Unternehmer sind grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer berechtigt, wenn sie die in Frage stehenden Leistungen von einem anderen Unternehmer beziehen und diese für ihr Unternehmen verwenden. Allerdings setzt der Vorsteuerabzug weiterhin voraus, dass die bezogenen Leistungen nicht für Ausgangsumsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Im entschiedenen Fall ist der Vorsteuerabzug des Klägers aus den Leistungen für eine im Dezember 2015 betrieblich veranstaltete Weihnachtsfeier streitig. Diese bestand aus einem sogenannten „Kochevent“, an dem 31 von 32 gemeldeten Personen aus den Bereichen Vorstand sowie Steuer- und Rechtsabteilung und Innendienst der Prüfungsabteilung tatsächlich teilnahmen. Für die Durchführung der Feier mietete der Kläger u. a. ein Kochstudio inklusive Personal an. Im Rahmen des Events bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei Köchen gemeinsam das Abendessen zu, welches sie ebenfalls zusammen verzehrten. Mit Rechnung vom 21.12.2015 werden dem Kläger für das "Kochevent für 32 Personen" Aufwendungen für das Event (Personal, Miete und Getränke) in Höhe von EUR 4.664,68 brutto (EUR 3.919,90 zzgl. EUR 744,78 USt) in Rechnung gestellt.
Weder das zuständige Finanzamt noch das Finanzgericht lassen den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) zu. Nach ihrer Auffassung erfolgt der Leistungsbezug (überwiegend) für den privaten Bedarf des Personals, eine betriebliche Veranlassung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen beziehungsweise steht diese (bspw. Verbesserung des Betriebsklimas) nicht im Vordergrund. Darüber hinaus liegen auch keine Aufmerksamkeiten vor.
Nach dem Urteil des BFH haben Finanzamt als auch Finanzgericht zu Recht den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen für die Weihnachtsfeier versagt. Der BFH begründet sein Urteil wie folgt:
Der Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug (nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.
Allerdings hat für den Vorsteuerabzug grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang des Eingangs- zum Ausgangsumsatz zu bestehen, wobei der BFH wie folgt unterscheidet. Besteht der erforderliche Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsumsätzen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, die steuerpflichtig sind oder zumindest den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Ein Vorsteuerabzug ist allerdings nicht gegeben, wenn dieser Zusammenhang ausschließlich und unmittelbar zu einer unentgeltlichen Entnahme im Sinne von § 3 Abs. 9a UStG (oder § 3 Abs. 1b UStG) führt, sofern keine sogenannten Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vorliegen. Unterbleibt dagegen die Entnahmebesteuerung im Hinblick auf Aufmerksamkeiten, fehlt es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Ausgangsumsatz (Entnahme), sodass sich der Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers richtet.
Grundsätzlich gilt bei Betriebsveranstaltungen, dass ein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Veranstaltung im überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt. Es ist daher zu prüfen, ob die Leistungen (ausschließlich) für den privaten Bedarf des Personals bezogen werden oder ob diese durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind (bspw. verpflichtende Teilnahme an einer Arbeitssitzung, welche nicht durch private Pausen unterbrochen werden soll (EuGH-Urteil in der Rechtssache Danfoss und AstraZeneca, EU:C:2008:711).
Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals vor. Sofern es sich hierbei nicht um eine Aufmerksamkeit handelt, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Der BFH führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass er zur "Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung" daran festhält, dass der aus dem Einkommensteuerrecht stammende Betrag von EUR 110 (brutto) pro Person für die Umsatzsteuer als Richtwert zur Bestimmung, ob eine Aufmerksamkeit vorliegt, herangezogen werden kann. Jedoch stellt er klar, dass es sich hierbei im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht in der Umsatzsteuer um eine Freigrenze und nicht einen Freibetrag handelt. Wird die Freigrenze überschritten, liegt keine Aufmerksamkeit vor und ein Vorsteuerabzug ist nicht gegeben, sofern der Leistungsbezug für den privaten Bedarf des Personals erfolgt ist.
Des Weiteren stellt der BFH klar, dass auch die Kosten des sog. äußeren Rahmens in die Berechnung der EUR 110 Freigrenze einzubeziehen sind. Insbesondere ist dies der Fall, sofern es sich bei der bezogenen Leistung um eine einheitliche Leistung handelt.
Praxishinweis:
Bei der Beurteilung des Rechts auf Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen ist Unternehmern angeraten, folgende Punkte zu klären:
- Ist die Betriebsveranstaltung durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens begründet (überwiegendes betriebliches Interesse), kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
- Ist dies nicht der Fall, stellt sich die Frage, ob eine Aufmerksamkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt. Liegt diese Voraussetzung vor und lässt die wirtschaftliche Gesamttätigkeit den Vorsteuerabzug zu, kann ebenfalls die entsprechende Vorsteuer geltend gemacht werden.