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BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug und unentgeltlichen Wertabgabe; Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischen Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S.

Ausgangslage und Kernaussage

Das BMF-Schreiben vom 01.04.2026 vollzieht einen Systemwechsel bei der umsatzsteuerlichen Behandlung nachträglicher Nutzungsänderungen gemischt genutzter Gegenstände. Eine Erhöhung des Anteils der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne führt künftig nicht mehr zur Prüfung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG, sondern ist ausschließlich über die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG abzubilden.

Im Mittelpunkt steht damit die Frage, wie Änderungen des tatsächlichen Nutzungsverhältnisses bei Wirtschaftsgütern zu behandeln sind, die sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne eingesetzt werden. Die bisherige Verwaltungsauffassung zur Wertabgabenbesteuerung wird insoweit aufgegeben und durch eine systematisch an der ursprünglichen Vorsteuerberechtigung anknüpfende Berichtigungslösung ersetzt.


Bisherige Verwaltungsauffassung und rechtlicher Hintergrund

Für den Vorsteuerabzug ist zunächst zu unterscheiden, ob eine Eingangsleistung dem unternehmerischen Bereich, einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne oder einer unternehmensfremden Verwendung zuzuordnen ist. Während unternehmensfremde Verwendungen typischerweise privaten Zwecken dienen, betreffen nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne Tätigkeiten außerhalb eines Leistungsaustauschs, etwa die hoheitliche oder allgemeine Aufgabenwahrnehmung juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Diese Differenzierung ist maßgeblich für die Frage, ob und in welchem Umfang ein Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet werden kann (vgl. Abschn. 3.2 bis 3.4 UStAE).

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung war bei einer nachträglichen Minderung des unternehmerischen Nutzungsanteils und einer entsprechenden Erhöhung des Anteils der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne zu prüfen, ob eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG vorliegt. 

Diese Behandlung führte aber zu Wertungswidersprüchen. Eine Verringerung der unternehmerischen Nutzung wurde über die Wertabgabenbesteuerung erfasst, während eine spätere Ausweitung der unternehmerischen Nutzung regelmäßig nur im Wege von Billigkeitsmaßnahmen berücksichtigt werden konnte. Das BMF-Schreiben beseitigt diese Asymmetrie durch eine einheitliche Anknüpfung an die Vorsteuerberichtigung.


Neue Verwaltungsauffassung

Die Finanzverwaltung ändert ihre bisherige Behandlung nachträglicher Nutzungsänderungen. Erhöht sich nachträglich der Anteil der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne, ist dies künftig nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln. Maßgeblich ist vielmehr eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Damit wird die ursprüngliche Vorsteueraufteilung an die tatsächliche spätere Verwendung angepasst.

Zugleich stellt das Schreiben klar, dass Leistungen innerhalb desselben Rechtsträgers zwischen dem unternehmerischen Bereich und dem nichtwirtschaftlichen Bereich grundsätzlich nicht steuerbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich erbracht werden. Wird eine Eingangsleistung von vornherein für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet, ist der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen. Ändert sich die Nutzung dagegen erst nachträglich, ist die ursprüngliche Vorsteuerberechtigung im Rahmen des § 15a UStG zu korrigieren.


Praktische Folgen und Handlungsempfehlung

Für die Praxis bedeutet das BMF-Schreiben vor allem eine Verlagerung des Prüfungsschwerpunkts. Nicht mehr die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe steht im Vordergrund, sondern die laufende Überwachung, Dokumentation und gegebenenfalls Berichtigung der ursprünglichen Vorsteueraufteilung nach § 15a UStG unter Berücksichtigung des § 44 UStDV. Betroffene juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften und Vereine sollten daher Nutzungsänderungen systematisch erfassen und die Auswirkungen auf laufende Berichtigungszeiträume prüfen.

Für Besteuerungszeiträume vor dem 01.01.2027 sieht das BMF-Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung vor, wonach die Anwendung der früheren Verwaltungsauffassung nicht beanstandet werden soll. Gleichwohl empfiehlt es sich, bereits frühzeitig belastbare Dokumentationsprozesse für die tatsächliche Nutzung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter einzurichten, um spätere Vorsteuerberichtigungen nachvollziehbar und prüfungssicher begründen zu können.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Andreas Jürgens
BDO Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner, Audit & Assurance