Fällt aus Anlass von Betriebsveranstaltungen Arbeitslohn an, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer insoweit mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG). Zur Frage, ob die Pauschalbesteuerung auch dann angewendet werden kann, wenn die Betriebsveranstaltungen nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, hat sich das FG Köln in seinem Urteil vom 27.01.2022 (Az. 6 K 2175/20) positioniert.
Im Streitfall wurden eine Vorstandsweihnachtsfeier und eine Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis veranstaltet. Die Aufwendungen hierfür beliefen sich auf etwa EUR 175.000 und umfassten Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote; diese wurden mit dem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert. Dem folgte das Finanzamt nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung nicht, da die beiden Veranstaltungen nicht allen Mitarbeitern offenstanden. Das FG Köln sah dies genauso.
Danach handelt es sich bei der Vorstandsweihnachtsfeier und der Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis zwar um Betriebsveranstaltungen, also Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a S. 1 EStG), und somit um Arbeitslohn. Unstreitig ist, dass der Freibetrag i.H.v. EUR 110 pro Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer entsprechend dem Gesetzeswortlaut nicht gewährt wird, weil beide Veranstaltungen nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils, sondern nur Vorständen bzw. Führungskräften offenstanden (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG).
Das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs(teils) ist jedoch laut exaktem Gesetzeswortlaut kein Definitionsmerkmal des Begriffs der Betriebsveranstaltung, sondern lediglich Bedingung für die Anwendung des Freibetrags i.H.v. EUR 110. Folglich hätte es für die Inanspruchnahme der Pauschalbesteuerung keine Bedeutung. Dafür spräche auch der Grundsatz, dass Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, i.d.R. einheitlich auszulegen sind.
Eine von einer Legaldefinition abweichende Auslegung kommt jedoch in Betracht, wenn der Zweck der Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften und/oder die Entstehungsgeschichte eindeutig erkennen lassen, dass der Betriff anders als in der Legaldefinition zu verstehen sein soll. Dies bejaht das FG Köln vorliegend mit Blick auf den eigentlichen Zweck der Pauschalbesteuerung für den in diesem Zusammenhang genannten Begriff der Betriebsveranstaltung. Es bezieht sich dabei auf ständige BFH-Rechtsprechung, die allerdings zu einer früheren Rechtslage ergangen ist. So bezwecke die Pauschalbesteuerung keine Steuervergünstigung, sondern sei darauf angelegt, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Dabei sei der Durchschnittssteuersatz von 25 % sachgerecht, weil Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnähmen. Stehe eine Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Deshalb ist der Pauschalsteuersatz von 25 % trotz fehlender Bedingung im Gesetzestext nur dann anwendbar, wenn die Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht.
Hinweis:
Auch das FG Münster hatte diese Rechtsfrage in seinem Urteil vom 20.02.2020 (Az. 8 K 32/19 E, P, L, rkr.) wie das FG Köln beantwortet und die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 % bei nicht allen Betriebsangehörigen zugänglichen Betriebsveranstaltungen verneint. Die seinerzeit zugelassene Revision wurde allerdings nicht weiter verfolgt, sodass hierzu bisher keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob und inwieweit der BFH im aktuellen Revisionsverfahren (Az. VI R 5/22) gegen das Urteil des FG Köln seine Rechtsprechung zur früheren Rechtslage weiterführen oder möglicherweise anpassen wird.
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