher ein bereinigtes EBITDA, zumindest wenn es gemäß der obigen Definition vom Management öffentlich kommuniziert wird. Als Negativabgrenzung könnte das Betriebsergebnis dienen, da dieses als Ergebnis der operativen Kategorie bereits zwingend in der GuV als Zwischensumme anzugeben ist (IFRS 18.69f.) – es wird daher als „definiert gemäß IFRS“ angesehen.
  • Es werden Leitlinien eingeführt bzw. erweitert zur Bestimmung, ob Posten in den primären Abschlussbestandteilen oder im Anhang aufzunehmen sind, sowie zur Aggregation und Disaggregation von einzelnen Posten in Bilanz und GuV.
  • Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 gehen begrenzte Änderungen an IAS 7 (Kapitalflussrechnungen) einher. Diese zielen ebenfalls darauf ab, die Vergleichbarkeit zu erhöhen, indem insbesondere die bisher bestehenden Zuordnungswahlrechte bei Zahlungsmittelflüssen aus Zinsen und Dividenden in der Kapitalflussrechnung abgeschafft werden. Ebenso ist zukünftig das neu definierte Betriebsergebnis als verpflichtender Ausgangspunkt bei Anwendung der indirekten Methode in der Kapitalflussrechnung vorgegeben.

Mögliche Problemfelder und Herausforderungen bei der Anwendung des neuen IFRS 18

Zunächst haben Unternehmen zu beurteilen, ob für sie eine spezifische Hauptgeschäftstätigkeit vorliegt. Dieser vorgelagerte Analyseschritt bestimmt in besonderem Maße die nachgelagerten Überlegungen zur Kategorisierung von Aufwendungen und Erträgen in der GuV. Obwohl viele Unternehmen, wie z.B. klassische Industrie- oder Handelsunternehmen, hier keinerlei Schwierigkeiten sehen werden, so können sich in anderen Fällen komplexe und ermessensbehaftete Entscheidungen ergeben. Zu denken ist hierbei z.B. an einen Automobilhersteller, der zum einen PKWs und Motorräder produziert und verkauft und über diese beiden Geschäftssegmente bisher jeweils einzeln berichtet. Zudem berichtet das Unternehmen noch über ein drittes Geschäftssegment, in welchem es sämtliche Absatzleasingaktivitäten mit seinen Kunden bündelt. Diese Finanzierungsdienstleistungen könnten als eine spezifische Geschäftstätigkeit im Sinne der „finance category“ angesehen werden – doch die Frage, ob es sich auch um eine spezifische Hauptgeschäftstätigkeit handelt, erfordert weitere Überlegungen auf Basis der tatsächlichen Berichterstattung des Unternehmens.

Hinsichtlich der konkreten Umsetzung des neuen IFRS 18 gehen mit den o.a. neuen Kategorisierungen von Aufwendungen und Erträgen umfangreiche Vorschriften und Leitlinien zur konkreten Zuordnung in die einzelnen Kategorien einher. In der Praxis wird sich daraus bei Unternehmen oftmals ein entsprechender Anpassungsbedarf ergeben, da zum einen die IFRS bisher nur wenige spezifische Vorschriften zur Verortung von Posten in der GuV enthielten, und zum anderen noch einige Unklarheiten und Anwendungsunsicherheiten bestehen. Beispielhaft für noch bestehende Interpretationslücken sei auf den Umgang mit Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen Darlehen hingewiesen – dieses Problem wird mittlerweile auf Ebene des IFRS IC diskutiert2:

  • Grundsätzlich werden durch IFRS 18 erstmals konkrete Vorgaben zur Zuordnung von Fremdwährungsgewinnen und -verlusten eingeführt. Das zentrale Prinzip des IFRS 18 lautet dabei: Fremdwährungseffekte, die gemäß IAS 21 entstehen, sind in der gleichen Kategorie zu erfassen wie die Erträge und Aufwendungen aus dem zugrunde liegenden Bilanzposten – es sei denn, dies wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden (IFRS 18.B65). Diese Zuordnung soll eine sachgerechte Darstellung der Geschäftstätigkeit ermöglichen und die Aussagekraft der finanziellen Performance erhöhen.
  • Beispielsweise sind Fremdwährungseffekte aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der betrieblichen Kategorie auszuweisen. Hingegen werden Fremdwährungseffekte aus Darlehensverbindlichkeiten der Finanzierungs-Kategorie und aus Darlehensforderungen (im HGB gemeinhin als Ausleihungen bezeichnet) der Investitions-Kategorie zugeordnet, sofern auch die zugehörigen Zinsaufwendungen und -erträge dort klassifiziert sind.
  • In Konzernen werden indes häufig interne Darlehen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften mit unterschiedlichen funktionalen Währungen ausgegeben. Obwohl diese Darlehen auf Konzernebene eliminiert werden, bleiben die erfolgswirksam erfassten Fremdwährungseffekte bestehen und sind in der GuV des Konzerns zu erfassen. Wie sind diese Fremdwährungseffekte nach IFRS 18.B65 zu klassifizieren, wenn die zugrunde liegenden Erträge und Aufwendungen auf Konzernebene ebenso herauskonsolidiert wurden wie die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten?
  • Auf dieses offensichtliche Problem konnte das IFRS IC in seiner September-Sitzung keine eindeutige Antwort geben. Es werden bislang zwei legitime Möglichkeiten gesehen:
    1. Die Fremdwährungsdifferenz wird in der Kategorie ausgewiesen, in der die Erträge bzw. Aufwendungen ohne Konzernkonsolidierungen ausgewiesen werden würden – dies entspricht im Grunde der Sichtweise des Einzelabschlusses. Falls diese Zuordnung unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, erfolgt der Ausweis in der operativen Kategorie.
    2. Da die entsprechenden Erträge und Aufwendungen auf Konzernebene nicht mehr existieren, kann keine „gleiche Kategorie“ bestimmt werden. Die Fremdwährungsdifferenz wird daher standardmäßig in der residualen operativen Kategorie3 ausgewiesen.

Dieses aus Sicht der Praxis sicherlich unbefriedigende Zwischenergebnis belegt, dass im Rahmen des neuen IFRS 18 durchaus komplexe und interpretationsbedürftige Sachverhalte vorliegen. Betroffene Unternehmen sollten daher die weiteren Entwicklungen genau beobachten und in ihren IFRS 18 Projekten diesbezüglich eine konsistente, dokumentierte Vorgehensweise erarbeiten.

Zusätzlicher Ermittlungsaufwand könnte für viele Bilanzierer auch aus neu eingeführten Anhangangaben entstehen. Unternehmen, die ihre GuV nach dem Umsatzkostenverfahren aufstellen, werden durch IFRS 18.83 verpflichtet, im Anhang die folgenden (GKV-)Kostenarten anzugeben, die in den einzelnen Funktionsbereichen innerhalb der operativen Kategorie erfasst wurden:

  • Planmäßige Abschreibungen und Amortisationen (gemäß IAS 16, IAS 38, IFRS 16, IAS 40);
  • Leistungen an Mitarbeiter (gemäß IAS 19, IFRS 2);
  • Wertminderungsaufwendungen und Wertaufholungen (gemäß IAS 36);
  • Wertberichtigungen und Wertaufholungen von Vorräten (gemäß IAS 2).

Es ist offensichtlich, dass diese Angabepflichten deutlich über das hinausgehen, was bisher unter IAS 1.104 anzugeben war.

Zudem können sich im Rahmen der Umsetzung des IFRS 18 noch weitere Auswirkungen und Fragestellungen ergeben, z.B. hinsichtlich getroffener Vergütungsvereinbarungen, die sich auf bestimmte, in der GuV definierte Zwischensummen beziehen, oder hinsichtlich Finanzierungsvereinbarungen, die Covenants enthalten. Zu guter Letzt könnten die o.a. Neuerungen hinsichtlich der MPMs dazu führen, dass bisherige Steuerungsgrößen angepasst oder sogar komplett ersetzt werden, um damit die notwendigen, wiederkehrenden Anhangangaben zu vermeiden oder zu erleichtern. Dennoch werden in vielen Fällen Anpassungen (auch) an das interne Berichtswesen zu erwarten sein, die oftmals die Datengrundlagen liefern für Prognose-relevante Kennziffern bzw. MPMs oder auch für die Vergütungssysteme des Managements.

Fazit… und besteht Handlungsbedarf?

Nach Aussage des Vorsitzenden des IASB stellt der neue Standard die signifikanteste Änderung in der Darstellung der finanziellen Leistung eines Unternehmens seit über 20 Jahren dar. Der neue Standard soll Investoren transparentere und vergleichbarere Information über die finanzielle Leistung von Unternehmen und damit eine bessere Entscheidungsgrundlage geben. Es ist in der Vergangenheit sicher kaum ein Standard neu geschaffen bzw. ersetzt worden, der insbesondere das hehre Ziel der besseren Entscheidungsgrundlage nicht verfolgt hätte. Gleichwohl führen die regulatorischen Neuerungen des IFRS 18 zu einer grundlegend veränderten Darstellung der GuV und berühren damit ein Kernelement der gesamten Finanzberichterstattung von Unternehmen. Damit gewinnt der neue Standard eine hohe Bedeutung im Hinblick auf die gesamte Unternehmenskommunikation, insbesondere auch mit Investoren.

Zudem ist zu beachten, dass mögliche Anpassungen von Buchungsroutinen innerhalb der Finanzbuchhaltung – beispielsweise in Zusammenhang mit der Erfassung von Fremdwährungseffekten – bestenfalls schon für 2026 (als relevante Vorjahres- bzw. Vergleichsperiode für den Berichtszeitraum 2027) umgesetzt und „Live“ geschaltet sind, um nachträgliche, möglicherweise manuelle und damit mühsame Umgliederungen von bereits geschlossenen Buchungsperioden zu vermeiden.

Aus unserer Sicht erfordert der neue IFRS 18 allein schon vor dem Hintergrund der hier nur überblicksartig angesprochenen Aspekte unmittelbaren Handlungsbedarf. Dies betrifft nicht nur die externe Berichterstattung, sondern auch interne Berichtssysteme sowie möglicherweise die Vergütungsstruktur des Managements. Unternehmen sollten sich mit den Anforderungen des Standards jetzt auseinandersetzen, um die notwendigen Anpassungen rechtzeitig und sachgerecht umzusetzen und so einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.





1 Vgl. EFRAG Endorsement status, abrufbar unter www.efrag.org/en/financial-reporting/endorsement-status (Abruf 8.11.2025).

2 Vgl. IFRS IC, September 2025, Tentative Agenda Decision: Classification of a Foreign Exchange Difference from an Intragroup Monetary Liability (or Asset) (IFRS 18).

3 IFRS 18.52 bestimmt den insoweit anwendbaren Residual-Charakter der operativen Kategorie.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Alexander Rüschenbaum
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Senior Manager, Accounting & Reporting Advisory Group